Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Sortenschutz - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und 8 der Verordnung Nr. 1768/95 - Unmöglichkeit für den Inhaber, die in den erwähnten Bestimmungen vorgesehenen Auskünfte von einem Landwirt zu verlangen, wenn keine Anhaltspunkte für die Verwendung des Ernteerzeugnisses einer geschützten Sorte zu Vermehrungszwecken vorliegen

(Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Artikel 14 Absätze 2 und 3; Verordnung Nr. 1768/95 der Kommission, Artikel 8)

Leitsätze

$$Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Auskünfte von einem Landwirt zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesem Schutz fallenden Sorte - außer Hybriden und synthetischen Sorten -, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gehört, gewonnen hat.

( vgl. Randnr. 72 und Tenor )