23.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/15 |
Beschluss des Gerichts vom 29. Januar 2013 — Sagar/Kommission
(Rechtssache T-269/00) (1)
(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird - Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)
2013/C 86/23
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Sagar Srl (Segrate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vianello, M. Merola und M. Pappalardo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst U. Leanza, dann I. Braguglia, dann R. Adam und schließlich I. Bruni im Beistand von G. Aiello und P. Gentili, avvocati dello Stato)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50)
Tenor
1. |
Die Entscheidung über die von der Europäischen Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird dem Endurteil vorbehalten. |
2. |
Die Klage wird als offensichtlich jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
3. |
Die Sagar Srl trägt neben ihren eigenen Kosten diejenigen der Kommission. |
4. |
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |