Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2002. - Hyper Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Zölle - Einfuhr von Fernsehgeräten aus Indien - Ungültige Ursprungszeugnisse - Antrag auf Erlass der Eingangsabgaben - Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Verteidigungsrechte - Besondere Umstände. - Rechtssache T-205/99.
Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite II-03141
Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 - Entscheidungsbefugnis der Kommission - Recht des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers auf Anhörung - Umfang
(Verordnung Nr. 1430/79 des Rates, Artikel 13; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 905)
2. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verteidigungsrechte - Verwaltungsverfahren für den Erlass von Eingangsabgaben - Keine Verpflichtung der Kommission, dem Betroffenen aus eigener Initiative Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren, auf die sie ihre beschwerende Entscheidung stützt - Obliegenheit des Betroffenen, deren Übermittlung zu beantragen
(Artikel 255 EG; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 905)
3. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 - Besondere Umstände" - Begriff - Ermessen der Kommission - Umfang - Grenzen
(Verordnung Nr. 1430/79 des Rates, Artikel 13 Absatz 1)
4. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 - Bedeutung - Grenzen - Verfahren nach den Artikeln 906 bis 909 der Verordnung Nr. 2454/93 - Antrag auf Nichtigerklärung einer nach Abschluss dieses Verfahrens getroffenen Entscheidung - Keine Möglichkeit für den Abgabenpflichtigen, Klagegründe oder Argumente vorzubringen, die dartun sollen, dass die Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden rechtswidrig sind - Keine Beeinträchtigung des Rechtsschutzes der Gemeinschaftsimporteure
(Artikel 234 EG; Verordnungen Nr. 1430/79 des Rates, Artikel 13 und Nr. 2913/92, Artikel 243; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 905 bis 909)
5. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Dem Importeur durch die Nacherhebung entstandener finanzieller Schaden - Einstufung als besonderer Umstand im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 - Ausschluss
(Verordnung Nr. 1430/79 des Rates, Artikel 13 Absatz 1)
1. Angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission bei der Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben verfügt, muss die Wahrung des Rechts auf Anhörung in den Verfahren des Erlasses oder der Erstattung von Eingangsabgaben sichergestellt werden. Das gilt erst recht, wenn die Kommission in Wahrnehmung ihrer ausschließlichen Befugnis aus Artikel 905 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 erfuellt sind, von der Stellungnahme der nationalen Behörde abweichen will.
( vgl. Randnr. 49 )
2. Die Wahrung der Verfahrensrechte verlangt, dass jeder, der durch eine Entscheidung beschwert sein kann, zumindest zu den Gesichtspunkten sowie den Unterlagen sachdienlich Stellung nehmen kann, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stützt. Die Kommission muss indessen nicht aus eigener Initiative Einsicht in sämtliche Unterlagen gewähren, die einen etwaigen Zusammenhang mit dem konkreten Fall aufweisen, mit dem sie im Rahmen eines Antrags auf Erlass der Eingangsabgaben befasst ist. Ist der Betroffene der Auffassung, dass solche Unterlagen nützlich sind, um zu belegen, dass bei ihm besondere Umstände und/oder keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorliegen, obliegt es ihm, entsprechend den von den Gemeinschaftsorganen auf der Grundlage des Artikels 255 EG erlassenen Vorschriften Zugang zu diesen Unterlagen zu beantragen.
Im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren betreffend den Erlass von Zöllen muss die Kommission nämlich auf Antrag des Betroffenen Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere geben, die die angefochtene Entscheidung betreffen. In Ermangelung eines solchen Antrags gibt es daher keinen automatischen Zugang zu den im Besitz der Kommission befindlichen Unterlagen.
( vgl. Randnrn. 50, 63, 65 )
3. Das Vorliegen besonderer Umstände nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben ist nachgewiesen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass sich der Antragsteller im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet und dass er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Zölle liegt, nicht erlitten hätte. Bei der Prüfung, ob nach Lage des Falles besondere Umstände vorliegen, die weder auf offensichtliche Fahrlässigkeit noch auf eine betrügerische Absicht des Betroffenen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 zurückgehen, muss die Kommission sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigen. In Fällen, in denen die Abgabenpflichtigen zur Begründung ihrer Erlassanträge schwerwiegende Fehler der Vertragsparteien bei der Anwendung eines die Gemeinschaft bindenden Abkommens geltend gemacht haben, folgt aus dieser Verpflichtung, dass die Kommission in ihre Beurteilung, ob diese Anträge begründet sind, sämtliche tatsächlichen Umstände der streitigen Einfuhren einbeziehen muss, die ihr im Rahmen ihrer Aufgabe, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen und zu kontrollieren, bekannt geworden sind. Weiter darf die Kommission angesichts ihrer Verpflichtung, sämtliche maßgeblichen Tatsachen zu würdigen, und des Grundsatzes der Billigkeit, der Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 zugrunde liegt, relevante Informationen nicht unbeachtet lassen, die ihr bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt geworden sind und die, obgleich sie in der Phase des nationalen Verfahrens nicht in den Verwaltungsakten enthalten waren, möglicherweise einen Erlass zugunsten der Betroffenen hätten rechtfertigen können.
Überdies muss die Kommission, auch wenn sie bei der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über einen Beurteilungsspielraum verfügt, bei der Ausübung dieser Befugnis das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, wirklich gegeneinander abwägen. Daher darf sie sich bei der Prüfung, ob ein Erlassantrag begründet ist, nicht darauf beschränken, das Verhalten der Importeure zu berücksichtigen. Sie muss auch die Auswirkungen ihres eigenen, gegebenenfalls fehlerhaften Verhaltens auf die entstandene Lage würdigen.
( vgl. Randnrn. 92-95 )
4. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bietet lediglich die Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer Umstände bestimmter Art und unter der Voraussetzung, dass nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt wurde, Wirtschaftsteilnehmer von der Zahlung der geschuldeten Abgaben freizustellen; er erlaubt es nicht, das Bestehen der Zollschuld dem Grunde nach in Zweifel zu ziehen. Die Anwendung des materiellen Zollrechts fällt nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden. Deren Entscheidungen, einschließlich der Entscheidungen über die Nacherhebung der nicht erhobenen Zölle, können nach Artikel 243 des Zollkodex vor den nationalen Gerichten angefochten werden, die ihrerseits den Gerichtshof aufgrund von Artikel 234 EG anrufen können.
Das in den Artikeln 906 bis 909 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehene Verfahren vor der Kommission hat dagegen gemäß Artikel 905 dieser Verordnung lediglich die Prüfung der Voraussetzungen für den in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 vorgesehenen Erlass zum Gegenstand; der Abgabenpflichtige, der die Nichtigerklärung der nach Abschluss dieses Verfahrens getroffenen Entscheidung begehrt, kann sich daher mit Erfolg nur auf Klagegründe oder Argumente stützen, die belegen sollen, dass im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen und/oder dass er nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat. In keinem Fall kann er im Hinblick auf diese Entscheidung Klagegründe oder Argumente vorbringen, die dartun sollen, dass die Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden, mit denen die Zahlung der streitigen Abgaben verlangt wird, rechtswidrig sind. Diese Situation beeinträchtigt nicht den Rechtsschutz der Gemeinschaftsimporteure. Der Abgabenpflichtige kann nämlich mit Argumenten, mit denen die Rechtmäßigkeit der Rücknahme von Zeugnissen im Rahmen des Verfahrens der Artikel 905 ff. der Verordnung Nr. 2454/93 in Frage gestellt wird, deshalb nicht gehört werden, weil die Kommission für eine Entscheidung über diese Frage nicht zuständig ist. Nichts hindert den Abgabenpflichtigen im Übrigen daran, solche Argumente gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der nationalen Zollbehörden durch das zuständige nationale Gericht vorzubringen.
( vgl. Randnrn. 98-100 )
5. Der Umstand, dass die Zollbehörden eines Mitgliedstaats Zölle nacherheben, nachdem die Behörden eines Drittstaats Ursprungszeugnisse zurückgenommen haben, die sich aufgrund einer nachträglichen Kontrolle durch die Behörden dieses Staates als ungültig erwiesen haben, stellt ein normales Geschäftsrisiko dar, dem jeder umsichtige und mit der Rechtslage vertraute Wirtschaftsteilnehmer Rechnung tragen muss. Es ist somit Sache der Wirtschaftsteilnehmer, sich gegen solche Risiken abzusichern, indem sie insbesondere im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zu ihren Lieferanten die notwendigen Vorkehrungen treffen, und gegebenenfalls Schadensersatzklage gegen den Urheber der Fälschung zu erheben. Dieses Ergebnis ist umso zwingender, als die gegenteilige Betrachtungsweise - den durch die Nacherhebung entstandenen Schaden also gegebenenfalls als einen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben anzusehen - die Möglichkeit einer Nacherhebung von Zöllen überhaupt gefährden würde, da diese Art der Erhebung definitionsgemäß nach der ursprünglichen Einfuhr und dem anschließenden Verkauf der eingeführten Waren erfolgt und jeder Rückforderung der nicht gezahlten Zölle somit entgegenstehen würde.
( vgl. Randnrn. 114-115 )
In der Rechtssache T-205/99
Hyper Srl mit Sitz in Limena (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Ehle und D. Ehle, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-C. Schieferer als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Nuñez-Müller, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
eklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung REM 14/98 der Kommission vom 5. Februar 1999, mit der festgestellt wurde, dass ein Erlass der von der Klägerin für die Einfuhr von Fernsehgeräten aus Indien geschuldeten Abgaben nicht gerechtfertigt sei,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,
Kanzler: H. Jung
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2002,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen der Rechtssache
1. Rechtlicher Rahmen
Regelung über den Erlass von Zöllen
1 Die für den vorliegenden Fall geltenden Voraussetzungen für den Erlass von Zöllen sind in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1) in der durch Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 (ABl. L 286, S. 1) geänderten Fassung geregelt. Dieser Artikel bestimmt:
Die Eingangsabgaben können ... bei Vorliegen besonderer Umstände ... erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat."
