1. Umwelt - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Richtlinie 91/676 - Durchführung der Aktionsprogramme für die gefährdeten Gebiete - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Beschränkung der auf den Boden ausgebrachten Dungmenge - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erlass verbindlicher Vorschriften über die Lagerkapazität für Dung - Möglichkeit, hiervon abzuweichen - Nichtvorliegen - Befugnis der Mitgliedstaaten, bestimmten Betrieben Abweichungen von den in diesen Bestimmungen enthaltenen Mindestvorschriften zu gestatten - Voraussetzung - Umweltgerechte Entsorgung der Dungmengen, die nicht gelagert werden können - Beweislast
(Richtlinie 91/676 des Rates, Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a und Anhang III Nummer 1 Ziffer 2)
2. Umwelt - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Richtlinie 91/676 - Durchführung der Aktionsprogramme für die gefährdeten Gebiete - Verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln - Erfordernis der Einhaltung der Hoechstmengen für Düngemittel, die nicht überschritten werden dürfen - Notwendigkeit des Erlasses von Verwendungsnormen - Durch ein nationales System aufgestellte Verlustnormen nicht ausreichend
(Richtlinie 91/676 des Rates, Artikel 2 und 5 Absatz 4 Buchstabe a sowie Anhang III Nummer 1 Ziffer 3 und Nummer 2)
3. Umwelt - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Richtlinie 91/676 - Durchführung der Aktionsprogramme für die gefährdeten Gebiete - Verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln - Berücksichtigung des Gleichgewichts zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und deren Stickstoffversorgung aus dem Boden und der Düngung - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sowohl die Stickstoffnachlieferung aus der Nettomineralisation der organisch gebundenen Stickstoffvorräte im Boden als auch sämtliche Stickstoffein- und -austräge zu berücksichtigen
(Richtlinie 91/676 des Rates, Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a und Anhang III Nummer 1 Ziffer 3 Buchstabe ii zweiter Gedankenstrich)
4. Umwelt - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Richtlinie 91/676 - Durchführung der Aktionsprogramme für die gefährdeten Gebiete - Verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln - Erfordernis der Einhaltung der Hoechstmengen für Düngemittel, die nicht überschritten werden dürfen - Notwendigkeit des Erlasses von Verwendungsnormen - Erklärungspflichtige landwirtschaftliche Betriebe - Nationales System, das Verlustnormen aufstellt, nicht ausreichend - Nicht erklärungspflichtige landwirtschaftliche Betriebe - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verwendung einer zulässigen Umrechnungsmethode nachzuweisen
(Richtlinie 91/676 des Rates, Artikel 5 Absatz 4 und Anhang III Nummern 1 Ziffer 3 und 2 Unterabsatz 1)
5. Umwelt - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Richtlinie 91/676 - Durchführung der Aktionsprogramme für die gefährdeten Gebiete - Verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln - Erfordernis der Einhaltung der Hoechstmengen für Düngemittel, die nicht überschritten werden dürfen - Antrag eines Mitgliedstaats auf Genehmigung einer Abweichung - Begründung - Objektive Kriterien - Ermessen der Kommission
(Richtlinie 91/676 des Rates, Artikel 9 und Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b)
6. Umwelt - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Richtlinie 91/676 - Durchführung der Aktionsprogramme für die gefährdeten Gebiete - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft aufzustellen und hierzu Bestimmungen zu erlassen, die von Belang sein müssen - Objektive Kriterien
(Richtlinie 91/676 des Rates, Artikel 2 Buchstaben e und f, 4 Absatz 1 Buchstabe a und 5 sowie Anhang II Punkt A Ziffer 1)
7. Umwelt - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Richtlinie 91/676 - Durchführung der Aktionsprogramme für die gefährdeten Gebiete - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die zur Verwirklichung des Zieles der Richtlinie erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zu ergreifen - Verpflichtung, sie ab dem Beginn des ersten Aktionsprogramms oder sobald festgestellt wird, dass sie erforderlich sind, durchzuführen
(Richtlinie 91/676 des Rates, Artikel 1 und 5 Absätze 4 und 5)
1. Nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 91/676 des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen müssen die Aktionsprogramme zur Verringerung der in den gefährdeten Gebieten durch Stickstoffverbindungen verursachten Gewässerverunreinigung, deren Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt, bestimmte verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen enthalten, die in Anhang III dieser Richtlinie aufgeführt sind. Diese verbindlich vorgeschriebenen Maßnahmen umfassen gemäß Anhang III Nummer 1 Ziffer 2 der Richtlinie u. a. Vorschriften über das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung. Nach dieser Bestimmung muss das Fassungsvermögen solcher Behälter größer sein als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Dung während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen von Dung in den gefährdeten Gebieten verboten ist, es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber kann nachgewiesen werden, dass die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird.
