2.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/17 |
Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2013 — Salzgitter/Kommission
(Rechtssache T-308/00 RENV) (1)
(Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche Anreize, die zur Entwicklung des Gebiets entlang der Grenze zur ehemaligen DDR und zur ehemaligen Tschechoslowakischen Republik beitragen sollten - Nicht angemeldete Beihilfen - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Rückforderung - Verspätung - Rechtssicherheit - Berechnung der zurückzuerstattenden Beihilfen - Beihilfen, die unter den EGKS-Vertrag fallen - Investitionen zum Schutz der Umwelt - Abzinsungssatz)
2013/C 63/32
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Salzgitter AG (Salzgitter, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Kreuschitz und M. Niejahr, dann V. Kreuschitz und T. Maxian Rusche)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und A. Wiedmann im Beistand von Rechtsanwalt U. Karpenstein)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/797/EGKS der Kommission vom 28. Juni 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG — Stahl und Technologie (SAG), gewährt hat (ABl. L 323, S. 5)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Salzgitter AG trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof angefallenen Kosten. |
(1) ABl. C 335 vom 25.11.2000.