2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/17


Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2013 — Salzgitter/Kommission

(Rechtssache T-308/00 RENV) (1)

(Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche Anreize, die zur Entwicklung des Gebiets entlang der Grenze zur ehemaligen DDR und zur ehemaligen Tschechoslowakischen Republik beitragen sollten - Nicht angemeldete Beihilfen - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Rückforderung - Verspätung - Rechtssicherheit - Berechnung der zurückzuerstattenden Beihilfen - Beihilfen, die unter den EGKS-Vertrag fallen - Investitionen zum Schutz der Umwelt - Abzinsungssatz)

2013/C 63/32

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Salzgitter AG (Salzgitter, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Kreuschitz und M. Niejahr, dann V. Kreuschitz und T. Maxian Rusche)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und A. Wiedmann im Beistand von Rechtsanwalt U. Karpenstein)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/797/EGKS der Kommission vom 28. Juni 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG — Stahl und Technologie (SAG), gewährt hat (ABl. L 323, S. 5)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Salzgitter AG trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof angefallenen Kosten.


(1)  ABl. C 335 vom 25.11.2000.