Auch wenn die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum bei den genauen Modalitäten der Durchführung dieser Bestimmung belässt, ändert dies nichts an der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Ziele der Richtlinie 91/676 und insbesondere des Zieles, dass bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf den Boden ausgebrachte Dungmenge einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs eine bestimmte Menge pro Jahr und Hektar nicht überschreitet. Folglich ist der letzte Satzteil in Anhang III Nummer 1 Ziffer 2 der Richtlinie so auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, sich der ihnen nach der Richtlinie auferlegten Verpflichtung zum Erlass verbindlicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Lagerkapazität für Dung in den einzelnen Betrieben zu entziehen, sondern ihnen lediglich die Möglichkeit gibt, im Einzelfall bestimmten Betrieben Abweichungen von den in diesen Bestimmungen enthaltenen Mindestvorschriften zu gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass Dungmengen, die nicht im Betrieb gelagert werden können, umweltgerecht entsorgt werden. Unvollständige Regelungen können die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Aufstellung eines Aktionsprogramms mit verbindlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Erreichung der in der Richtlinie aufgestellten Ziele nicht erfuellen.
( vgl. Randnrn. 44-48 )
2. Die Maßnahmen der Aktionsprogramme für die gefährdeten Gebiete müssen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 Ziffer 3 der Richtlinie 91/676 des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Vorschriften zur Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln umfassen, die auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und deren Stickstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung ausgerichtet sind. Nach Anhang III Nummer 2 der Richtlinie muss mit den Maßnahmen sichergestellt werden, dass die ausgebrachte Dungmenge eine bestimmte Menge pro Jahr und Hektar nicht überschreitet. Da zu den ausgebrachten Düngemitteln nach Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie auch Dung zählt, kann dieses Erfordernis nur mit Hilfe von Normen über die Verwendung von Düngemitteln eingehalten werden, d. h. Normen, mit denen Hoechstmengen für Düngemittel festgelegt werden, die auf den Böden ausgebracht werden dürfen. Verlustnormen wie die in einem System zur Steuerung des Düngemitteleinsatzes vorgesehenen, das die Stickstoff- und Phosphatverluste aus landwirtschaftlichen Betrieben in die Umwelt verringern soll und nach dem die Betriebsinhaber Erklärungen über die im Betrieb ausgebrachte und über die entsorgte Mineralstoffmenge abzugeben haben, wobei die Differenz zwischen den beiden Werten (der Verlust") bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten darf, wenn der Betriebsinhaber eine Abgabe vermeiden will, können das Ausbringen von Düngemitteln nur indirekt begrenzen, erlauben jedoch nicht die Begrenzung der Verwendung eines bestimmten Düngemittels.
Verwendungsnormen, wie sie die Richtlinie 91/676 verlangt, werden nämlich bereits im Vorfeld wirksam und erweisen sich als notwendig, um die Verunreinigung zu verringern und weiteren Verunreinigungen vorzubeugen, während die nach diesem System, das auf dem Grundsatz einer ausgeglichenen Verwendung von Stickstoff und Phosphat durch die Landwirte beruht, vorgesehenen Verlustnormen erst in einer späteren Phase des Stickstoffzyklus eingreifen, so dass jede Überschreitung dieser Normen zwangsläufig eine Verunreinigung mit sich bringt.
