1. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Begriff - Maßnahmen zur Förderung inländischer Erzeugnisse seitens einer Einrichtung, die von einem Mitgliedstaat als privatrechtliche Gesellschaft geschaffen worden ist und durch einen von den Erzeugern zu entrichtenden Beitrag finanziert wird - Einbeziehung
(EG-Vertrag, Artikel 30 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG])
2. Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Regelung zur Förderung des Absatzes in einem Mitgliedstaat hergestellter Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft - Gütezeichen, das auf die inländische Herkunft der Erzeugnisse Bezug nimmt - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums - Kein Rechtfertigungsgrund
(EG-Vertrag, Artikel 30 und 36 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG])
1. Die Vergabe eines Gütezeichens, das die inländische Herkunft der betreffenden Erzeugnisse hervorhebt, durch eine Einrichtung, die durch ein innerstaatliches Gesetz eines Mitgliedstaats als privatrechtliche Gesellschaft geschaffen worden ist und durch einen von den Erzeugern zu entrichtenden Beitrag finanziert wird, ist als eine dem Staat zuzurechnende öffentliche Maßnahme im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) anzusehen. Eine solche Einrichtung kann nach dem Gemeinschaftsrecht nicht dieselbe Freiheit hinsichtlich der Förderung der inländischen Erzeugung genießen wie die Erzeuger selbst oder wie freiwillige Erzeugergemeinschaften. Sie ist somit verpflichtet, die Grundregeln des Vertrages über den freien Warenverkehr zu beachten, wenn sie eine allen Betrieben der betreffenden Wirtschaftszweige zugängliche Regelung einführt, die sich wie eine staatliche Regelung auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken kann.
( vgl. Randnrn. 17-18, 21 )
2. Eine Regelung zur Förderung des Absatzes in einem Mitgliedstaat hergestellter Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft, deren durch ein Güte- und Herkunftszeichen vermittelte Werbebotschaft die inländische Herkunft der betreffenden Erzeugnisse hervorhebt, kann die Verbraucher dazu veranlassen, anstelle importierter Erzeugnisse die mit dem fraglichen Gütezeichen versehenen Erzeugnisse zu kaufen, und führt daher zumindest potenziell zu Beschränkungen des freien Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG).
Der Schutz geografischer Angaben kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen unter den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) fallen, doch ist jedenfalls eine Regelung, die zur Bestimmung des Herkunftsbereichs auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats abstellt und für alle Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft gilt, die bestimmte Qualitätsanforderungen erfuellen, nicht als geografische Angabe anzusehen, die nach Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt sein kann.
( vgl. Randnrn. 23, 27 )