Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung der Kommission über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen - Klagen von durch die betreffenden vertikalen Vereinbarungen gebundenen Vertriebsunternehmen und die Interessen solcher Unternehmen vertretenden Vereinigungen - Unzulässigkeit

(Artikel 230 Absatz 4 EG und 249 EG; Verordnung Nr. 2790/1999 der Kommission)

2. Rechtsmittel - Gründe - Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird - Unzulässigkeit

(EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51)

3. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Unverzichtbare Prozessvoraussetzung - Schwere des Fehlers des betreffenden Organs - Unbeachtlich

(Artikel 230 Absatz 4 EG)

4. Verfahren - Streithilfe - Offensichtich unzulässige Klage - Verkündung des Beschlusses, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wird, bevor eine Entscheidung über den Streithilfeantrag ergangen und die Frist für den Streithilfeantrag abgelaufen ist - Zulässigkeit

(EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 und 46; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 111, 114 § 4 und 116 § 3)

Leitsätze

1. Das Gericht hat keinen Rechtsfehler begangen, als es feststellte, dass die Verordnung Nr. 2790/1999 der Kommission über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen aufgrund ihrer Geltung normativen Charakter habe, und dass sie daher keine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG darstelle.

Außerdem hat das Gericht die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes korrekt angewandt, wonach eine natürliche oder juristische Person nur geltend machen kann, individuell betroffen zu sein, wenn die fragliche Bestimmung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt. Im vorliegenden Fall betrifft die Verordnung Nr. 2790/1999 die Rechtsmittelführer lediglich wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer, die durch vertikale Vereinbarungen gebunden sind.

( vgl. Randnrn. 25-27 )

2. Könnte eine Partei erstmals vor dem Gerichtshof etwas vorbringen, was sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als der, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes darauf beschränkt, die Beurteilung des Vorbringens im ersten Rechtszug durch das Gericht zu überprüfen.

( vgl. Randnr. 29 )

3. Das in Artikel 230 Absatz 4 EG aufgestellte Kriterium, das die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans, deren Adressat sie nicht ist, von der Bedingung abhängig macht, dass diese Person von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist, stellt eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen die Gemeinschaftsrichter jederzeit - auch von Amts wegen - prüfen können. Die Schwere des behaupteten Fehlers des betreffenden Organs würde es jedenfalls nicht erlauben, dass von der Anwendung der ausdrücklich im Vertrag festgelegten Zulässigkeitskriterien abgewichen wird.

( vgl. Randnr. 32 )

4. Ist die Klage so beschaffen, dass sie als unzulässig abgewiesen werden muss, ohne dass eine Prüfung der Begründetheit erforderlich ist, so kann das Gericht das Verfahren nach Artikel 114 § 4 seiner Verfahrensordnung abschließen, bevor einem Streithilfeantrag stattgegeben wird, und zwar auch dann, wenn die Frist für die Einreichung eines solchen Antrags noch nicht abgelaufen ist. Gemäß Artikel 37 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung auf das Gericht Anwendung findet, können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden, und außerdem muss gemäß Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts der Streithelfer den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet. Daraus folgt, dass im Fall der offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage nicht anzunehmen ist, dass ein Dritter ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen oder diesem mit Erfolg zur Unterstützung der Anträge einer Partei beitreten kann.

( vgl. Randnrn. 33-37 )