( vgl. Randnrn. 71-72, 74 )
3. Aus Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 Ziffer 3 der Richtlinie 91/676 des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen ergibt sich, dass die Maßnahmen der Aktionsprogramme für die gefährdeten Gebiete Vorschriften zur Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln umfassen müssen, die auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und deren Stickstoffversorgung aus dem Boden und der Düngung ausgerichtet sind, wobei diese Vorschriften in Form von Verwendungsnormen ergehen müssen, d. h. Normen, mit denen Hoechstmengen für Düngemittel festgelegt werden, die auf den Böden ausgebracht werden dürfen.
Bei der Bestimmung dieses Gleichgewichts, dem bei der Festlegung der Verwendungsnormen entscheidende Bedeutung zukommt, haben die Mitgliedstaaten gemäß Anhang III Nummer 1 Ziffer 3 Buchstabe ii zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie insbesondere die Stickstoffnachlieferung aus der Nettomineralisation der organisch gebundenen Stickstoffvorräte im Boden zu berücksichtigen.
Ferner müssen bei der Bestimmung des Gleichgewichts nach Anhang III Nummer 1 Ziffer 3 sämtliche Stickstoffein- und -austräge berücksichtigt werden, u. a. die Stickstoffnachlieferung durch stickstoffbindende Bodenorganismen. Da die Schmetterlingsblütler Stickstoff binden können, sind sie nach der Richtlinie 91/676 zu berücksichtigen.
( vgl. Randnrn. 84-85, 94 )
4. Die in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/676 des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen vorgesehenen Aktionsprogramme für die gefährdeten Gebiete müssen die in deren Anhang III aufgeführten Maßnahmen enthalten. Zu diesen Maßnahmen gehören Vorschriften über die Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln", mit denen gemäß Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 1 sichergestellt werden muss, dass bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf dem Boden ausgebrachte Dungmenge, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine bestimmte Menge pro Jahr und Hektar nicht überschreitet".
Was zum einen die landwirtschaftlichen Betriebe angeht, die erklärungspflichtig sind und damit einem System zur Steuerung des Düngemitteleinsatzes unterliegen, das die Stickstoff- und Phosphatverluste aus landwirtschaftlichen Betrieben in die Umwelt verringern soll und nach dem die Betriebsinhaber Erklärungen über die im Betrieb ausgebrachte und über die entsorgte Mineralstoffmenge abzugeben haben, wobei die Differenz zwischen den beiden Werten (der Verlust") bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten darf, wenn der Betriebsinhaber eine Abgabe vermeiden will, stellen die in einem solchen System vorgesehenen Verlustnormen keine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie dar, da sie nicht der Verpflichtung zur Aufnahme der in Anhang III Nummer 1 Ziffer 3 der Richtlinie 91/676 aufgeführten verbindlich vorgeschriebenen Maßnahmen in das Aktionsprogramm entsprechen und dieses System folglich auch nicht die Einhaltung der in Anhang III Nummer 2 vorgesehenen Grenzen für das Ausbringen von Dung sicherstellen kann. Aus dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung geht nämlich klar hervor, dass diese die Aufstellung von Verwendungsnormen, d. h. Normen, mit denen Hoechstmengen für Düngemittel festgelegt werden, die auf den Böden ausgebracht werden dürfen, verlangt, damit die Mitgliedstaaten im Voraus feststellen können, dass die ausgebrachte Dungmenge die zugelassene Menge pro Hektar nicht überschreitet.
Was zum anderen die landwirtschaftlichen Betriebe angeht, die von der Erklärungspflicht ausgenommen sind und damit nicht diesem System unterliegen, müssen die von den Mitgliedstaaten zur Erfuellung der Verpflichtungen aus Anhang III Nummer 2 der Richtlinie 91/676 getroffenen Maßnahmen dazu führen, dass die Dungausbringung im Einklang mit den in dieser Richtlinie enthaltenen Hoechstgrenzen beschränkt wird. Auch wenn es einem Mitgliedstaat freisteht, die Dungausbringungen mit Normen über die Verwendung oder Einbringung von Phosphat zu begrenzen, so muss er doch den Nachweis erbringen, dass die angewandte Umrechnungsmethode gewährleisten kann, dass die nach den Phosphatnormen zur Ausbringung zugelassene Dungmenge nicht eine Stickstoffmenge enthält, die die in der Richtlinie festgelegte Hoechstmenge überschreitet.