2 Nach Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3799/86 der Kommission vom 12. Dezember 1986 zur Durchführung der Artikel 4a, 6a, 11a und 13 der Verordnung Nr. 1430/79 (ABl. L 352, S. 19) gilt als besonderer Umstand im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 für sich allein nicht die gutgläubige Vorlage von Papieren zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren, wenn sich diese Papiere später als falsch, gefälscht oder für die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung ungültig erweisen".
3 Die im vorliegenden Fall anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich in den Artikeln 235 bis 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) und den Artikeln 878 bis 909 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1).
4 Aus diesen Vorschriften ergibt sich insbesondere, dass das Verwaltungsverfahren für den Erlass von Zöllen in zwei Phasen abläuft. Der Abgabenpflichtige muss seinen Antrag auf Erlass zunächst bei der Zollstelle der buchmäßigen Erfassung" - der Zollstelle, bei der die Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, deren Erstattung oder Erlass beantragt wird, buchmäßig erfasst worden sind - stellen, die den Antrag an die Entscheidungszollbehörde" - die für die Entscheidung über den Antrag zuständige nationale Zollstelle - weiterleitet (Artikel 879 der Verordnung Nr. 2454/93). Ist diese Behörde der Auffassung, dass kein Erlass zu gewähren ist, kann sie entsprechend der Regelung in diesem Sinne entscheiden, ohne den Antrag der Kommission vorzulegen. Ist sie dagegen nicht in der Lage, nach den Artikeln 899 ff. der Verordnung Nr. 2454/93 zu entscheiden, die eine Reihe von Fällen festlegen, in denen ein Erlass gewährt oder nicht gewährt werden kann, und lässt die Begründung des Antrags auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt", so legt der Mitgliedstaat, zu dem diese Behörde gehört, den Fall der Kommission vor (Artikel 905 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93). Die der Kommission übermittelte Vorlage muss alle für eine vollständige Prüfung des Falles notwendigen Angaben sowie eine Erklärung enthalten, die von demjenigen unterzeichnet ist, der den Erlass beantragt, und in der dieser bestätigt, dass er die Vorlage einsehen konnte, und angibt, dass er nichts hinzuzufügen hat bzw. welche zusätzlichen Angaben darin aufgenommen werden sollten" (Artikel 905 Absatz 2 dieser Verordnung in der durch die Verordnung [EWG] Nr. 12/97 der Kommission vom 18. Dezember 1996 [ABl. L 9, S. 1] geänderten Fassung). Sodann entscheidet die Kommission nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Zollausschusses zur Prüfung des Falles zusammentritt, ob die besonderen Umstände ... den Erlass rechtfertigen oder nicht" (Artikel 907 Absatz 1 dieser Verordnung). Diese Entscheidung ist innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Vorlage des Mitgliedstaats bei der Kommission zu treffen (Artikel 907 Absatz 2 dieser Verordnung) und wird dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich bekannt gegeben (Artikel 908 Absatz 1 dieser Verordnung). Anhand dieser Entscheidung trifft die Entscheidungszollbehörde dann ihre Entscheidung über den Antrag des Beteiligten (Artikel 908 Absatz 2 dieser Verordnung).
5 Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 2454/93 (ABl. L 212, S. 18) am 6. August 1998 enthält die letztgenannte Verordnung einen Artikel 906a, der bestimmt:
In allen Phasen des Verfahrens nach den Artikeln 906 und 907 teilt die Kommission, wenn sie eine Entscheidung zu Lasten des ... den Erlass beantragenden Beteiligten treffen will, diesem in einem Schreiben alle der Entscheidung zugrunde liegenden Argumente mit und übersendet ihm alle Unterlagen, auf die sie die Entscheidung stützt. Der ... den Erlass beantragende Beteiligte nimmt innerhalb eines Monats, gerechnet vom Datum dieses Schreibens, schriftlich Stellung. Hat er seine Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, so wird davon ausgegangen, dass er auf das Recht zur Stellungnahme verzichtet."
System allgemeiner Zollpräferenzen für Waren mit Ursprung in Indien
6 Die im vorliegenden Fall geltende Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (ABl. L 370, S. 1) sieht allgemeine Zollpräferenzen u. a. für Fertigwaren und Halbfertigwaren aus Entwicklungsländern vor.
7 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3831/90 bestimmt, dass die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die von dieser Verordnung erfassten Waren vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 vollständig ausgesetzt werden (im Folgenden: Präferenzregelung). Diese Maßnahme wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3587/91 des Rates vom 3. Dezember 1991 (ABl. L 341, S. 1) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 verlängert.
8 Zu den Ländern, auf die das mit der Verordnung Nr. 3831/90 eingeführte Zollpräferenzsystem Anwendung findet, gehört u. a. die Republik Indien (Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Anhang III). In der Liste der Waren, für die dieses System gilt, werden u. a. Farbfernsehgeräte der Tarifposition 8528 genannt (Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I).
9 Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3831/90 verweist zur Feststellung des Warenursprungs und damit der Anwendbarkeit der mit der Verordnung eingeführten Präferenzregelung auf die Warenursprungsregeln, die in der Verordnung (EWG) Nr. 693/88 der Kommission vom 4. März 1988 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen (ABl. L 77, S. 1) festgelegt sind.
Regeln über die Bestimmung des Warenursprungs
10 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 693/88 bestimmt:
... als Ursprungswaren eines präferenzbegünstigten Landes [gelten] ...:
a) Waren, die vollständig in diesem Land erzeugt worden sind;
b) Waren, die in diesem Land unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Waren hergestellt worden sind, wenn diese Waren ... in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind."
11 Was insbesondere Farbfernsehgeräte der Tarifposition 8528 angeht, so ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 693/88 in Verbindung mit Anhang III dieser Verordnung, dass Teile, die bei der Herstellung dieser Geräte verwendet werden, für die aber keine Zollpräferenzen gewährt werden, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Preises der Ware ab Werk nicht übersteigt.
12 Ursprungswaren im Sinne der Verordnung Nr. 693/88 kommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft bei Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A grundsätzlich in den Genuss der Zollpräferenzen. Dieses Ursprungszeugnis wird von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des Ausfuhrlandes ausgestellt, sofern die Behörden des Ausfuhrlandes ... der Gemeinschaft Verwaltungshilfe leisten, indem sie die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten ermächtigen, die Echtheit des Dokuments oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren zu überprüfen" (Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 693/88). Das Ursprungszeugnis ist den Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats vorzulegen (Artikel 9 dieser Verordnung).
13 Soweit das Ursprungszeugnis das Beweismittel für die Anwendung der Zollpräferenzen ist, obliegt es den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes, die zur Prüfung des Ursprungs der Waren und der Richtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis erforderlichen Bestimmungen zu treffen (Artikel 19 der Verordnung Nr. 693/88). Zu diesem Zweck können sie u. a. alle Beweismittel verlangen oder jede ihnen zweckdienlich erscheinende Kontrolle durchführen (Artikel 20 Absatz 5 dieser Verordnung).
14 Wenn die zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben, nehmen sie eine nachträgliche Überprüfung des Zeugnisses vor (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 693/88). Dazu senden diese Behörden das Ursprungszeugnis an die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes zurück und geben dabei gegebenenfalls die sachlichen oder formalen Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen (Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung).
15 Wenn ein Antrag auf nachträgliche Überprüfung gestellt worden ist, ist diese Überprüfung innerhalb von sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund dieses Ergebnisses muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob das fragliche Ursprungszeugnis die tatsächlich ausgeführten Waren betrifft und ob auf diese Waren tatsächlich die Bestimmungen über die Zollpräferenzen Anwendung finden können (Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 693/88).
2. Sachverhalt und Verfahren
Die streitigen Einfuhren
16 Die Klägerin ist eine Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Limena (Italien). Sie führte zwei Lieferungen von je 700 Farbfernsehgeräten der Tarifposition 8528 aus Indien ein (im Folgenden: streitige Einfuhren). Hersteller, Verkäufer und Exporteur der Geräte war die Firma Weston Electroniks mit Sitz in New Delhi (Indien) (im Folgenden: Exporteurin).
17 Der indische Ursprung der Fernsehgeräte wurde mit zwei Ursprungszeugnissen mit den Aktenzeichen 4371009 und 4649001 bescheinigt, die auf Antrag der Exporteurin von den indischen Behörden im Mai bzw. im September 1992 ausgestellt worden waren (im Folgenden: streitige Zeugnisse).
18 Im August bzw. Oktober 1992 gelangten die Fernsehgeräte in Italien mit Genehmigung des Zollamts Padua - der Zollstelle der buchmäßigen Erfassung -, das die nach der Verordnung Nr. 3831/90 vorgesehenen Zollpräferenzen aufgrund der streitigen Zeugnisse gewährte, in den freien Verkehr.
Rücknahme der streitigen Zeugnisse und Rückzahlungsaufforderung der italienischen Zollbehörden
19 Mit Schreiben vom 9. September 1994 teilte die indische Botschaft in Brüssel der Beklagten mit, dass eine Reihe von Ursprungszeugnissen, darunter die streitigen Ursprungszeugnisse, von den indischen Regierungsstellen zurückgenommen worden seien.
20 Die von der Beklagten über diese Rücknahme informierten italienischen Zollbehörden sandten der Klägerin am 8. März 1995 einen Bescheid über die Nacherhebung von Zöllen in Höhe von 33 101 795 ITL.
Verwaltungsverfahren vor den italienischen und den Gemeinschaftsbehörden
21 Mit Schreiben vom 20. September 1996 beantragte die Klägerin beim Zollamt Padua den Erlass der von diesem geforderten Zölle.
22 Dieser Antrag wurde dem italienischen Finanzministerium, der Entscheidungszollbehörde, zugeleitet. Da die Voraussetzungen für einen Erlass im vorliegenden Fall nach Ansicht des Ministeriums erfuellt waren, übermittelte es die Akten mit Schreiben vom 22. April 1998 gemäß Artikel 905 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 der Beklagten.
23 Die Klägerin hatte gegenüber den italienischen Behörden vor der Übermittlung des Antrags auf Erlass der Zölle an die Beklagte mit Schreiben vom 10. Dezember 1997 erklärt, dass sie zu dem Entwurf eines Antrags auf Erlass der Zölle nichts zu bemerken habe und dass die von den italienischen Behörden erstellte Akte vollständig sei.
