Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Richtlinien zu gewährleisten - Pflichten der nationalen Gerichte

(EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3 [jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG])

2. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Richtlinie 92/96 - Dem Versicherungsnehmer zu erteilende Informationen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen ein Hinweis vorgeschrieben ist, dass die Kündigung, die Herabsetzung oder der Rückkauf eines laufenden Versicherungsvertrags zu dem Zweck, einen anderen Vertrag abzuschließen, im Allgemeinen nachteilig ist - Unzulässigkeit

(Richtlinie 92/96 des Rates, Artikel 31 Absatz 3)

Leitsätze

1. Eine nicht angemessen in nationales Recht umgesetzte Richtlinie kann zwar nicht selbst Verpflichtungen für den Einzelnen begründen, aber ein nationales Gericht, das das nationale Recht - ob es sich nun um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei dessen Anwendung auszulegen hat, muss seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und am Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) nachzukommen.

( vgl. Randnr. 18 )

2. Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 92/96 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267 und 90/619 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der das Angebot einer Lebensversicherung oder mangels eines Angebots die Versicherungspolice den Versicherungsnehmer darüber aufklären muss, dass die Kündigung, die Herabsetzung oder der Rückkauf eines laufenden Lebensversicherungsvertrags zu dem Zweck, einen anderen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen, im Allgemeinen für den Versicherungsnehmer nachteilig ist. Denn die zusätzlichen Angaben, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 31 verlangen können, müssen klar, genau und für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Merkmale der dem Versicherungsnehmer angebotenen Versicherungsprodukte notwendig sein. Eine derart vage und allgemein gehaltene Information, wie sie ein solcher Hinweis enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht.

( vgl. Randnrn. 24-25, 30-31 und Tenor )