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Leitsätze

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Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Vorbereitende Handlungen - Ausschluss

(Artikel 173 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG])

Leitsätze

$$Nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, stellen Handlungen dar, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gegeben ist. Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen zustande kommen, insbesondere nach Durchführung eines internen Verfahrens, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt der Kommission zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen.

Wenn daher die Kommission in dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Schreiben an den Kläger klar zum Ausdruck bringt, dass die darin enthaltenen Bewertungen vorläufigen Charakter haben, und wenn der Inhalt des angefochtenen Schreibens diesem Hinweis entspricht und die Kommission eindeutig zu erkennen gibt, dass ihre Feststellungen Gegenstand ergänzender Erklärungen sein können, so ist das streitige Schreiben als vorbereitende Stellungnahme anzusehen. Da ein solches Schreiben keine Maßnahme ist, die den Standpunkt der Kommission endgültig festlegt, erzeugt es keine verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen könnten, so dass es nicht mit der Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag angefochten werden kann.

( vgl. Randnrn. 32, 34, 36-38, 41 )