24 Nach der Übermittlung des Antrags auf Erlass der Zölle durch das italienische Finanzministerium überprüfte die Beklagte den Fall im Hinblick auf Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 und auf die Artikel 905 ff. der Verordnung Nr. 2454/93.
25 Mit Schreiben vom 29. Juli 1998 teilte die Beklagte der Klägerin ihre Absicht mit, dem Antrag auf Erlass der Zölle nicht stattzugeben, weil sie Zweifel daran habe, dass besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 vorlägen. Vor einer endgültigen Entscheidung gab sie der Klägerin jedoch Gelegenheit, sich binnen eines Monats zu äußern.
26 Die Klägerin antwortete darauf mit Schreiben vom 25. August 1998, in dem sie sich zu den Gesichtspunkten äußerte, aus denen die Beklagte den Erlass der Zölle nicht für gerechtfertigt hielt.
27 In Kenntnis dieser Bemerkungen konsultierte die Beklagte vor einer endgültigen Entscheidung die aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe, die - wie in Artikel 907 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 vorgesehen - im Rahmen des Zollausschusses zusammentritt. Die Sachverständigengruppe prüfte die Angelegenheit in ihrer Sitzung vom 16. Oktober 1998.
28 Mit der angefochtenen Entscheidung REM 14/98 vom 5. Februar 1999 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Beklagte schließlich den vom italienischen Finanzministerium übermittelten Antrag auf Erlass der Zölle zurück. Diese Entscheidung wurde der Klägerin am 9. Juli 1999 mitgeteilt.
Gerichtliches Verfahren
29 Die Klägerin hat die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung mit Klageschrift vom 13. September 1999, die am 15. September 1999 in der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, erhoben.
30 Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer vom 13. September 2000 ist das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99 (Kaufring u. a./Kommission) ausgesetzt worden. Dieses Urteil, mit dem die in diesen Rechtssachen angefochtenen Entscheidungen für nichtig erklärt wurden, wurde in der öffentlichen Sitzung vom 10. Mai 2001 verkündet (Slg. 2001, II-1337; im Folgenden: Urteil Türkische Fernsehgeräte").
31 Mit Schreiben vom 31. Juli 2001 hat das Gericht die Kommission aufgefordert, zu den verfahrensrechtlichen Folgen des Urteils Türkische Fernsehgeräte" für das vorliegende Verfahren Stellung zu nehmen.
32 Mit Schreiben vom 13. September 2001 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, ihrer Auffassung nach ergäben sich aus dem Urteil Türkische Fernsehgeräte" keine besonderen verfahrensrechtlichen Folgen für das vorliegende Verfahren, da Sachverhalt und Verfahrensgestaltung in diesen Rechtssachen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar seien.
33 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und den Parteien einige schriftliche Fragen zu stellen. Auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin hat das Gericht die Beklagte ersucht, einige Unterlagen vorzulegen, u. a. die Berichte über die von ihr in Indien durchgeführten Untersuchungen, die von ihr mit den indischen Behörden geführte Korrespondenz und die von den italienischen Behörden übermittelte Akte, auf die sie die angefochtene Entscheidung gestützt hat. Die Parteien haben fristgemäß diese Fragen beantwortet und die erbetenen Unterlagen vorgelegt.
34 Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. März 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
35 Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
36 Die Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
1. Kurze Darstellung der Klagegründe
37 Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie auf einen Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79.
38 In ihrer Klageschrift hatte die Klägerin ferner geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1). Auf eine Frage des Gerichts hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung jedoch erklärt, dass sie diesen Klagegrund zurücknehme.
2. Zum Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte
Vorbringen der Parteien
39 Die Klägerin macht geltend, der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sei im Verwaltungsverfahren missachtet worden. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen.
40 Im Rahmen des ersten Teils trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe dadurch gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen, dass sie ihr nicht alle Unterlagen übermittelt habe, auf die sie die angefochtene Entscheidung gestützt habe.
41 Nach ständiger Rechtsprechung verlange dieser Grundsatz nämlich, dass jeder, der durch eine Entscheidung beschwert sei, zumindest zu den Gesichtspunkten Stellung nehmen können müsse, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stütze (Urteil des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 78). Diesem Grundsatz trage Artikel 906a der Verordnung Nr. 2454/93 dadurch Rechnung, dass die Kommission gemäß dieser Vorschrift, wenn sie beabsichtige, eine Entscheidung zu erlassen, mit der sie einen Antrag auf Erlass von Abgaben zurückweise, verpflichtet sei, dem Beteiligten ihre Einwände schriftlich mitzuteilen und ihm alle Unterlagen zu übersenden, auf die sie diese Einwände stütze. Außerdem müsse sie dem Beteiligten ermöglichen, zu diesen Einwänden Stellung zu nehmen.
42 Dieser Grundsatz und Artikel 906a seien im vorliegenden Fall dadurch missachtet worden, dass die Beklagte der Klägerin nicht in alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen Einsicht gewährt habe, auf die sie die angefochtene Entscheidung gestützt habe. Die Klägerin habe u. a. keine Einsicht in die Mitteilungen der indischen Behörden über die Rücknahme der streitigen Ursprungszeugnisse mit Angabe der Gründe für die Rücknahme und die von der Exporteurin hierzu abgegebenen Stellungnahme erhalten. Auch habe man ihr weder in die Berichte, die von den Dienststellen der Beklagten über die Einfuhr von Farbfernsehgeräten aus Indien erstellt worden seien, noch in etwaige gemeinsame Feststellungen der Beklagten und der indischen Behörden hinsichtlich des Ursprungs dieser Waren Einsicht gewährt. Keine dieser Unterlagen sei ihr als Anlage zum Schreiben der Beklagten vom 29. Juli 1998 übersandt worden, das nur eine zusammenfassende Darstellung des Vorgangs und sehr allgemeine Bemerkungen über die angeblichen Überprüfungen und Feststellungen der indischen Behörden enthalten habe. Außerdem sei ihr das Schreiben der indischen Botschaft, mit dem die Beklagte über die Rücknahme der streitigen Ursprungszeugnisse informiert worden sei, nur als Anlage zur Klagebeantwortung übermittelt worden.
43 Das Vorbringen der Beklagten, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei im vorliegenden Fall beachtet worden, da die Klägerin am 10. Dezember 1997 erklärt habe, dass sie von der Akte der italienischen Behörden Kenntnis genommen und dem nichts hinzuzufügen habe, sei unzutreffend. Zwar ergebe sich aus dieser Erklärung, dass sie die Akte habe einsehen können, doch habe sie die anderen im Besitz dieser Behörden befindlichen Unterlagen, darunter u. a. die Korrespondenz mit der Beklagten und das Schreiben der indischen Regierung über die Rücknahme der streitigen Ursprungszeugnisse, nicht einsehen können. Außerdem sei die Behauptung der Beklagten unzutreffend, dass diese der von den italienischen Behörden übermittelten Akte keine weiteren Unterlagen hinzugefügt habe.
44 Im Rahmen des zweiten Teils dieses Klagegrundes trägt die Klägerin vor, ihre Verfahrensrechte seien von der Beklagten dadurch verletzt worden, dass diese ihr keine Einsicht in die gesamte bei ihr geführte Akte betreffend die Einfuhr von Farbfernsehgeräten aus Indien gewährt habe. Auch wenn die Beklagte diese Verfahrensgarantie - zu Unrecht - in Artikel 906a der Verordnung Nr. 2454/93 nicht vorgesehen habe, werde das Recht auf Akteneinsicht von der Rechtsprechung doch ausdrücklich anerkannt.
45 Die Klägerin verweist hierzu auf das in Randnummer 41 zitierte Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (Randnrn. 78 bis 80), aus dem sich ergebe, dass das Recht auf Akteneinsicht mit der Wahrung der Verfahrensrechte eng verknüpft und insbesondere dann zu beachten sei, wenn der Betroffene der Kommission schwerwiegende Versäumnisse vorwerfe. Außerdem ergebe sich aus dem Urteil, dass die Kommission auf Antrag Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere geben müsse, die die angefochtene Entscheidung beträfen, und dass sie nicht befugt sei, eine Vorauswahl der vorzulegenden Unterlagen zu treffen, da nicht auszuschließen sei, dass Papiere, die sie für unerheblich halte, für denjenigen, der den Erlass beantragt habe, von Interesse seien (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 81; vgl. auch in Wettbewerbssachen Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491). Aus der in den Rechtssachen Türkische Fernsehgeräte" gewährten Akteneinsicht ergebe sich, dass das Recht auf Akteneinsicht nicht auf nichtvertrauliche Unterlagen beschränkt sei, sondern auch vertrauliche Unterlagen einschließe.
46 Die Klägerin habe die Akten der Beklagten im vorliegenden Fall nicht einsehen können, obwohl sie dieser schwerwiegende Versäumnisse vorgeworfen habe. Außerdem hätte die Beklagte von Amts wegen und ohne ausdrückliche Aufforderung der Klägerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens auf die Möglichkeit einer derartigen Akteneinsicht hinweisen müssen.
47 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ferner vorgetragen, die unterbliebene Mitteilung der von der Beklagten erstellten Prüfungsberichte verstoße gegen Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292, S. 2) sowie gegen die Artikel 12, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82, S. 1), da sich aus diesen Vorschriften ergebe, dass solche Berichte in Rechts- und Verwaltungsverfahren als Beweismittel geltend gemacht werden könnten.
48 Die Beklagte bestreitet, dass sie die Verfahrensrechte der Klägerin im Verwaltungsverfahren missachtet habe.
Würdigung durch das Gericht
Vorbemerkungen
49 Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung muss - angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission bei der Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 verfügt - die Wahrung des Rechts auf Anhörung in den Verfahren des Erlasses oder der Erstattung von Eingangsabgaben sichergestellt werden (vgl. insbesondere das Urteil Türkische Fernsehgeräte", Randnr. 152, mit weiteren Nachweisen). Das gilt erst recht, wenn die Kommission in Wahrnehmung ihrer ausschließlichen Befugnis aus Artikel 905 der Verordnung Nr. 2454/93 bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 erfuellt sind, von der Stellungnahme der nationalen Behörde abweichen will (Urteil des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-346/94, France-Aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841, Randnr. 36).
