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Leitsätze

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1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen

(Artikel 234 EG)

2. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Grundsatz der einheitlichen Auslegung

3. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge - Richtlinie 93/36 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Im Allgemeininteresse liegende Aufgaben - Begriff - Im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art - Beurteilung durch das nationale Gericht - Berücksichtigung aller erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände

(Richtlinie 93/36 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b)

4. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge - Richtlinie 93/36 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Kriterium der Aufsicht der öffentlichen Hand über die Leitung - Bloße nachprüfende Kontrolle nicht ausreichend

(Richtlinie 93/36 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich)

Leitsätze

1. Die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

( vgl. Randnr. 22 )

2. Die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz verlangen, dass Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich ausgelegt werden, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist.

( vgl. Randnr. 35 )

3. Eine Einrichtung kann nur dann als Einrichtung des öffentlichen Rechts" und somit als öffentlicher Auftraggeber" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge eingestuft werden, wenn sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfuellt, Rechtspersönlichkeit besitzt und in Bezug auf ihre Finanzierungsweise, Leitung oder Aufsicht eng vom Staat von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts abhängt.

Der Begriff im Allgemeininteresse liegende Aufgaben" im Sinne der erwähnten Bestimmung ist ein autonomer Begriff des Gemeinschaftsrechts, der unter Berücksichtigung des Kontextes dieses Artikels sowie des mit der Richtlinie 93/36 verfolgten Zweckes auszulegen ist. Denn Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dieser Richtlinie verweist nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten. Zwar verweist Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 3 auf Anhang I der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, der das Verzeichnis der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen öffentlichen Rechts enthält, die in den Mitgliedstaaten die in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 aufgeführten Kriterien erfuellen, doch enthält dieser Anhang zum einen keine Definition des Begriffes im Allgemeininteresse liegende Aufgaben", und zum anderen ist das Verzeichnis in diesem Anhang keineswegs erschöpfend, da seine Genauigkeit je nach Mitgliedstaat ganz unterschiedlich ist.

Das Leichen- und Bestattungswesen kann als tatsächlich im Allgemeininteresse liegende Tätigkeit betrachtet werden. Zum einen steht diese Tätigkeit im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung, da der Staat ein offenkundiges Interesse daran hat, die Ausstellung von Bescheinigungen wie Geburts- und Sterbeurkunden genau zu überwachen, und zum anderen können offensichtliche Gründe der Hygiene und der Gesundheit es rechtfertigen, dass der Staat bei dieser Tätigkeit einen beherrschenden Einfluss behält. Dass eine Gebietskörperschaft gesetzlich verpflichtet ist, für die Bestattung zu sorgen - und gegebenenfalls ihre Kosten zu übernehmen -, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist ab der Ausstellung der Todesbescheinigung veranlasst wird, indiziert das Vorliegen eines derartigen Allgemeininteresses.

In Bezug auf die Frage, ob die Bestattung eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36 darstellt, lässt das Vorhandensein eines entwickelten Wettbewerbs allein nicht den Schluss zu, dass keine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art vorliegt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, u. a. der Umstände, die zur Gründung der betreffenden Einrichtung geführt haben, und der Voraussetzungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausübt, zu beurteilen, ob eine derartige Aufgabe vorliegt.

( vgl. Randnrn. 34-40, 45, 51-53, 57, 60-61, 65-66, Tenor 1-3 )

4. Eine bloße nachprüfende Kontrolle erfuellt nicht das Tatbestandsmerkmal der Aufsicht über die Leitung durch Gebietskörperschaften oder sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge.

Dieses Tatbestandsmerkmal erfuellt jedoch ein Sachverhalt, bei dem zum einen die öffentliche Hand nicht nur die Jahresabschlüsse der betreffenden Einrichtung kontrolliert, sondern auch ihre laufende Verwaltung im Hinblick auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, und bei dem zum anderen die öffentliche Hand berechtigt ist, die Betriebsräume und Anlagen dieser Einrichtung zu besichtigen und über das Ergebnis dieser Prüfung einer Gebietskörperschaft zu berichten, die über eine andere Gesellschaft das Kapital der in Rede stehenden Einrichtung hält.

( vgl. Randnrn. 70, 74, Tenor 4 )