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Leitsätze

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1. Kommission - Zusammensetzung - Beurlaubung eines ihrer Mitglieder vom Amt - Keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, die das Kollegium gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung erlässt

(Artikel 215 Absatz 4 EG)

2. Kommission - Zusammensetzung - Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit - Wahl eines zurückgetretenen Mitglieds in das Europäische Parlament - Unbeachtlich

(Artikel 213 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 EG, 215 EG und 219 Absätze 2 und 3 EG)

3. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen für den Schiffbau - Richtlinie 90/684 - Beihilfen für die ostdeutschen Schiffswerften - Abbau der Schiffbaukapazität - Begriff der Kapazität - Ermessen der Kommission - Entscheidung, die gewährte Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die sich auf andere Kriterien als die Genehmigungsentscheidung für diese Beihilfen stützt - Gleichstellung des Begriffes der Kapazitätsbegrenzung mit einer Begrenzung der tatsächlichen Produktion - Offensichtlicher Ermessensfehler

(Richtlinien 90/684 und 92/68 des Rates)

Leitsätze

1. Für einen Beschluss der Kommission über die Beurlaubung" eines ihrer Mitglieder findet sich weder in den Bestimmungen des EG-Vertrags noch in der Geschäftsordnung der Kommission eine Rechtsgrundlage.

In einer Situation, in der ein solcher Beschluss in Bezug auf ein zurückgetretenes Mitglied erlassen wird, kann er weder dessen Eigenschaft als Mitglied der Kommission beeinflussen noch Artikel 215 Absatz 4 EG seine rechtliche Wirkung nehmen, wonach [a]ußer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 216 ... die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt [bleiben]". Dieser Beschluss kann somit nicht als eine Entscheidung angesehen werden, die Zahl der Mitglieder der Kommission herabzusetzen, die gemäß Artikel 213 Absatz 1 Unterabsatz 2 EG nur vom Rat einstimmig getroffen werden kann. Denn durch diesen Beschluss beurlaubt die Kommission das Mitglied lediglich in Erwartung der Bestimmung seines Nachfolgers im gegenseitigen Einvernehmen der Regierungen der Mitgliedstaaten oder der einstimmigen Entscheidung des Rates, einen Nachfolger nicht zu ernennen.

Daher wird die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission, die in Anwesenheit und mit der Mehrheit ihrer Mitglieder nach Artikel 219 Absätze 2 und 3 EG und den darin genannten Bestimmungen angenommen wird, durch einen Beschluss der Kommission über die Beurlaubung" eines ihrer Mitglieder nicht in Frage gestellt.

( vgl. Randnrn. 57-58, 60 )

2. Ein zurückgetretenes Mitglied der Kommission, das anschließend in das Europäische Parlament gewählt wird und dessen parlamentarisches Mandat erst an dem Tag beginnt, an dem dieses Organ zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentritt, missachtet seine Pflicht zur Unabhängigkeit nach Artikel 213 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 EG nicht, wenn es noch vor diesem Zeitpunkt an einer Sitzung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder teilnimmt, in der eine Entscheidung erlassen wird.

Außerdem gibt es keinen Beleg dafür, dass vor der Konstituierung des neuen Parlaments eine greifbare Gefahr für die Unabhängigkeit dieses Kommissionsmitglieds besteht. Denn die von einem Mitglied in seiner Rücktrittserklärung geäußerte Absicht, sein Abgeordnetenmandat auszuüben, kann als solche genauso wenig wie die bloße Feststellung der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer politischen Partei den Verlust an Unabhängigkeit beweisen.

( vgl. Randnrn. 74-75 )

3. Die Richtlinie 90/684 in der Fassung der Richtlinie 92/68 über Beihilfen für den Schiffbau zugunsten von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Werften, die einen Abbau der Schiffbaukapazität verlangt, damit eine staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen wird, enthält keine Definition des Begriffes der Kapazität. Die Kommission hat daher bei der Auslegung dieses Begriffes ein gewisses Ermessen.

Außerdem stellt die Neubaukapazität zwar ihrem Wesen nach eine Kapazität zur Produktion dar, doch ist dieser Begriff als solcher nicht identisch mit dem Begriff der tatsächlichen Produktion oder mit dem Begriff der höchstmöglichen Produktion unter optimalen Bedingungen. Danach ist es möglich, dass eine Kapazitätsgrenze die Produktion, die unter normal günstigen Umständen mit den vorhandenen Einrichtungen erzielt werden kann, betrifft und nicht eine höchstmögliche tatsächliche Produktion ausdrückt, die selbst im Fall außergewöhnlich günstiger Umstände nicht überschritten werden kann.

Die Kommission begeht einen offensichtlichen Ermessensfehler, wenn sie in Entscheidungen, die staatliche Beihilfen für den Schiffbau für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären, im Widerspruch zu ihrem Vorgehen in den Genehmigungsentscheidungen für diese Beihilfen den Begriff der Kapazitätsbegrenzung einer Begrenzung der tatsächlichen Produktion gleichstellt.

( vgl. Randnrn. 91, 105-106, 110 )