50 Die Wahrung der Verfahrensrechte verlangt, dass jeder, der durch eine Entscheidung beschwert sein kann, zumindest zu den Gesichtspunkten sachdienlich Stellung nehmen kann, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stützt (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnrn. 39 und 40, und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21).
51 Die beiden Teile des auf eine Verletzung der Verfahrensrechte gestützten Klagegrundes sind anhand dieser Grundsätze zu prüfen.
Erster Teil: Nichtübermittlung der Unterlagen, auf die die Beklagte die angefochtenen Entscheidung gestützt hat
52 Offenkundig wurde die Klägerin durch das Schreiben der Beklagten vom 29. Juli 1998 in die Lage versetzt, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung zu den Gesichtspunkten, die nach Ansicht der Beklagten die Zurückweisung ihres Erlassantrags rechtfertigten, Stellung zu nehmen und ihre Auffassung mitzuteilen.
53 Die Klägerin stellt diesen Sachverhalt nicht in Abrede. Sie macht jedoch geltend, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte vor, da sie nicht zu allen Unterlagen Zugang gehabt habe, auf die die Beklagte die angefochtene Entscheidung gestützt habe.
54 Hierzu ist festzustellen, dass die Beklagte in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass sie die angefochtene Entscheidung ausschließlich auf die Akte gestützt habe, die ihr die italienischen Behörden gemäß Artikel 905 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 übermittelt hätten.
55 Aus der Erklärung der Klägerin vom 10. Dezember 1997 ergibt sich jedoch, dass sie im Verwaltungsverfahren vor diesen Behörden Zugang zur gesamten Akte hatte. Anders als in dem Fall, der dem Urteil Türkische Fernsehgeräte" zugrunde lag (Randnrn. 182 und 183), ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung auch nicht, dass die Beklagte diese auf andere als die in der von den nationalen Behörden übermittelten Akte enthaltenen Unterlagen gestützt hätte. Insbesondere findet sich in der angefochtenen Entscheidung kein Anhaltspunkt dafür, dass diese - wie von der Klägerin vorgetragen - auf die von den Dienststellen der Beklagten erstellten Berichte betreffend die Einfuhr von Farbfernsehgeräten aus Indien oder auf die gemeinsamen Feststellungen der Beklagten und der indischen Behörden betreffend den Ursprung dieser Waren gestützt wäre.
56 Somit ist festzustellen, dass die Klägerin Zugang zu allen Unterlagen hatte, auf die die Beklagte die angefochtene Entscheidung gestützt hat.
57 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass die von ihr am 10. Dezember 1997 abgegebene Erklärung sich nur auf den Erlassantrag bezogen habe, den sie bei den italienischen Behörden gestellt hatte und der von diesen der Beklagten übermittelt worden war.
58 Die Klägerin hat nämlich in ihrer Erwiderung eingeräumt, dass sie Einsicht in die Akte der italienischen Behörden genommen hatte. Ferner hat sie die genannte Erklärung in Übereinstimmung mit Artikel 905 Absatz 2 Unterabsatz 1 in der durch die Verordnung Nr. 12/97 geänderten Fassung der Verordnung Nr. 2454/93 abgegeben. Diese Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass die der Kommission von den nationalen Zollbehörden übermittelte Akte eine Erklärung des Antragstellers enthalten muss, in der dieser bestätigt, dass er die Akte einsehen konnte, und angibt, dass er nichts hinzuzufügen hat bzw. welche zusätzlichen Angaben darin aufgenommen werden sollten. Dieses Formerfordernis wurde eingeführt, um entsprechend den vom Gericht in dem oben in Randnummer 49 zitierten Urteil France-Aviation/Kommission (Randnrn. 30 bis 36) anerkannten Grundsätzen zu gewährleisten, dass der Abgabenpflichtige Einsicht in die Akte der nationalen Behörden nehmen kann, bevor diese der Kommission übermittelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T-290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnr. 44).
59 Wenn also die Klägerin von der durch diese Vorschrift eingeräumten Möglichkeit, Einsicht in die Akte zu nehmen, die die italienischen Behörden der Beklagten übermitteln wollten, keinen Gebrauch machen wollte, kann sie sich nicht in der Folge darauf berufen, keinen Zugang zu dieser Akte gehabt zu haben, um geltend zu machen, dass ihre Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden seien. Wenn der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte den nationalen und den Gemeinschaftsbehörden nämlich eine Reihe von Verfahrenspflichten auferlegt, verlangt er auch gewisse Bemühungen von Seiten des Betroffenen. Wenn dieser also der Auffassung ist, dass seine Verteidigungsrechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht oder nicht ausreichend gewahrt werden, obliegt es ihm, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dies zu erreichen oder zumindest der zuständigen Verwaltung rechtzeitig hiervon Mitteilung zu machen.
60 Was schließlich den Umstand angeht, dass das Schreiben der indischen Botschaft vom 9. September 1994, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nicht in der Akte der italienischen Behörden enthalten war, stellt die Nichtbekanntgabe dieses Schreibens im Rahmen des Verwaltungsverfahrens - so bedauerlich sie auch ist - keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dar. Dieser Grundsatz verlangt nämlich, wie soeben ausgeführt, lediglich, dass der Betroffene zu den Unterlagen, auf die die Kommission die angefochtene Entscheidung gestützt hat, Stellung nehmen kann. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dieser Entscheidung jedoch klar, dass die Kommission sich bei ihrer Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Zölle erfuellt waren, nicht auf das besagte Schreiben gestützt hat. Wenn die angefochtene Entscheidung insoweit implizit auf dieses Schreiben Bezug nimmt, als sie feststellt, dass die indischen Behörden eine Reihe von Ursprungszeugnissen, zu denen auch die streitigen Zeugnisse gehörten, zurückgenommen hätten, geschieht dies nämlich nur, um den Grund dafür zu nennen, dass die italienischen Behörden die Nacherhebung der Zollschuld, deren Erlass die Klägerin begehrt, angeordnet hatten. Dagegen hat die Kommission sich an keiner Stelle der angefochtenen Entscheidung auf dieses Schreiben gestützt, um die Zurückweisung dieses Erlassantrags zu begründen.
61 Aufgrund dessen ist der erste Teil des vorliegenden Klagegrunds zurückzuweisen.
Zweiter Teil: Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht
62 Zum Vorbringen der Klägerin, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte insoweit, als die Beklagte ihr keinen Zugang zu allen Unterlagen, die sich auf die vorliegende Rechtssache bezögen, gewährt habe, ist vorab festzustellen, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren nie Einsicht in diese Unterlagen beantragt hat.
63 Sodann ist festzustellen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte, wie sich aus Randnummer 50 des vorliegenden Urteils ergibt, lediglich verlangt, dass der Betroffene zu den Gesichtspunkten sachdienlich Stellung nehmen kann, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stützt. Die Kommission muss also nicht aus eigener Initiative Einsicht in sämtliche Unterlagen gewähren, die einen etwaigen Zusammenhang mit dem konkreten Fall aufweisen, mit dem sie im Rahmen eines Erlassantrags befasst ist. Ist der Betroffene der Auffassung, dass solche Unterlagen nützlich sind, um zu belegen, dass bei ihm besondere Umstände und/oder keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorliegen, obliegt es ihm, entsprechend den von den Gemeinschaftsorganen auf der Grundlage des Artikels 255 EG erlassenen Vorschriften Zugang zu diesen Unterlagen zu beantragen.
64 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich aus der Rechtsprechung nicht, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte allgemein eine Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane impliziert, von sich aus Zugang zu sämtlichen Unterlagen zu gewähren, die einen Bezug zu einer Rechtssache aufweisen.
65 Im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren betreffend den Erlass von Zöllen hat das Gericht in Randnummer 81 des oben in Randnummer 41 zitierten Urteils Eyckeler & Malt/Kommission deutlich gemacht, dass die Beklagte auf Antrag des Betroffenen Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere geben muss, die die angefochtene Entscheidung betreffen (vgl. auch Urteil des Gerichts vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 64). In Ermangelung eines solchen Antrags gibt es daher keinen automatischen Zugang zu den im Besitz der Beklagten befindlichen Unterlagen.
66 Schließlich ist das auf einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2185/96 sowie Artikel 12, 20 und 21 der Verordnung Nr. 515/97 gestützte Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.
67 Da dieses Vorbringen nämlich weder eine Erweiterung des vorliegenden Angriffsmittels noch ein auf rechtliche oder tatsächliche Gründe, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, gestütztes Angriffsmittel darstellt, ist es als neues Angriffsmittel anzusehen, das gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts als unzulässig zurückzuweisen ist.
68 Selbst wenn man unterstellt, dieses Vorbringen müsste berücksichtigt werden, sind die fraglichen Vorschriften im Übrigen ohne Bedeutung für die vorliegende Rechtssache. So betrifft Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2185/96 lediglich die Erstellung und die Beweiskraft der von den Dienststellen der Kommission im Rahmen der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen erstellten Kontroll- und Überprüfungsberichte. Die Artikel 12, 20 und 21 der Verordnung Nr. 515/97 wiederum bestimmen u. a., dass die im Rahmen der von den nationalen und den Gemeinschaftsbehörden durchgeführten Kontrollen getroffenen Feststellungen und eingeholten Informationen als Beweismittel geltend gemacht werden können. Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte hätte ihr Einsicht in sämtliche Unterlagen gewähren müssen, die einen Bezug zu der vorliegenden Rechtssache hätten, ohne dass sie einen dementsprechenden Antrag stellen müsste, lässt sich daher auf keinen Fall auf diese Vorschriften stützen.
69 Der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes ist folglich zurückzuweisen.
Ergebnis
70 In Anbetracht der obigen Ausführungen ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte unbegründet.
3. Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79
Vorbringen der Parteien
71 Die Klägerin trägt vor, aus dem oben in Randnummer 41 zitierten Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (Randnr. 132) ergebe sich, dass es sich bei Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 um eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel handele, die andere als die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle erfassen solle. Diese Vorschrift finde insbesondere dann Anwendung, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte.
