URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
13. Dezember 2000
Verbundene Rechtssachen T-110/99 und T-260/99
F
gegen
Europäisches Parlament
„Beamte — Fernbleiben vom Dienst — Vorlage ärztlicher Bescheinigungen — Nichterscheinen des Betroffenen bei Kontrolluntersuchungen — Anrechnung des Krankheitsurlaubs auf den Jahresurlaub — Anfechtungsklage — Schadensersatzantrag“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II-1333
Gegenstand:
Klage auf Aufhebung von drei Entscheidungen des Parlaments, mit denen krankheitsbedingte Fehlzeiten der Klägerin als unbefugt angesehen und auf ihren Jahresurlaub angerechnet wurden, und auf Ersatz immaterieller Schäden, die durch diese Entscheidungen sowie durch das Verhalten der Dienststellen des Parlaments verursacht worden seien.
Entscheidung:
In der Rechtssache T-110/99 wird der Aufhebungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, soweit er gegen die Entscheidung vom 28. Januar 1999 gerichtet ist. Die Entscheidungen vom 16. September 1998 und 22. April 1999 werden aufgehoben. Die Anträge auf Schadensersatz werden zurückgewiesen. Das Parlament trägt neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
Leitsätze
Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Begriff- Vom Richter zu beurteilende Qualifizierung
(Beamtenstatut, Artikel 90 Absatz 2)
Beamte – Krankheitsurlaub – Nachweis der Krankheit – Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung – Vermutung für befugtes Fernbleiben vom Dienst – Medizinische Kontrolluntersuchung – Verstoß des Beamten gegen seine Mitwirkungspflicht – Auswirkungen
(Beamtenstatut, Artikel 59 und 60)
Beamte – Klage – Mit einem Aufhebungsantrag verbundener Schadensersatzantrag – Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags mit der Folge der Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
Beamte – Klage – Ohne Durchfuhrung eines im Statut vorgesehenen Vorverfahrens erhobene Schadensersatzklage – Unzulässigkeit
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
Die genaue rechtliche Qualifizierung eines Schreibens ist nur vom Richter zu beurteilen und vom Willen der Parteien unabhängig. Ein Schreiben, mit dem ein Beamter eindeutig die Erfüllung seiner Forderungen auf gütlichem Wege anstrebt, stellt ebenso wie ein Schreiben, das klar den Willen des Klägers zum Ausdruck bringt, die ihn beschwerende Entscheidung anzugreifen, eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts dar.
Nicht als Beschwerde im Sinne dieser Bestimmung kann ein Schreiben angesehen werden, in dem sich der Verfasser, wenn er es als „Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts“ bezeichnet, darauf beschränkt, das beklagte Organ um genauere Angaben zu der Verwaltungsentscheidung zu ersuchen, aufgrund deren eine Kürzung des Urlaubs vorgenommen wurde, und darauf hinzuweisen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Nachricht noch eine Entscheidung von der zuständigen Behörde erhalten habe.
(Randnm. 43, 45 und 46)
Vgl. Gericht, 7. Dezember 1999, Reggimenti/Parlament, T-108/99, Slg. ÖD 1999, I-A-243 und II-1205, Randnr. 27
Die Anrechnung einer Fehlzeit auf den Jahresurlaub setzt voraus, dass ordnungsgemäß festgestellt wurde, dass dieses Fehlen unbefugt war. In diesem Zusammenhang kann die Verwaltung die Gültigkeit einer ärztlichen Bescheinigung nur dann verneinen und das Fehlen des betroffenen Beamten als unbefugt ansehen, wenn sie ihn zuvor gemäß Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts einer ärztlichen Kontrolle unterstellt hat.
Zwar folgt aus der Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane zur Durchführung ärztlicher Kontrollen notwendig die Verpflichtung des betroffenen Beamten, sich diesen Kontrollen zu unterziehen oder Bescheinigungen vorzulegen, aus denen sich hinreichend deutlich und schlüssig ergibt, dass er nicht reisefähig ist, da andernfalls die Artikel 59 und 60 des Statuts wirkungslos würden; ein möglicher Verstoß des Beamten gegen diese Verpflichtung kann es jedoch für sich genommen dem Organ nicht erlauben, die Vermutung für eine befugte Abwesenheit wegen Krankheit zu widerlegen, die sich aus ordnungsgemäß vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergibt.
Ein solcher Verstoß kann jedoch gegebenenfalls Gegenstand eines Disziplinarverfahrens auf der Grundlage von Titel VI des Statuts sein, das in Artikel 60 des Statuts ausdrücklich vorbehalten ist.
(Randnrn. 66, 67 und 69 bis 71)
Vgl. Gericht, 8. Juli 1998, Aquilino/Rat, T-130/96, Slg. ÖD 1998, I-A-351 und II-1017, Randnrn. 71, 73 und 83
Erhebt ein Beamter eine Klage, die auf Aufhebung einer Maßnahme der Verwaltung und auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, den er angeblich durch diese Maßnahme erlitten hat, und sind diese Anträge eng miteinander verbunden, so führt die Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags zur Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags.
(Randnr. 82)
Vgl. Gericht, 24. März 1993, Benzler/Kommission, T-72/92, Slg. 1993, II-347, Randnrn. 21 und 22
Anträgen auf Ersatz eines immateriellen Schadens, der nicht durch die Maßnahme, deren Aufhebung beantragt wird, sondern durch ein Handeln der Verwaltung ohne jeden Entscheidungscharakter verursacht sein soll, muss, sollen sie nicht unzulässig sein, ein Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts vorausgegangen sein, mit dem die Anstellungsbehörde zum Ersatz des geltend gemachten Schadens aufgefordert wird und auf den gegebenenfalls eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags zu folgen hat.
(Randnrn. 87 und 88)
Vgl. Gericht, 15. Juli 1993, Camara Alloisio u. a./Kommission, T-17/90, T-28/91 und T-17/92, Slg. 1993, II-841, Randnr. 47