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Leitsätze

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Landwirtschaft EAGFL Rechnungsabschluss Ausarbeitung von Entscheidungen Schriftliche Mitteilung, mit der die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Prüfungen übermittelt Bedeutung Voraussetzungen Nichtbeachtung Auswirkung

(Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c; Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1)

Leitsätze

$$Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, hat die Kommission, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass Interventionen nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mitzuteilen. Diese Mitteilung muss die zu treffenden Korrekturmaßnahmen, die künftig die Beachtung der betreffenden Vorschriften sicherstellen sollen, sowie eine Schätzung der Beträge, die möglicherweise ausgeschlossen werden, angeben und auf die Verordnung Nr. 1663/95 Bezug nehmen. Der Mitgliedstaat muss über zwei Monate für die Beantwortung verfügen. In dieser Hinsicht muss die Kommission im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten die Bedingungen erfuellen, die sie für sich selbst mit Durchführungsverordnungen aufgestellt hat. Denn die Nichterfuellung dieser Bedingungen kann, je nachdem, wie erheblich sie ist, der Verfahrensgarantie, die Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70, der eine zeitliche Begrenzung für die Ausgaben regelt, deren Finanzierung vom EAGFL abgelehnt werden kann, den Mitgliedstaaten gewährt, ihren Inhalt nehmen.

Ein Schreiben der Kommission, das keine Bezugnahme auf die Verordnung enthält, keine Schätzung der Ausgaben, bei denen die Ablehnung der Finanzierung möglich war, umfasst und eine Antwortfrist von sechs Wochen vorsieht, entspricht nicht den in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 aufgestellten Bedingungen. Durch diese drei Rechtsverstöße hat die Kommission die in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Regeln in erheblicher Weise verletzt und die Verfahrensgarantie beeinträchtigt, die Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 den Mitgliedstaaten bietet. Ein derartiges Schreiben kann kein Schreiben im Sinne von Artikel 8 darstellen und kann die Frist von 24 Monaten gemäß der Verordnung Nr. 729/70 nicht in Lauf gesetzt haben.

( vgl. Randnrn. 23-24, 26-27 )