1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die verbindliche Rechtswirkungen entfalten sollen - Schreiben der Kommission, das einen Wirtschaftsteilnehmer lediglich über den Stand des Vorgangs betreffend seinen Antrag auf Aufnahme eines bestimmten Stoffes in einen der Anhänge der Verordnung Nr. 2377/90 unterrichtet - Ausschluss
(Artikel 230 EG; Verordnung Nr. 2377/90 des Rates)
2. Untätigkeitsklage - Aufforderung an das Organ, tätig zu werden - Stellungnahme im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG) - Begriff - Abgabe einer Stellungnahme nach Erhebung der Klage - Wegfall des Gegenstands der Klage - Erledigung der Hauptsache
(Artikel 232 Absatz 2 EG)
1. Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist. Ein Schreiben der Kommission, das lediglich die Gründe für die eingetretenen Verzögerungen bei der Einstufung eines Stoffes in einen der Anhänge der Verordnung Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs darlegt und klarstellt, dass die Kommission die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrensschritte vornehmen werde, sobald eine neue Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel bekannt sein werde, stellt keine Entscheidung dar, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist. Dieses Schreiben, das den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nur über den Stand des Vorgangs unterrichtet, verändert seine Rechtsstellung nicht.
( vgl. Randnrn. 43-45 )
2. Ein Schreiben eines Organs des Inhalts, dass die durch die Aufforderung zum Tätigwerden aufgeworfenen Fragen weiterhin geprüft würden, stellt keine die Untätigkeit beendende Stellungnahme im Sinne von Artikel 232 EG dar. Eine Stellungnahme, die nach Erhebung einer Untätigkeitsklage erfolgt, beendet jedoch die Untätigkeit des Organs und macht die Klage gegenstandslos, so dass sich der Antrag erledigt.
( vgl. Randnrn. 61, 67-68 )