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Leitsätze

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Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Bekannte Marke - Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie) - Befugnis der Mitgliedstaaten, einen solchen Schutz auch im Fall der Benutzung eines Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen vorzusehen

(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 4 Absätze 1 Buchstabe b und 4 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2)

Leitsätze

$$Die Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken, die es den Mitgliedstaaten erlauben, einen besonderen Schutz einer bekannten eingetragenen Marke vorzusehen, wenn die jüngere Marke oder das jüngere Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden soll oder benutzt wird, die mit den Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, nicht identisch oder ihnen nicht ähnlich sind, sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten die Befugnis geben, einen solchen Schutz auch dann vorzusehen, wenn die jüngere Marke oder das jüngere Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden soll oder benutzt wird, die mit den Waren oder Dienstleistungen, die von der Marke erfasst werden, identisch oder ihnen ähnlich sind.

Diese Bestimmungen können nämlich keine Auslegung erhalten, die zur Folge hätte, dass bekannte Marken im Fall der Benutzung eines Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen in geringerem Maße geschützt wären als im Fall der Benutzung eines Zeichens für nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen.

( vgl. Randnrn. 25, 30 und Tenor )