Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Recht zum Vermieten und Verleihen geschützter Werke - Richtlinie 92/100 - Rundfunkksendungen und öffentliche Wiedergabe - Angemessene Vergütung - Begriff - Einheitliche Auslegung - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Kriterien - Grenzen
(Richtlinie 92/100 des Rates, Artikel 8 Absatz 2)
$$Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums gebietet den Mitgliedstaaten, eine Regelung vorzusehen, die gewährleistet, dass der Nutzer eine angemessene Vergütung zahlt, wenn ein Tonträger gesendet oder öffentlich wiedergegeben wird. Der Begriff der angemessenen Vergütung in dieser Bestimmung in allen Mitgliedstaaten ist einheitlich auszulegen und von jedem Mitgliedstaat umzusetzen, wobei dieser für sein Gebiet die Kriterien festsetzt, die am besten geeignet sind, innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Richtlinie 92/100 gezogenen Grenzen die Beachtung dieses Gemeinschaftsbegriffs zu gewährleisten.
Artikel 8 Absatz 2 steht einer Methode für die Berechnung der angemessenen Vergütung nicht entgegen, die variable und feste Faktoren - z. B. die Anzahl der Stunden der Sendung der Tonträger, den Umfang der Hörer- und Zuschauerschaft der von der Organisation der Sender vertretenen Hörfunk- und Fernsehsender, die vertraglich festgelegten Tarife für Wiedergabe- und Senderechte von urheberrechtlich geschützten Musikwerken, die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Nachbarländern des betreffenden Mitgliedstaats praktizierten Tarife und die von den gewerblichen Sendern gezahlten Beträge - enthält, wenn diese Methode es erlaubt, das Interesse der ausübenden Künstler und der Hersteller an einer Vergütung für die Sendung eines bestimmten Tonträgers und das Interesse Dritter daran, diesen Tonträger unter vertretbaren Bedingungen senden zu können, angemessen in Ausgleich zu bringen, und wenn sie gegen keinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstößt.
( vgl. Randnrn. 33, 38, 46, Tenor 1-2 )