72 Nach der Rechtsprechung sei es Sache der Kommission, nicht nur das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen, sondern auch das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran zu berücksichtigen, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgingen (vgl. das oben in Randnummer 41 zitierte Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 133).
73 In Anbetracht dieser Grundsätze sei es offensichtlich, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 verstoße, weil im vorliegenden Fall in verschiedener Hinsicht besondere Umstände vorlägen, die den Erlass der Zölle rechtfertigten.
74 Die Klägerin macht erstens geltend, das Verwaltungsverfahren, das zur Rücknahme der streitigen Zeugnisse geführt habe, sei mit Rechtsfehlern behaftet. Dieser Faktor stelle einen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 dar.
75 Die streitigen Zeugnisse seien von den indischen Behörden zurückgenommen worden, ohne dass die Exporteurin über diese Rücknahme informiert und dazu gehört worden sei. Ferner hätten - wie sich aus den von der Kommission auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Unterlagen ergebe - die indischen und die Gemeinschaftsbehörden zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens Beweise oder zuverlässige Anhaltspunkte für ein Fehlen der Ursprungseigenschaft der streitigen Fernsehgeräte vorgelegt. Dieser Sachverhalt sei umso schwerwiegender, als die Erklärungen der Exporteurin und die Feststellungen der italienischen Behörden zeigten, dass diese Fernsehgeräte die Ursprungsvoraussetzungen der Verordnung Nr. 693/88 erfuellt hätten und die streitigen Zeugnisse somit gültig seien.
76 Die Klägerin weist das Vorbringen der Beklagten zurück, die Wirksamkeit der Rücknahme der streitigen Zeugnisse und das damit verbundene Entstehen einer Zollschuld könnten im Rahmen der vorliegenden Klage nicht in Zweifel gezogen werden. Dieses Vorbringen der Klägerin sei insofern widersprüchlich, als diese einerseits vortrage, es sei allein Sache der italienischen Behörden und Gerichte, den Abgabenpflichtigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Ungültigkeit von Ursprungszeugnissen zu gewähren, und zum anderen die Auffassung vertrete, die nationalen Zollbehörden sowie diejenigen der Gemeinschaft seien nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Rücknahme von Ursprungszeugnissen durch Behörden von Drittländern zu prüfen. Diese Argumentation laufe darauf hinaus, dem Importeur jeden wirksamen Rechtsschutz in der Gemeinschaft zu verweigern, und stehe im Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsprechung, da es, wie sich u. a. aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98 (De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnrn. 52 f.) ergebe, ständige Praxis der Gemeinschaftsgerichte sei, auch bei Unklarheiten über die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung eine Entscheidung über einen Erlass zu treffen.
77 Die Klägerin macht zweitens geltend, ihr Vertrauen in die Gültigkeit der streitigen Zeugnisse und ihre Gutgläubigkeit stellten besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 dar.
78 Ihr Vertrauen in die Gültigkeit der streitigen Zeugnisse sei nämlich durch diese Zeugnisse selbst wie auch durch die Erklärungen der Exporteurin und die Feststellungen der indischen Zollbehörden bestätigt worden, denn aus diesen verschiedenen Hinweisen gehe eindeutig hervor, dass die Fernsehgeräte die Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzregelung erfuellten, und nichts habe erkennen lassen, dass die Zeugnisse unrichtig seien. Ihr Vertrauen in die Gültigkeit der streitigen Zeugnisse sei auch deshalb berechtigt, weil ihr damals keine Hinweise darauf vorgelegen hätten und auch jetzt nicht vorlägen, dass diese Zeugnisse ungültig und von den indischen Behörden zurückgenommen worden seien.
79 Entgegen der Auffassung der Beklagten könne die Klägerin sich auf ihr Vertrauen in die Gültigkeit der streitigen Zeugnisse und ihren guten Glauben als besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 berufen. Die Beklagte habe in der angefochtenen Entscheidung - gestützt auf die Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 98/83 und 230/83, Van Gend & Loos/Kommission, Slg. 1984, 3763) und auf Artikel 904 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2454/93 - zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass das Vertrauen in die Gültigkeit von Ursprungszeugnissen regelmäßig nicht geschützt sei. Vor allem sei Artikel 904 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2454/93 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die streitigen Zeugnisse nicht gefälscht seien und es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie falsch seien oder für die Anwendung der Präferenzregelung nicht in Betracht kämen. Selbst wenn diese Vorschrift aber auf den vorliegenden Fall anwendbar wäre, so seien der Schutz ihres Vertrauens und ihr guter Glaube nicht die einzigen Gründe, auf die sie ihren Erlassantrag gestützt habe; daher sei nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 trotzdem erfuellt seien. Artikel 904 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2454/93 schließlich sei rechtswidrig, da diese Vorschrift den Vertrauens- und Gutglaubensschutz der Importeure in unverhältnismäßiger Weise einschränke.
80 Im Übrigen werde die Auffassung der Klägerin, dass der Schutz des Vertrauens auf die Gültigkeit von Ursprungszeugnissen und der gute Glaube des Importeurs unter bestimmten Voraussetzungen besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 sein könnten, sowohl von der Rechtsprechung (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, oben in Randnr. 41 zitiert, Randnr. 157) als auch durch den Beschluss des Rates vom 28. Mai 1996 betreffend die Nacherhebung der Zollschuld (ABl. 1996, C 170, S. 1) bestätigt.
81 Die Klägerin trägt drittens vor, entgegen den Feststellungen der Beklagten in der angefochtenen Entscheidung stelle der ihr durch die Nacherhebung der Zölle entstandene finanzielle Schaden einen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 dar.
82 Zum einen sei es Sache der Beklagten, Schäden der Importeure vorzubeugen und diese zu mindern, und zum anderen zögen die Importeure aus der Präferenzregelung keinen Vorteil, da die Zollminderung den Verbrauchern unmittelbar zugute komme, während die Nacherhebung ausschließlich zu Lasten des Importeurs gehe; dieser habe keine Möglichkeit, diese Kosten auf die Verbraucher abzuwälzen.
83 Außerdem habe sich die Klägerin gegen etwaige Nacherhebungsrisiken abgesichert, indem sie bei ihrem Lieferanten Fernsehgeräte mit Ursprungszeugnis bestellt habe. Sie könne im vorliegenden Fall gegen die Exporteurin keine Schadensersatzansprüche geltend machen, weil sie nicht nachweisen könne, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzregelung nicht erfuellt gewesen seien. Die indischen Behörden und die Beklagte hätten dazu nämlich keine Unterlagen vorgelegt und den Lieferanten hätten die indischen Behörden nicht angesprochen. Im Übrigen dürften derartige Schadensersatzansprüche aller Wahrscheinlichkeit nach verjährt sein.
84 Viertens macht die Klägerin geltend, die indischen Behörden und die Beklagte hätten schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen. Dieses Fehlverhalten sei ein besonderer Umstand im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79.
85 Die Präferenzregelung beruhe auf Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den präferenzberechtigten Staaten (u. a. Indien). Nach diesen Abkommen obliege es den präferenzberechtigten Ländern und der Beklagten, die Einhaltung der für diese Regelung maßgeblichen Vorschriften sicherzustellen; dies bringe für die präferenzberechtigten Länder insbesondere die Pflicht mit sich, die Richtigkeit der von den Exporteuren gemachten Angaben über den Ursprung der Waren zu überprüfen, und für die Beklagte die Pflicht, bei Nachprüfungen mit größter Sorgfalt vorzugehen, um die Importeure vor unnötigen Schäden zu bewahren. Diesen Verpflichtungen komme umso mehr Bedeutung zu, als die Präferenzregelungen den präferenzberechtigten Ländern zugute kämen und nicht den Importeuren, die wie die Klägerin in ein System gedrängt würden, aus dem sie keinen Nutzen zögen. Die Importeure seien allein an einer Gleichbehandlung mit ihren Wettbewerbern interessiert, nicht aber an Präferenzvorteilen.
86 Die indischen Behörden hätten gegen ihre Verpflichtungen verstoßen, indem sie erstens die streitigen Zeugnisse ohne objektive Gründe und ohne die Exporteurin hierzu vorher gehört zu haben, zurückgenommen hätten, zweitens die streitigen Zeugnisse erteilt hätten, obwohl sie alle für die Anwendung der einschlägigen Zollbestimmungen erheblichen Tatsachen gekannt hätten (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 95), und drittens in geheimer Absprache mit den Exporteuren gehandelt hätten.
87 Was das Fehlverhalten der Beklagten angehe, habe diese die Anwendung der Ursprungsregeln durch die indischen Behörden auf die zur Ausfuhr nach Europa bestimmten Waren nicht ausreichend überwacht und bei der in Indien vorgenommenen Überprüfung den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.
88 Außerdem sei die Beklagte ihren Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen, da sie ihr gegenüber nicht rechtzeitig ihre Zweifel an der Gültigkeit der Ursprungszeugnisse zum Ausdruck gebracht habe, die von den indischen Behörden für die Ausfuhr der Farbfernsehgeräte ausgestellt worden seien. Aus den Schreiben der Beklagten und den von dieser vorgelegten Unterlagen ergebe sich nämlich, dass diese bereits Ende 1990 Zweifel an der Gültigkeit der für die Farbfernsehgeräte ausgestellten Ursprungszeugnisse gehegt habe. So sei die Beklagte, wie sich aus den Mitteilungen über Unregelmäßigkeiten vom 25. Oktober 1991 und vom 29. November 1991 ergebe, eindeutig über die Probleme betreffend die Farbfernseher aus Indien informiert gewesen, so dass sie den Importeuren ihre Zweifel an der Gültigkeit der von den indischen Behörden ausgestellten Ursprungszeugnisse hätte mitteilen können. Sie habe dies im vorliegenden Fall unterlassen und damit gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen (Urteil Türkische Fernsehgeräte", Randnr. 268).
