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Leitsätze

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Vorabentscheidungsverfahren Anrufung des Gerichtshofes Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 234 EG Begriff Berufungssenat einer Finanzlandesdirektion in Österreich Ausschluss

(Artikel 234 EG)

Leitsätze

$$Zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob die vorlegende Einrichtung Gerichtscharakter im Sinne von Artikel 234 EG besitzt, ist auf eine Reihe von Gesichtspunkten abzustellen, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit. Ein Berufungssenat einer Finanzlandesdirektion in Österreich, der für Berufungsverfahren gegen die Entscheidungen der Finanzverwaltung zuständig ist, erfuellt nicht die Voraussetzung der Unabhängigkeit.

Der Begriff Gericht" im Sinne von Artikel 234 EG kann nämlich nur eine Einrichtung bezeichnen, die gegenüber der Einrichtung, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat. Diese Eigenschaft kann einer Behörde wie dem Berufungssenat nicht zuerkannt werden, da er zu der Finanzlandesdirektion, die die vor ihm angefochtenen Entscheidungen erlassen hat, eine institutionelle und funktionale Verbindung aufweist.

( vgl. Randnrn. 34-38 )