( vgl. Randnrn. 113-118 )
5. Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 91/676 des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen sieht vor, dass ein Mitgliedstaat, der die Ausbringung anderer als der in dieser Bestimmung ausdrücklich angegebenen Dungmengen pro Jahr und Hektar zulässt, hiervon die Kommission zu unterrichten hat, die die Begründung nach dem in Artikel 9 dieser Richtlinie festgelegten Verfahren prüft. Diese Mengen müssen so festgelegt werden, dass sie die Erreichung der Ziele der Richtlinie nicht beeinträchtigen; sie sind anhand objektiver Kriterien zu begründen, wie z. B. langer Wachstumsphasen oder eines hohen Nettoniederschlags in dem gefährdeten Gebiet.
Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass es sich nicht lediglich um ein Verfahren zur Unterrichtung der Kommission über die Festlegung abweichender Mengen handelt, sondern vielmehr um eine Verpflichtung zur Begründung eines Antrags auf Genehmigung einer Abweichung anhand objektiver Kriterien gegenüber der Kommission. Diese kann den Antrag entweder - gegebenenfalls unter Bedingungen - annehmen oder ihn ablehnen.
( vgl. Randnrn. 122-123 )
6. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/676 des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft aufzustellen, um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten. Die Aktionsprogramme, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 dieser Richtlinie aufzustellen haben, müssen bestimmte verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen enthalten, zu denen die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der gemäß Artikel 4 ausgearbeiteten Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft vorgesehenen Maßnahmen gehören.
Anhang II Punkt A Ziffer 1 der Richtlinie bestimmt, dass die Regeln der guten fachlichen Praxis, mit denen die Verringerung der Nitratverunreinigung erreicht werden soll und die die Verhältnisse in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen, Bestimmungen zu verschiedenen Punkten enthalten müssen, soweit diese von Belang sind"; darunter fallen auch die Zeiträume, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollten. In Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie wird Düngemittel" definiert als jeder Stoff, der eine oder mehrere Stickstoffverbindungen enthält und auf den Boden zur Förderung des Pflanzenwachstums ausgebracht wird; hierunter kann auch Dung fallen. Artikel 2 Buchstabe f bestimmt, dass unter Mineraldünger" alle industriell hergestellten Düngemittel zu verstehen sind. Anhang II Punkt A der Richtlinie betrifft somit sämtliche Düngemittel und nicht nur solche, die wie Dung organischen Ursprungs sind.
Zwar verlangt Anhang II Punkt A der Richtlinie, dass die von den Mitgliedstaaten aufgestellten Regeln der guten Praxis in der Landwirtschaft Bestimmungen über das Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen enthalten, doch hängt diese Verpflichtung der Mitgliedstaaten auch von der Voraussetzung ab, dass diese Bestimmungen von Belang sind.
Der Belang der in Anhang II Punkt A der Richtlinie 91/676 genannten Bestimmungen ist allein anhand objektiver Kriterien im Zusammenhang mit den physischen, geologischen und klimatischen Merkmalen der einzelnen Regionen zu beurteilen. Wirtschaftliche Argumente reichen folglich nicht aus, um darzutun, dass der Erlass von Bestimmungen über Ausbringungsverfahren für Mineraldünger und Dung nicht von Belang ist.
( vgl. Randnrn. 130-134, 136, 143, 155-156 )
7. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 91/676 des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen treffen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aktionsprogramme für die gefährdeten Gebiete die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen, die sie für erforderlich halten, wenn von Anfang an oder anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Aktionsprogramme" deutlich wird, dass die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 4 zur Verwirklichung der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Ziele nicht ausreichen.
Diese Vorschrift gibt den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit, zu bestimmen, in welches Aktionsprogramm die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen aufgenommen werden. Vielmehr müssen sie diese Maßnahmen oder Aktionen ab dem Beginn des ersten Aktionsprogramms oder anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Aktionsprogramme durchführen, d. h. sobald festgestellt wird, dass sie erforderlich sind.
( vgl. Randnrn. 165-166 )