Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete – Schutzmaßnahmen – Voraussetzungen für die Einführung – Ermessen der Gemeinschaftsorgane – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Beschluss 91/482 des Rates, Artikel 109)

2. Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete – Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren aus überseeischen Ländern und Gebieten – Voraussetzungen für die Einführung – Schwierigkeiten infolge der Anwendung des Beschlusses 91/482 – Tatbestände, die einen Kausalzusammenhang voraussetzen

(Beschluss 91/482 des Rates, Artikel 109 Absatz 1)

3. Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete – Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Zuckererzeugnissen aus überseeischen Ländern und Gebieten mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG – Voraussetzungen für die Einführung – Schwierigkeiten, die zu einem höheren Verlust der Einkommensgarantie der Gemeinschaftserzeuger zu führen drohen – Kein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission

(Verordnung Nr. 465/2000 der Kommission)

4. Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete – Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren aus überseeischen Ländern und Gebieten – Schutzmaßnahmen, die den Präferenzstatus der Erzeugnisse aus diesen Ländern und Gebieten nicht berühren – Ausnahmecharakter und nur vorübergehende Geltung der Schutzmaßnahmen

(Beschluss 91/482 des Rates, Artikel 109 Absatz 1)

5. Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete – Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Zuckererzeugnissen aus überseeischen Ländern und Gebieten mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Verordnung Nr. 465/2000 der Kommission)

6. Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete – Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Zukererzeugnissen aus überseeischen Ländern und Gebieten mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG – Erfordernis einer hohen Sicherheitsleistung für die Einfuhr von Zucker dieses Ursprungs in die Gemeinschaft – Sicherheitsleistung, die wirklich interessierte Unternehmen nicht an der Ausfuhr von Zucker nach der Gemeinschaft hindert

(Verordnung Nr. 465/2000 der Kommission)

7. Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Verordnung zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Zuckererzeugnissen aus überseeischen Ländern und Gebieten mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG

(Artikel 253 EG; Verordnung Nr. 465/2000 der Kommission)

Leitsätze

1. Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Anwendung des Artikels 109 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete, wonach sie unter bestimmten Voraussetzungen Schutzmaßnahmen erlassen oder zulassen können, über ein weites Ermessen. Angesichts dieses Ermessens hat sich der Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob den Gemeinschaftsorganen bei seiner Ausübung kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten haben. Die Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Gemeinschaftsorgane veranlasst sehen, widerstreitende Interessen gegeneinander abzuwägen und im Rahmen der in ihrem Verantwortungsbereich zu treffenden politischen Entscheidungen eine bestimmte Wahl zu treffen.

(vgl. Randnrn. 53-55)

2. Für die Anwendung von Artikel 109 Absatz 1 erste Alternative des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), wonach die Kommission Schutzmaßnahmen erlassen kann, wenn die Anwendung des Beschlusses ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet, muss das Bestehen eines Kausalzusammenhangs nachgewiesen werden, weil die Schutzmaßnahmen das Ziel haben müssen, die in dem betroffenen Bereich aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen oder zu mildern. Hingegen ist es für die Anwendung von Artikel 109 Absatz 1 zweite Alternative des Beschlusses 91/482, wonach die Kommission Schutzmaßnahmen erlassen kann, wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten, nicht erforderlich, dass die Schwierigkeiten, die die Einführung einer Schutzmaßnahme rechtfertigen, auf der Anwendung des ÜLG-Beschlusses beruhen.

(vgl. Randnr. 56)

3. Die von der Kommission für den Erlass der Verordnung Nr. 465/2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus überseeischen Ländern und Gebieten mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG gegebene Begründung, dass die streitigen Einfuhren für die gemeinschaftlichen Zuckererzeuger zu einem höheren Verlust ihrer Einkommensgarantie zu führen drohten, enthält keinen offenkundigen Beurteilungsfehler.