89 Außerdem habe der Gerichtshof in seinem Urteil De Haan (oben in Randnr. 76 zitiert) bestätigt, dass ein unterlassener Hinweis ein besonderer Umstand im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 sein könne. Vor allem habe er in jenem Urteil festgestellt, dass es keine allgemeine Verpflichtung der Zollbehörden gebe, den Abgabenpflichtigen auf das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten hinzuweisen, die die von diesem in Anspruch genommene Zollregelung beträfen, dass aber die Tatsache, dass diese Behörden den Abgabenpflichtigen nicht informiert hätten, ein besonderer Umstand im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 sein könne. Letzterer sei nämlich durch die Tatsache, dass die Behörden es bewusst unterlassen hätten, ihn auf das Vorliegen betrügerischer Handlungen hinzuweisen, daran gehindert worden, das Entstehen der Zollschuld zu vermeiden.
90 Die Beklagte bestreitet, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, indem sie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass die Voraussetzungen des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 im vorliegenden Fall nicht erfuellt seien.
Würdigung durch das Gericht
Vorbemerkungen
91 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin im Zusammenhang mit dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorzuwerfen ist. Streitig ist zwischen ihnen dagegen, ob die Beklagte einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie in der angefochtenen Entscheidung davon ausging, dass die Gegebenheiten des vorliegenden Falles keine besonderen Umstände im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 darstellten.
92 Nach der Rechtsprechung ist das Vorliegen besonderer Umstände nachgewiesen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass sich der Antragsteller im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97, Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041, Randnrn. 21 und 22, und das oben in Randnr. 76 zitierte Urteil De Haan, Randnrn. 52 und 53) und dass er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Zölle liegt, nicht erlitten hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22).
93 Des Weiteren muss die Kommission bei der Prüfung, ob nach Lage des Falles besondere Umstände vorliegen, die weder auf offensichtliche Fahrlässigkeit noch auf eine betrügerische Absicht des Betroffenen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 zurückgehen, nach der Rechtsprechung sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 160/84, Oryzomyli Kavallas u. a./Kommission, Slg. 1986, 1633, Randnr. 16, und Urteil France-Aviation/Kommission, oben in Randnr. 49 zitiert, Randnr. 34).
94 Im Urteil Türkische Fernsehgeräte" (Randnr. 223) hat das Gericht ferner ausgeführt, dass aus dieser Verpflichtung in Fällen, in denen die Abgabenpflichtigen zur Begründung ihrer Erlassanträge schwerwiegende Fehler der Vertragsparteien bei der Anwendung eines die Gemeinschaft bindenden Abkommens geltend gemacht haben, folgt, dass die Kommission in ihre Beurteilung, ob diese Anträge begründet sind, sämtliche tatsächlichen Umstände der streitigen Einfuhren einbeziehen muss, die ihr im Rahmen ihrer Aufgabe, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen und zu kontrollieren, bekannt geworden sind. Aus dem Urteil Türkische Fernsehgeräte" (Randnr. 224) ergibt sich weiter, dass die Kommission angesichts ihrer oben in Randnummer 93 genannten Verpflichtung und des Grundsatzes der Billigkeit, der Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 zugrunde liegt, relevante Informationen nicht unbeachtet lassen darf, die ihr bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt geworden sind und die, obgleich sie in der Phase des nationalen Verfahrens nicht in den Verwaltungsakten enthalten waren, möglicherweise einen Erlass zugunsten der Betroffenen hätten rechtfertigen können.
95 Wie sich aus dem oben in Randnummer 41 zitierten Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (Randnr. 133) ergibt, muss die Kommission überdies, auch wenn sie bei der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über einen Beurteilungsspielraum verfügt (Urteil France-Aviation/Kommission, oben in Randnr. 49 zitiert, Randnr. 34), bei der Ausübung dieser Befugnis das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, wirklich gegeneinander abwägen. Daher darf sie sich bei der Prüfung, ob ein Erlassantrag begründet ist, nicht darauf beschränken, das Verhalten der Importeure zu berücksichtigen. Sie muss auch die Auswirkungen ihres eigenen, gegebenenfalls fehlerhaften Verhaltens auf die entstandene Lage würdigen.
96 Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob der Beklagten mit ihrer in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 nicht erfuellt seien, ein Beurteilungsfehler unterlaufen ist.
Zur Rechtswidrigkeit der Rücknahme der streitigen Zeugnisse als besonderer Umstand
97 Wie sich u. a. aus der sechsten, der siebenten und der achten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung ergibt, führte die Rücknahme der streitigen Zeugnisse durch die indischen Behörden dazu, dass die Präferenzzölle, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gewährt worden waren, wegfielen; sie war daher die Grundlage für die nachträgliche Erhebung der von der Klägerin für diese Einfuhren geschuldeten Zölle durch die italienischen Zollbehörden. Wie die Klägerin selbst einräumt, betrifft ihr Vorbringen, die Rücknahme der streitigen Zeugnisse sei die Folge eines rechtswidrigen Verwaltungsverfahrens, daher die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der italienischen Behörden, die nachträgliche Erhebung der Einfuhrzölle anzuordnen.
98 Nach der Rechtsprechung bietet Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 jedoch lediglich die Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer Umstände bestimmter Art und unter der Voraussetzung, dass nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt wurde, Wirtschaftsteilnehmer von der Zahlung der geschuldeten Abgaben freizustellen; er erlaubt es nicht, das Bestehen der Zollschuld dem Grunde nach in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in den verbundenen Rechtssachen 244/85 und 245/85, Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Slg. 1987, 1303, Randnr. 11, und vom 6. Juli 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 43). Die Anwendung des materiellen Zollrechts fällt nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden. Deren Entscheidungen, einschließlich der Entscheidungen über die Nacherhebung der nicht erhobenen Zölle, können nach Artikel 243 des Zollkodex vor den nationalen Gerichten angefochten werden, die ihrerseits den Gerichtshof aufgrund von Artikel 234 EG anrufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-195/97, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Slg. 1998, II-2907, Randnr. 36).
99 Das in den Artikeln 906 bis 909 der Verordnung Nr. 2454/93 vorgesehene Verfahren vor der Kommission hat dagegen gemäß Artikel 905 dieser Verordnung lediglich die Prüfung der Voraussetzungen für den in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 vorgesehenen Erlass zum Gegenstand. Der Abgabenpflichtige, der - wie die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache - die Nichtigerklärung der nach Abschluss dieses Verfahrens getroffenen Entscheidung begehrt, kann sich daher mit Erfolg nur auf Klagegründe oder Argumente stützen, die belegen sollen, dass im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen und/oder dass er nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat. In keinem Fall kann er im Hinblick auf diese Entscheidung Klagegründe oder Argumente vorbringen, die dartun sollen, dass die Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden, mit denen die Zahlung der streitigen Abgaben verlangt wird, rechtswidrig sind (Urteil CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, oben in Randnr. 98 zitiert, Randnr. 44).
100 Entgegen der Auffassung der Klägerin beeinträchtigt diese Situation nicht den Rechtsschutz der Gemeinschaftsimporteure. Wie sich nämlich aus der vorstehend dargestellten Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen nationalen und Gemeinschaftsbehörden ergibt, kann die Klägerin mit Argumenten, mit denen die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der streitigen Zeugnisse im Rahmen des Verfahrens der Artikel 905 ff. der Verordnung Nr. 2454/93 in Frage gestellt wird, deshalb nicht gehört werden, weil die Kommission für eine Entscheidung über diese Frage nicht zuständig ist. Nichts hindert die Klägerin im Übrigen daran, solche Argumente gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der italienischen Zollbehörden durch das zuständige nationale Gericht vorzubringen.
101 Aufgrund dessen ist dem Vorbringen der Klägerin, das belegen soll, dass die angebliche Rechtswidrigkeit der Rücknahme der streitigen Zeugnisse einen besonderen Umstand im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 darstellt, nicht zu folgen.
Zum Vertrauensschutz und zur Gutgläubigkeit der Klägerin als besondere Umstände
- Zum Vertrauensschutz
102 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Vertrauen in die Gültigkeit von Ursprungszeugnissen, die sich als falsch, gefälscht oder ungültig erweisen, als solches keinen besonderen Umstand dar. Nachträgliche Kontrollen wären nämlich zu einem großen Teil nutzlos, wenn die Verwendung solcher Zeugnisse allein einen Erlass rechtfertigen könnte (Urteil Van Gend & Loos, oben in Randnr. 79 zitiert, Randnr. 13). Die entgegengesetzte Lösung könnte den Wirtschaftsteilnehmern den Anreiz für sorgfältiges Vorgehen nehmen und dem öffentlichen Haushalt ein Risiko aufbürden, das in erster Linie die in der Wirtschaft Tätigen zu tragen haben (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Januar 1996 in der Rechtssache C-446/93, SEIM, Slg. 1996, I-73, Randnr. 45).
103 Dieser Grundsatz hat Eingang in Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3799/86 gefunden, wonach die Eingangsabgaben nicht erstattet oder erlassen werden, sofern der Antrag auf Erstattung oder Erlass allein gestützt wird auf die gutgläubige Vorlage von Papieren zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren, wenn sich diese Papiere später als falsch, gefälscht oder für die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung ungültig erweisen".
104 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin, die insoweit eine Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben hat, schränkt diese Vorschrift den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Billigkeit, der Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 zugrunde liegt, nicht mehr als erforderlich ein. Wie der Gerichtshof in seinem oben in Randnummer 102 zitierten Urteil SEIM (Randnrn. 46 f.) ausgeführt hat, wird nämlich, wenn die Begründung eines Antrags, der darauf gestützt ist, dass der Beteiligte nicht wusste, dass die vorgelegten Papiere falsch, gefälscht oder ungültig waren, auf besondere Umstände schließen [lässt], aus denen sich ergibt, dass der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat, ... dieser Antrag ... gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 3799/86 der Kommission zur Entscheidung vorgelegt. Es kann somit nicht angenommen werden, dass Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3799/86 die auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 über das Erforderliche hinaus einschränkt."
105 Aus alledem ergibt sich, dass das Vertrauen der Klägerin in die Gültigkeit der streitigen Zeugnisse als solches keinen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 darstellen kann.
