Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)

2. Verfahren – Kosten – Festsetzung – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)

3. Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff – Einschaltung mehrerer Anwälte

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)

4. Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff – Notwendige Aufwendungen der Parteien – Einschaltung mehrerer Anwälte – Zusammentreffen von Barrister- und Solicitorhonoraren – Zulässigkeit – Grenzen

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)

5. Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff – Notwendige Aufwendungen der Parteien – Honorar eines Wirtschaftswissenschaftlers – Zulässigkeit in Rechtsstreitigkeiten, in denen im Wesentlichen wirtschaftliche Beurteilungen in Frage gestellt werden

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)

6. Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff – Mehrwertsteuer – Ausschluss im Fall eines Mehrwertsteuerpflichtigen

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)

Leitsätze

1. Nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren.

Nach diesen Grundsätzen kann der Betrag der erstattungsfähigen Kosten nicht den Betrag der notwendigen Aufwendungen eines Antragstellers für das Verfahren vor dem Gericht übersteigen. Ein Antragsteller kann sich daher nicht auf den Inhalt des Urteils des Gerichts, die Stellungnahmen der Kommission oder einer nationalen Stelle im Anschluss an dieses Urteil oder, allgemeiner gesagt, auf die Notwendigkeit einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle berufen, um mehr zu erlangen, als ihm nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung zusteht.

Darüber sind die Vorschriften über die Festsetzung des Betrages der erstattungsfähigen Kosten in der Verfahrensordnung festgelegt und können nicht durch Analogie aus dem vom Antragsteller angeführten nationalen Verfahrensrecht hergeleitet werden.

(vgl. Randnrn. 13-15)

2. Der Gemeinschaftsrichter hat nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der in die Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen.

In Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung hat das Gericht die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt.

(vgl. Randnrn. 17-18)

3. Was den Arbeitsaufwand der Beistände eines Antragstellers im Zusammenhang mit einem Verfahren angeht, ist für das Gericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren. Der Gemeinschaftsrichter kann insoweit den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen.

(vgl. Randnr. 30)

4. Das Gericht hat festzustellen, ob und in welchem Umfang Honorare, deren Erstattung eine Partei beantragt, Aufwendungen waren, die für das Verfahren vor dem Gericht im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung notwendig waren.

Für Rechtsstreitigkeiten vor den Gemeinschaftsgerichten gibt es keinen rechtlichen oder berufsständischen Hinderungsgrund für eine Partei, sich im schriftlichen wie im mündlichen Verfahren ausschließlich entweder von einem Solicitor oder einem Barrister aus England und Wales vertreten zu lassen. Daraus folgt jedoch nicht, dass, wenn ein Mandant beschließt, sich sowohl von einem Solicitor als auch von einem Barrister vertreten zu lassen, die dem einen und dem anderen geschuldeten Honorare nicht als für das Verfahren notwendige Aufwendungen im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung angesehen werden dürfen.

Setzt das Gericht unter diesen Umständen die Kosten fest, so hat es zu prüfen, inwieweit die Leistungen sämtlicher Anwälte für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens notwendig waren, und sich zu vergewissern, dass die Beschäftigung beider Gruppen von Anwälten nicht zu einer unnötigen Verdoppelung der Kosten geführt hat. Versucht der Kläger mit seinem Antrag, die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission zu erwirken, die zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens erlassen wurde, in dem er durch dasselbe Team von Anwälten vertreten wurde, so bestehen die im Verfahren vor dem Gericht getätigten notwendigen Aufwendungen im Wesentlichen in den Kosten der Vorbereitung und Abfassung der Schriftsätze und der Antworten im Rahmen der vom Gericht angeordneten prozessleitenden Maßnahmen oder Beweiserhebungen sowie in der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Daraus folgt, dass, wenn z. B. ein Mandant auf Anraten seines Solicitors beschließt, die Dienste eines Barristers in Anspruch zu nehmen, damit dieser ihn bezüglich der Erhebung einer etwaigen Nichtigkeitsklage berät, und dieser Barrister beauftragt wird, die Schriftsätze abzufassen und den Mandanten im mündlichen Verfahren zu vertreten, sich die notwendigen Kosten des Solicitors auf die Kosten der Beauftragung des Barristers, der Vornahme der von diesem angeratenen Handlungen, der Ausfertigung und Einreichung der Schriftsätze und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beschränken.

(vgl. Randnrn. 41-45)

5. Aufgrund der im Wesentlichen wirtschaftlichen Natur der von der Kommission im Rahmen der Kontrolle von Zusammenschlüssen vorgenommenen Beurteilungen erweist sich das Tätigwerden von auf diesen Bereich spezialisierten Wirtschaftsberatern oder -experten ergänzend zur Arbeit der Rechtsbeistände gelegentlich als unerlässlich und kann damit zu Kosten führen, die nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts erstattungsfähig sind.

(vgl. Randnr. 55)

6. Wenn ein Antragsteller Mehrwertsteuer zu entrichten hat, hat er das Recht, die Mehrwertsteuer, die er auf die von ihm erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt hat, von den Finanzbehörden zurückzuverlangen; die Mehrwertsteuer stellt für ihn daher keine Ausgabe dar. In diesem Fall kann er nicht die Erstattung der Mehrwertsteuer verlangen, die er auf die gemäß Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts zu erstattenden Kosten gezahlt hat.

(vgl. Randnr. 79)