9.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/18 |
Beschluss des Gerichts vom 22. Januar 2013 — Cooperativa Mare Azzurro u. a./Kommission
(Rechtssache T-218/00) (1)
(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird - Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)
2013/C 71/28
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: Cooperativa Mare Azzurro Soc. coop. rl (Chioggia, Italien), Cooperativa vongolari Sottomarina Lido Soc. coop. rl (Chioggia) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt G. Boscolo, dann Rechtsanwältin A. Boscolo) und Ghezzo Giovanni & C. Snc di Ghezzo Maurizio & C. (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen R. Volpe und C. Montagner)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50)
Tenor
1. |
Die Entscheidung über die von der Europäischen Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede bleibt der Endentscheidung vorbehalten. |
2. |
Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
3. |
Die Cooperativa Mare Azzurro Soc. coop. rl, die Cooperativa vongolari Sottomarina Lido Soc. coop. rl und die Ghezzo Giovanni & C. Snc di Ghezzo Maurizio & C. tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission. |
(1) ABl. C 302 vom 21.10.2000.