106 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird dieses Ergebnis nicht durch den oben in Randnummer 80 zitierten Beschluss des Rates vom 28. Mai 1996 in Frage gestellt.
107 Wie sich nämlich aus dem eindeutigen Wortlaut dieses Beschlusses ergibt, hat dieser keine zwingende Wirkung und sieht keine Ausnahme von den bestehenden Vorschriften über den Erlass und die Erstattung von Zöllen vor. Der Rat hat die Kommission in diesem Beschluss lediglich aufgefordert, eine Untersuchung im Hinblick auf die Erarbeitung einer Gesamtlösung für die Probleme der Nacherhebung von Zöllen durchzuführen, wenn diese Nacherhebung die Folge von Unregelmäßigkeiten ist, mit denen die Handlungen der Behörden von Drittstaaten behaftet sind. Dieser Beschluss kann daher dem Grundsatz, dass das Vertrauen in die Gültigkeit von Ursprungszeugnissen, die sich als falsch, gefälscht oder ungültig erweisen, als solches keinen besonderen Umstand darstellt, nicht seine Geltung nehmen.
108 Auch das oben in Randnummer 41 zitierte Urteil Eyckeler & Malt/Kommission bietet keine Stütze für die Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit dem Schutz ihres Vertrauens in die Gültigkeit der streitigen Zeugnisse. Das Gericht hat nämlich in Randnummer 162 dieses Urteils ausdrücklich auf die oben in Randnummer 102 zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofes verwiesen, in Randnummer 163 jedoch zugleich festgestellt, dass diese Rechtsprechung es nicht ausschließt, dass der Betroffene seinen Erlassantrag auf andere Gründe stützt.
109 Zum Argument der Klägerin, ihr berechtigtes Vertrauen in die Gültigkeit der streitigen Zeugnisse beruhe auf den Prüfungen und Erklärungen der italienischen Behörden, ist im Übrigen festzustellen, dass nach der Verordnung Nr. 693/88 die Behörden des Ausfuhrstaats, hier also die indischen Behörden, die Behörden waren, die dafür zuständig waren, auf Antrag der Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine nachträgliche Überprüfung der von ihnen ausgestellten Ursprungszeugnisse vorzunehmen und erforderlichenfalls die als ungültig angesehenen Zeugnisse zurückzunehmen. Die Entscheidung über die Rücknahme der streitigen Zeugnisse hätte daher gegenüber den zuständigen Behörden der Republik Indien und in dem für derartige Rechtsstreitigkeiten in diesem Staat geltenden Rahmen angefochten werden müssen.
110 Schließlich kann die Klägerin ihr berechtigtes Vertrauen in die Gültigkeit der streitigen Zeugnisse auch nicht auf die - falschen - Informationen der Exporteurin stützen. Andernfalls nämlich würde eine Nacherhebung von Zöllen bei einem betrügerischen Verhalten des Exporteurs unmöglich, da der Importeur die streitigen Einfuhren zwangsläufig auf der Grundlage der vom Exporteur stammenden Informationen vornimmt.
- Zur Gutgläubigkeit
111 Auch wenn es zutrifft, dass die Gutgläubigkeit der Klägerin von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden ist, kann diese doch als solche keinen besonderen Umstand darstellen. Aus dem oben in Randnummer 79 zitierten Urteil Van Gend & Loos/Kommission (Randnr. 11) ergibt sich nämlich, dass die beiden in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 aufgestellten Voraussetzungen zwingend erfuellt sein müssen und dass diese beiden Voraussetzungen unabhängig voneinander sind. Damit ist es ausgeschlossen, dass das bereits im Rahmen der Voraussetzung des Nichtvorliegens einer offensichtlichen Fahrlässigkeit und einer betrügerischen Absicht berücksichtigte Element der Gutgläubigkeit außerdem einen besonderen Umstand im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann.
112 Die Klägerin kann daher keinen Erfolg haben mit ihrem Vorbringen, die Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass ihre Gutgläubigkeit einen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 darstelle.
Zu dem von der Klägerin erlittenen finanziellen Schaden als besonderem Umstand
113 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Kommission keinen offensichtlichen Fehler begangen, als sie in der angefochtenen Entscheidung feststellte, der finanzielle Schaden, den die Klägerin durch die Nacherhebung der Zölle erlitten habe, stelle keinen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 dar.
114 Der Umstand, dass die Zollbehörden eines Mitgliedstaats Zölle nacherheben, nachdem die Behörden eines Drittstaats Ursprungszeugnisse zurückgenommen haben, die sich aufgrund einer nachträglichen Kontrolle durch die Behörden dieses Staates als ungültig erwiesen haben, stellt ein normales Geschäftsrisiko dar, dem jeder umsichtige und mit der Rechtslage vertraute Wirtschaftsteilnehmer Rechnung tragen muss. Es ist somit Sache der Wirtschaftsteilnehmer, sich gegen solche Risiken abzusichern, indem sie insbesondere im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zu ihren Lieferanten die notwendigen Vorkehrungen treffen, und gegebenenfalls Schadensersatzklage gegen den Urheber der Fälschung zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95, Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnrn. 59 f., und des Gerichts vom 9. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-10/97 und T-11/97, Unifrigo Gadus und CPL Imperial 2/Kommission, Slg. 1998, II-2231, Randnrn. 62 f.).
115 Dieses Ergebnis ist umso zwingender, als die gegenteilige Betrachtungsweise - den durch die Nacherhebung entstandenen Schaden also gegebenenfalls als einen besonderen Umstand anzusehen - die Möglichkeit einer Nacherhebung von Zöllen überhaupt gefährden würde, da diese Art der Erhebung definitionsgemäß nach der ursprünglichen Einfuhr und dem anschließenden Verkauf der eingeführten Waren erfolgt und jeder Rückforderung der nicht gezahlten Zölle somit entgegenstehen würde.
Zum Fehlverhalten der indischen Behörden und der Beklagten als besonderer Umstand
- Vorbemerkungen
116 Nach der Rechtsprechung können Verletzungen der Pflichten von Drittstaaten und/oder der Kommission zur Überwachung der Durchführung besonderer Einfuhrregelungen besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, angeführt in Randnr. 41, Randnrn. 162 ff.; Urteil Primex Produkte Import Export/Kommission, oben in Randnr. 65 zitiert, Randnrn. 140 ff.; Urteil Türkische Fernsehgeräte", Randnrn. 237 ff.). Zu diesem Ergebnis ist das Gericht in diesen Urteilen allerdings allein aufgrund der Schwere der festgestellten Pflichtverletzungen und ihrer Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit der nach diesen Regelungen erfolgten Transaktionen gelangt. Diese Pflichtverletzungen hatten nämlich dazu geführt, dass die Klägerinnen in diesen Rechtssachen in eine im Verhältnis zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die derselben Tätigkeit nachgehen, außergewöhnliche Lage gebracht wurden.
117 Im Übrigen ergibt sich aus diesen Urteilen, dass bei der Prüfung, ob Pflichtverletzungen der Behörden von Drittstaaten und/oder der Kommission vorliegen, die besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 darstellen könnten, in jedem Einzelfall die tatsächliche Natur der diesen Behörden und der Kommission jeweils durch die anwendbare Regelung auferlegten Pflichten zu untersuchen ist.
- Pflichtverletzungen der indischen Behörden
118 Wie sich aus der Darstellung der Rechtslage (siehe insbesondere oben, Randnrn. 12 bis 15) ergibt, kam den indischen Behörden als den Behörden des Landes, auf die die Präferenzregelung Anwendung findet, eine wichtige Rolle bei der Anwendung und Kontrolle dieser Regelung und insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften über den Ursprung der Waren zu. So oblag den indischen Behörden nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 693/88 die allgemeine Verpflichtung, die Bestimmungen über die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zu beachten und für deren Einhaltung zu sorgen. Hierzu hatten diese Behörden der Gemeinschaft Verwaltungshilfe zu leisten, indem sie es den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten ermöglichen, die Echtheit des Ursprungszeugnisses oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren zu überprüfen (Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung). Sie konnten ferner eine nachträgliche Überprüfung der von ihnen ausgestellten Ursprungszeugnisse vornehmen. Nach Artikel 13 dieser Verordnung waren sie im Übrigen verpflichtet, auf Ersuchen der Zollbehörden der Gemeinschaft solche Überprüfungen immer dann vorzunehmen, wenn diese begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren" hatten (siehe auch zu den Auswirkungen der nachträglichen Überprüfungen Artikel 27 dieser Verordnung).
119 Die Klägerin macht geltend, die indischen Behörden hätten gegen ihre Verpflichtungen verstoßen, indem sie erstens die streitigen Zeugnisse ohne objektive Gründe und ohne die Exporteurin hierzu vorher gehört zu haben, zurückgenommen hätten, zweitens die streitigen Zeugnisse erteilt hätten, obwohl sie alle für die Anwendung der einschlägigen Zollbestimmungen erheblichen Tatsachen gekannt hätten (Urteil Faroe Seafood u. a., oben in Randnr. 86 zitiert, Randnr. 95), und drittens in geheimer Absprache mit den Exporteuren gehandelt hätten.
120 Zur ersten Behauptung der Klägerin, die indischen Behörden hätten ihre Pflicht verletzt, die Exporteurin vor der Rücknahme der streitigen Zeugnisse zu informieren und anzuhören, ist festzustellen, dass dieser Umstand selbst dann, wenn eine solche Verpflichtung nach indischem Recht bestanden hätte und die Klägerin die Unterlassung einer vorherigen Anhörung beweisen könnte, in Bezug auf die Klägerin keinen besonderen Umstand darstellen kann. Wie nämlich oben in Randnummer 99 ausgeführt, ist dieses Vorbringen der Klägerin für die vorliegende Rechtssache unerheblich, da es die Wirksamkeit der Rücknahme der streitigen Zeugnisse und damit die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der italienischen Zollbehörden betrifft, die Einfuhrabgaben nachzuerheben. Selbst wenn dieses Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen wäre, würde es durch das Protokoll der Sitzung vom 27. November 1992, an der Vertreter der Gemeinschaftsmission und der indischen Behörden teilnahmen, widerlegt, aus dem sich ergibt, dass die indischen Behörden die Exporteure vor der Rücknahme der streitigen Zeugnisse angehört hatten oder dies zumindest beabsichtigt hatten.
