Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Wettbewerb — Kartelle — Vereinbarungen zwischen Unternehmen — Begriff — (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG])

2. Wettbewerb — Gemeinschaftsvorschriften — Unternehmen — Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 oder 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) — Nachweis — Korrespondenz zwischen Dritten — (EG-Vertrag, Artikel 85 und 86 [jetzt Artikel 81 EG und 82 EG])

3. Wettbewerb — Kartelle — Vereinbarungen zwischen Unternehmen — Beweis für die Beteiligung eines Unternehmens — Bedeutung dieses Unternehmens für die Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts in der Wahrnehmung der anderen Unternehmen — (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG])

4. Wettbewerb — Kartelle — Unternehmen — Begriff — Wirtschaftliche Einheit — Zurechnung der Zuwiderhandlungen — (EG-Vertrag, Artikel 85 [jetzt Artikel 81 EG])

5. Wettbewerb — Kartelle — Teilnahme an Unternehmenszusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck — Umstand, der es bei Fehlen einer Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen erlaubt, auf die Beteiligung an der nachfolgenden Absprache zu schließen — (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG])

Leitsätze

1. Für die Annahme einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) reicht es aus, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten, zum Ausdruck gebracht haben. Eine solche Vereinbarung muss nicht notwendigerweise eine besondere schriftliche oder mündliche Form aufweisen oder durch bestimmte Vorschriften geregelt sein. Insoweit reichen die Mitteilung einer Vereinbarung an die Parteien und ihre stillschweigende Annahme aus, um das Bestehen einer gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstoßenden Vereinbarung nachzuweisen. Auch die stillschweigende Annahme einer Vereinbarung ohne jede Distanzierung von ihrem Gegenstand kann nämlich als Annahme und Beteiligung an einer verbotenen Vereinbarung gewertet werden.

vgl. Randnrn. 20-21, 30

2. Die Kommission kann aus einer zwischen Dritten geführten Korrespondenz den Beweis für das gegen die Wettbewerbsregeln verstoßende Verhalten eines Unternehmens herleiten; daraus folgt, dass allein die Tatsache, dass das beschuldigte Unternehmen nicht Adressat eines Schriftstücks ist, diesem nicht jeden Beweiswert nehmen kann. Außerdem stellt die Tatsache, dass ein Unternehmen in einem belastenden Dokument nicht erwähnt wird, keinen Beweis dafür dar, dass es sich an einer Absprache nicht beteiligt hat, wenn diese Beteiligung durch andere Dokumente bewiesen oder bestätigt wird und die unterbliebene Erwähnung kein anderes Licht auf die schriftlichen Beweise werfen kann, die die Kommission zum Nachweis der Beteiligung des Unternehmens an der Absprache verwendet hat. Die Tatsache schließlich, dass belastende Dokumente nicht in den Geschäftsräumen des beschuldigten Unternehmens gefunden wurden, stellt ihren Beweiswert nicht in Frage.

vgl. Randnrn. 46, 57

3. Dass ein Unternehmen von seinen Partnern als Unternehmen wahrgenommen wird, dessen Meinung bekannt sein müsste, um einen gemeinsamen Standpunkt festzulegen, ist ein Umstand, der seine Beteiligung an einer gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarung beweisen kann.

vgl. Randnr. 59

4. Ein Vermittler, der zugunsten desjenigen, den er vertritt, eine Tätigkeit ausübt, kann für die Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) grundsätzlich als ein in dessen Unternehmen integriertes Hilfsorgan angesehen werden, das den Weisungen des Vertretenen zu folgen hat und sonach mit diesem Unternehmen ebenso wie ein Handlungsgehilfe eine wirtschaftliche Einheit bildet.

vgl. Randnr. 60

5. Die Kommission ist, um die Existenz eines Kartells zu beweisen, nicht verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen der streitigen Vereinbarung zu berücksichtigen, wenn diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt. Die Tatsache, dass sich ein Unternehmen den Ergebnissen von Sitzungen mit offensichtlich wettbewerbsfeindlichem Gegenstand, an denen es teilgenommen hat, nicht beugt, kann es nämlich nicht von seiner vollen Verantwortung für seine Teilnahme am Kartell entlasten, wenn es sich nicht offen vom Inhalt der Sitzungen distanziert hat.

vgl. Randnr. 61