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Leitsätze

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Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 141 Absatz 1 EG - Tragweite - Grenzen - Arbeitnehmer unterschiedlichen Geschlechts, die eine gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichten - Bei den Entgeltbedingungen festgestellte Unterschiede, die sich nicht auf ein und dieselbe Quelle zurückführen lassen

(Artikel 141 Absatz 1 EG)

Leitsätze

$$Nichts im Wortlaut des Artikels 141 Absatz 1 EG deutet darauf hin, dass die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Fälle beschränkt wäre, in denen Männer und Frauen ihre Arbeit für ein und denselben Arbeitgeber verrichten. Die Betroffenen können sich nämlich vor den innerstaatlichen Gerichten auf den in diesem Artikel aufgestellten Grundsatz insbesondere im Fall von Diskriminierungen berufen, die ihren Ursprung unmittelbar in Rechtsvorschriften oder in Kollektivverträgen haben, sowie in dem Fall, dass die Arbeit in ein und demselben privaten oder öffentlichen Betrieb oder Dienst verrichtet wird.

Lassen sich jedoch die bei den Entgeltbedingungen für Arbeitnehmer, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, festgestellten Unterschiede nicht auf ein und dieselbe Quelle zurückführen, so fehlt eine Einheit, die für die Ungleichbehandlung verantwortlich ist und die die Gleichbehandlung wiederherstellen könnte. Eine solche Situation fällt nicht unter Artikel 141 Absatz 1 EG. Dann können Arbeit und Entgelt dieser Arbeitnehmer nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung miteinander verglichen werden.

( vgl. Randnrn. 17-19 und Tenor )