121 Was die anderen von der Klägerin geltend gemachten Pflichtverletzungen angeht, belegen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, dass die indischen Behörden, abgesehen davon, dass sie aktiv mit den Dienststellen der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Ausfuhren von Farbfernsehgeräten in die Gemeinschaft zusammengearbeitet hatten, nicht alle für die Anwendung der fraglichen Regelung erforderlichen Tatsachen kannten und nicht in geheimer Absprache mit den Exporteuren handelten. Aus dem Bericht der vom 12. bis 27. November 1992 in Indien durchgeführten Prüfungsmission und dem Schriftwechsel der Kommission mit den indischen Behörden ergibt sich nämlich eindeutig, dass Letztere von den indischen Exporteuren über die Erfuellung der Voraussetzungen für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse getäuscht worden waren. Die Klägerin hat im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass dies im vorliegenden Fall nicht so war.
- Pflichtverletzungen der Beklagten
122 Der Beklagten werden zwei Arten von Pflichtverletzungen vorgeworfen: Zum einen soll sie ihre allgemeine Pflicht zur Überwachung und Kontrolle der Anwendung der Präferenzregelung durch die indischen Behörden verletzt haben und zum anderen soll sie ihre Pflicht verletzt haben, die Klägerin über ihre Zweifel an der Gültigkeit der von den indischen Behörden für die Farbfernsehgeräte ausgestellten Ursprungszeugnisse zu informieren.
123 Zu den angeblichen Verletzungen der Überwachungs- und Kontrollpflicht ist zunächst festzustellen, dass - anders als in dem Fall, über den im Urteil Türkische Fernsehgeräte" entschieden wurde, aus dem sich ergibt, dass der Beklagten eine wesentliche Funktion bei der Überwachung der Durchführung des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei zukam (siehe insbesondere die Randnrn. 257 bis 259 des Urteils) - die Befugnisse der Beklagten im Zusammenhang mit der Anwendung der Präferenzregelung mit Indien relativ beschränkt waren. Die Pflicht, für die Einhaltung der anwendbaren Regelungen zu sorgen, oblag nämlich hauptsächlich den Behörden der Mitgliedstaaten und den indischen Behörden. Entgegen der Behauptung der Klägerin enthalten weder die Verordnung Nr. 3831/90 noch die Verordnung Nr. 693/88 Bestimmungen, die die Beklagte ermächtigt oder gar verpflichtet hätten, die Ausstellung der Ursprungszeugnisse durch die indischen Behörden zu überwachen oder diesen Behörden sogar Anweisungen zu geben. Die Rolle der Beklagten war beschränkt auf die Zentralisierung der von den Mitgliedstaaten stammenden Informationen und die Koordinierung der Maßnahmen (insbesondere der Untersuchungsmissionen in dem begünstigten Land), die für die Einhaltung der Vorschriften der Präferenzregelung sorgen sollten.
124 Ferner war die Klägerin, obwohl ihr die Prüfungsberichte der im November 1992 in Indien durchgeführten Mission, der Schriftwechsel zwischen der Beklagten und den indischen Behörden sowie der Schriftwechsel zwischen der Beklagten und den nationalen Behörden während des gerichtlichen Verfahrens vorlagen, zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die von ihr behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten zu beweisen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte rasch und sorgfältig im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt hat, was die Information über die Unregelmäßigkeiten, von denen bestimmte Einfuhren von Farbfernsehgeräten aus Indien betroffen waren, und deren Kontrolle angeht.
125 Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Beklagte habe keine ausreichenden Kontrollen betreffend den Ursprung der streitigen Fernsehgeräte vorgenommen. Wie nämlich oben in Randnummer 118 ausgeführt, oblag es den indischen Behörden und nicht der Beklagten, gegebenenfalls nach einem dahin gehenden Ersuchen der Behörden der Mitgliedstaaten nachträgliche Überprüfungen des Ursprungs der im Rahmen der Präferenzregelung ausgeführten Waren vorzunehmen.
126 Zu den angeblichen Verletzungen der Pflicht, die Klägerin über die Zweifel der Beklagten an der Gültigkeit der von den indischen Behörden ausgestellten Ursprungszeugnisse zu informieren, ist festzustellen, dass keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts die Beklagte ausdrücklich verpflichtet, die Importeure zu informieren, wenn sie Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der von diesen im Rahmen einer Präferenzregelung vorgenommenen Zollhandlungen hat (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit dem externen Versandverfahren das oben in Randnr. 76 zitierte Urteil De Haan, Randnr. 36).
127 In dem Urteil Türkische Fernsehgeräte" (Randnr. 268) wurde zwar bestätigt, dass eine solche Verpflichtung der Kommission sich in bestimmten Sonderfällen aus ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern ableiten lässt. Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch nicht mit demjenigen vergleichbar, zu dem dieses Urteil erging. In den Rechtssachen, die zu diesem Urteil führten, hatte die Kommission Kenntnis davon - oder einen dahin gehenden ernsthaften Verdacht -, dass die türkischen Behörden bei der Anwendung des Assoziierungsabkommens schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen hatten (insbesondere indem sie die Regelung über die Ausgleichsabgabe nicht umsetzten) und dass diese Pflichtverletzungen die Ordnungsmäßigkeit sämtlicher Ausfuhren von Fernsehgeräten in die Gemeinschaft beeinträchtigten. Dagegen ist die Kommission im vorliegenden Fall niemals über derartige Pflichtverletzungen der indischen Behörden - die im Übrigen nicht nachgewiesen wurden (siehe oben, Randnrn. 120 f.) - informiert worden
128 Im Übrigen kann die Kommission aufgrund ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht zu einer allgemeinen Unterrichtung der Gemeinschaftsimporteure nur verpflichtet sein, wenn sie ernsthafte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit einer großen Zahl von im Rahmen eines Präferenzsystems vorgenommenen Ausfuhren hat.
129 Offenkundig hegte aber die Beklagte zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin die streitigen Einfuhren vornahm, keine derartigen Zweifel hinsichtlich der Einfuhren von Farbfernsehgeräten aus Indien. Aus dem Briefwechsel zwischen den indischen Behörden und der Beklagten ergibt sich nämlich, dass die Zweifel der Beklagten sich in der Zeit vor Oktober 1992 nur auf die Gültigkeit einiger von den indischen Behörden ausgestellter Ursprungszeugnisse für Fernsehgeräte bezogen, die in Indien von einem anderen Lieferanten als demjenigen der Klägerin hergestellt worden waren. Erst im Oktober 1992 haben die Gemeinschaftsbehörden ihre Untersuchungen dann auf andere Hersteller von Fernsehgeräten, insbesondere die Exporteurin, ausgedehnt, da sie Zweifel an der Gültigkeit der Ursprungszeugnisse hatten, die für die Ausfuhr der von diesen Gesellschaften hergestellten Farbfernsehgeräte ausgestellt worden waren.
130 Die Kommission hat somit nicht dadurch gegen ihre Verpflichtungen verstoßen, dass sie die Klägerin nicht vor den streitigen Einfuhren über die Zweifel informierte, die sie hinsichtlich der Gültigkeit einiger von den indischen Behörden ausgestellter Ursprungszeugnisse hatte.
131 Die Klägerin macht allerdings geltend, auch wenn die Kommission nicht verpflichtet gewesen sein sollte, sie über ihre Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit der Ursprungszeugnisse zu informieren, könne das absichtliche Unterlassen einer Unterrichtung der Wirtschaftsteilnehmer einen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 darstellen, wie sich aus dem oben in Randnummer 76 zitierten Urteil De Haan ergebe. In Randnummer 53 dieses Urteils habe der Gerichtshof nämlich Folgendes festgestellt: [D]ie Erfordernisse von Ermittlungen der Zoll- oder Polizeibehörden begründen, wenn dem Abgabenschuldner keine betrügerische Absicht oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann und wenn er über den Verlauf der Ermittlungen nicht unterrichtet worden ist, einen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79. Denn es mag zwar gerechtfertigt sein, dass die nationalen Behörden die Begehung von Zuwiderhandlungen oder Ordnungswidrigkeiten absichtlich nicht verhindern, um besser ein Netz zerschlagen, Betrüger ermitteln und Beweise finden oder untermauern zu können, doch widerspricht es dem Artikel 905 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 zugrunde liegenden Ziel der Billigkeit, dem Abgabenschuldner die Zollschuld aufzubürden, die sich aus diesen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Zuwiderhandlungen ergibt, und ihn dadurch in eine Lage zu bringen, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist."
132 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.
133 Es genügt nämlich die Feststellung, dass in dem Fall, um den es in dem oben in Randnummer 76 zitierten Urteil De Haan ging, die niederländischen Behörden vom Vorliegen eines Betrugs bereits Kenntnis oder zumindest einen dahin gehenden ernsthaften Verdacht hatten, bevor die Zollhandlungen, die zur Entstehung der Zollschuld führten, überhaupt vorgenommen worden waren. Sie konnten den Betroffenen daher über die eventuelle Entstehung einer Zollschuld unterrichten, taten dies jedoch absichtlich nicht, um besser das Netz zerschlagen, die Betrüger ermitteln und Beweise finden oder untermauern zu können.
134 Dies ist in der vorliegenden Rechtssache offensichtlich nicht der Fall. Wie nämlich bereits oben in Randnummer 129 ausgeführt, hatte die Beklagte zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin die streitigen Einfuhren vornahm, keine Zweifel an der Gültigkeit der der Exporteurin ausgestellten Ursprungszeugnisse. Die Beklagte und die nationalen Behörden haben daher nicht absichtlich die Klägerin in Unkenntnis gelassen und die Zollschuld entstehen lassen.
Ergebnis
135 Aufgrund dessen ist der Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 unbegründet.
Endergebnis
136 Da die beiden von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe unbegründet sind, ist die vorliegende Klage abzuweisen.
Kosten
137 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.