Staatliche Beihilfen Prüfung durch die Kommission Befugnis zum Erlass von Leitlinien Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der fortlaufenden Überprüfung der von den Leitlinien betroffenen Beihilferegelungen vorgeschlagen werden Zustimmung der Mitgliedstaaten Bindende Wirkung Entscheidungen über Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenzen, die Bestandteil der Leitlinien für Regionalbeihilfen sind
(Artikel 87 EG und 88 EG)
$$Die Kommission kann in Ausübung ihrer Befugnisse aus den Artikeln 87 EG und 88 EG Leitlinien erlassen, die Auskunft darüber geben, in welcher Weise sie bei neuen Beihilfen oder bestehenden Beihilferegelungen ihr Ermessen nach diesen Artikeln auszuüben gedenkt.
Diese Leitlinien sind, wenn sie auf Artikel 88 Absatz 1 EG gestützt sind, Teil der regelmäßigen und laufenden Zusammenarbeit, in deren Rahmen die Kommission fortlaufend mit den Mitgliedstaaten die bestehenden Beihilferegelungen überprüft und ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vorschlägt, die die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern. Wie sich auch aus Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 ergibt, haben die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen gegenüber einem Mitgliedstaat, der ihnen zugestimmt hat, bindende Wirkung.
Was insbesondere die Leitlinien für Regionalbeihilfen anbelangt, so stellen Entscheidungen wie diejenigen, mit denen die Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenzen festgelegt und aktualisiert werden, einen von mehreren Schritten eines Vorgangs dar, der auf die Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die gemeinschaftliche Prüfung der Regelungen für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gerichtet ist. Die Entscheidungen sind daher Bestandteil dieser Leitlinien und haben als solche nur dann bindende Wirkung, wenn die Mitgliedstaaten ihnen zugestimmt haben.
( vgl. Randnrn. 27-29, 33-35 )