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Leitsätze

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1. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Ermessen der Kommission - Befugnis, Leitlinien zu erlassen - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen

(Artikel 92 Absatz 3 EG [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG])

2. Staatliche Beihilfen - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beihilfen zur Umstrukturierung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens - Sanierungsprogramm, das die Wiederherstellung der Rentabilität nicht garantiert

(Artikel 92 Absatz 1 EG [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG])

3. Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Beginn des Zinslaufs - Festsetzung auf den Zeitpunkt der Zahlung der Beihilfe

(Artikel 93 Absatz 2 EG [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG])

Leitsätze

1. Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG) räumt der Kommission ein weites Ermessen bei der Zulassung von Beihilfen unter Abweichung von dem allgemeinen Verbot des Artikels 92 Absatz 1 ein, da die Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in diesen Fällen Probleme aufwirft, die die Berücksichtigung und Bewertung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen und Umstände erforderlich machen. Der Gemeinschaftsrichter muss deshalb die Nachprüfung insoweit darauf beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten sind, die Tatsachen richtig ermittelt wurden und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Er darf somit nicht seine wirtschaftliche Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzen.

Die Kommission kann sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die Leitlinien über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten selbst binden, sofern solche Maßnahmen Regeln enthalten, die auf den Inhalt der Ermessensbindung hinweisen, und sie nicht gegen den EG-Vertrag verstoßen. Dabei ist es Sache des Gemeinschaftsrichters, zu prüfen, ob die Anforderungen, die sich die Kommission selbst gestellt hat, beachtet sind.

( vgl. Randnr. 77 )

2. Die Kommission ist nicht gehalten, die tatsächliche Wirkung rechtswidriger Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu belegen. Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 97 Absatz 1 EG) sind nämlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar nicht nur Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen", sondern auch solche, die ihn zu verfälschen drohen".

Die Feststellung, dass das Sanierungsprogramm für ein Unternehmen in Schwierigkeiten, das eine staatliche Beihilfe erhält, die Wiederherstellung der Rentabilität nicht rechtlich hinreichend garantiert, erlaubt bereits für sich allein die Annahme, dass die fraglichen Beihilfen zumindest potenziell Wettbewerbsverzerrungen schaffen.

( vgl. Randnrn. 85-86 )

3. Bei der Wiedereinziehung rechtswidriger Beihilfen laufen die Zinsen auf die geschuldeten Beträge ab dem Zeitpunkt, von dem an der Beihilfebegünstigte über das fragliche Kapital verfügen konnte. Diese Regel ist dahin auszulegen, dass die Zinsen nicht von dem Tag an laufen, ab dem die Beihilfen tatsächlich verwendet werden, sondern von dem Tag an, an dem sie gewährt werden.

( vgl. Randnrn. 107-108 )