Denn zunächst liegt es auf der Hand, dass eine tatsächliche oder drohende Beeinträchtigung einer gemeinsamen Marktorganisation eine Herabsetzung der Erzeugungsquoten erforderlich machen und sich damit unmittelbar auf das Einkommen der Gemeinschaftserzeuger auswirken kann. Weiterhin werden die Ausfuhrerstattungen großteils durch die jährlich von der Kommission festgesetzten Produktionsabgaben der Gemeinschaftserzeuger finanziert. Die Kommission war auch zu der Annahme berechtigt, dass die Einfuhren mit dem Risiko einer mengenmäßigen Erhöhung der subventionierten Ausfuhren und damit auch mit der Gefahr einer Erhöhung der von den Gemeinschaftserzeugern zu entrichtenden Produktionsabgabe verbunden waren. Selbst wenn es schließlich stimmen sollte, dass manche Erzeuger erhebliche Gewinne erzielten, indem sie C‑Zucker zu Preisen weit über dem Weltmarktpreis an Marktteilnehmer der ÜLG verkauften, ist diese Behauptung doch nicht geeignet, die Beurteilung der Kommission in Frage zu stellen, wonach die streitigen Einfuhren die Gefahr einer Störung des Zuckersektors mit sich brachten, die ihrerseits entweder eine Erhöhung des Volumens der Ausfuhrerstattungen oder aber eine Herabsetzung der Erzeugungsquoten nach sich ziehen konnte.

(vgl. Randnrn. 77-81)

4. Artikel 109 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) räumt der Kommission gerade die Möglichkeit ein, unter den dort genannten Voraussetzungen Schutzmaßnahmen zu erlassen. Da eine Schutzmaßnahme ihrem Wesen nach eine Ausnahme bildet und nur vorübergehend gilt, ist ihr tatsächlicher Erlass für bestimmte Erzeugnisse mit ÜLG-Ursprung durch die Kommission nicht geeignet, den Präferenzstatus in Frage zu stellen, den die Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG nach Artikel 101 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 genießen.

(vgl. Randnr. 97)

5. Was die gerichtliche Kontrolle angeht, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurde, so kann angesichts des weiten Ermessens, über das die Kommission insbesondere beim Erlass einer Schutzmaßnahme verfügt, deren Rechtmäßigkeit nur beeinträchtigt sein, wenn sie zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist.

Was die Verordnung Nr. 465/2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus überseeischen Ländern und Gebieten mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG anbelangt, so hat der Gerichtshof nicht die Frage zu prüfen, ob die von der Kommission erlassene Regelung die einzige oder beste in Betracht kommende Maßnahme war, sondern zu kontrollieren, ob sie offensichtlich ungeeignet war. Insoweit hat der Kläger jedoch nicht den Beweis erbracht, dass die in dieser Verordnung festgelegte Begrenzung der zur zollfreien Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassenen Menge Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG auf 3 340 Tonnen im Geltungszeitraum der Verordnung offensichtlich ungeeignet war, das verfolgte Ziel zu erreichen.

(vgl. Randnrn. 103-106)

6. Im Rahmen der Verordnung Nr. 465/2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus überseeischen Ländern und Gebieten mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG verfolgte die Kommission mit der Festlegung einer Sicherheit für Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG das Ziel, spekulativen Verhaltensweisen vorzubeugen. Eine solche Sicherheitsleistung hindert die wirklich interessierten Unternehmen nicht an der möglichen Ausfuhr von Zucker nach der Gemeinschaft. Auch wenn die Sicherheit nämlich gestellt werden muss, um die Einfuhrlizenz zu erlangen, so wird doch nach Durchführung der Einfuhr der Sicherheitsbetrag dem Unternehmen zurückerstattet.

(vgl. Randnrn. 108-109)

7. Die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss dem Wesen des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und die Gemeinschaftsgerichte ihre Kontrollaufgabe wahrnehmen können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

Die Verordnung Nr. 465/2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus überseeischen Ländern und Gebieten mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG genügt diesen Anforderungen, da die Kommission in den Begründungserwägungen der Verordnung die auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker aufgetretenen Schwierigkeiten, die Gründe, aus denen diese das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker beeinträchtigen konnten, und nachteilige Auswirkungen auf die Gemeinschaftserzeuger, vor allem die ernstliche Gefahr einer erforderlichen Herabsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugungsquoten, sowie schließlich die Gründe dargelegt hat, aus denen sie das streitige Kontingent festsetzte.

(vgl. Randnrn. 124-125)