1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen im Bereich der Veranstaltung von Messen - Kein Rechtfertigungsgrund - Unzulässigkeit
(EG-Vertrag, Artikel 59, 61, 63 und 64 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG, 51 EG, 52 EG und 53 EG] sowie Artikel 60, 65 und 66 [nach Änderung jetzt Artikel 50 EG, 54 EG und 55 EG])
2. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen im Bereich der Veranstaltung von Messen - Kein Rechtfertigungsgrund - Unzulässigkeit
(EG-Vertrag, Artikel 52, 54, 56, 57, 59, 61, 63 und 64 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG, 44 EG, 46 EG, 47 EG, 49 EG, 51 EG, 52 EG und 53 EG] sowie Artikel 55, 58, 60, 65 und 66 [nach Änderung jetzt Artikel 45 EG, 48 EG, 50 EG, 54 EG und 55 EG])
1. Ein Mitgliedstaat, der ohne Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Gemeinwohls Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs einführt, indem er Vorschriften beibehält, die
- für die Ausübung der Tätigkeit des Messeveranstalters eine amtliche Zulassung oder Anerkennung verlangen,
- von Messeveranstaltern verlangen, eine Niederlassung oder eine ständige Einrichtung auf nationaler oder lokaler Ebene zu haben,
- von Messeveranstaltern verlangen, eine besondere rechtliche Ausgestaltung zu haben,
- verlangen, dass die Tätigkeit des Messeveranstalters ausschließlich ausgeübt wird,
- es Messeveranstaltern verbieten, eine Gewinnerzielungsabsicht zu verfolgen,
- verlangen, dass Messen regelmäßig durchgeführt werden,
- verlangen, dass die zu veranstaltende Messe den von einer Region im Rahmen der Regionalplanung festgesetzten Zielen entsprechen,
- die Einhaltung besonders strenger Fristen im Genehmigungsverfahren vorschreiben,
- die Veranstaltung anderer Messen als derjenigen, die im amtlichen Kalender eingetragen sind, untersagen,
verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG), 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG), 61, 63 und 64 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 51 EG, 52 EG und 53 EG) sowie 65 und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 54 EG und 55 EG).
( vgl. Randnrn. 26-34, 42, Tenor 1 )
2. Ein Mitgliedstaat, der ohne Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Gemeinwohls Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der freien Niederlassung einführt, indem er Vorschriften beibehält, die
- die Ernennung der Organe der Messebetreiber von der Mitwirkung der Behörden oder anderer örtlicher Stellen abhängig machen,
- die Tätigkeit des Messeveranstalters von der Anwesenheit wenigstens einer örtlichen Gebietskörperschaft unter den Gründern oder den Gesellschaftern abhängig machen,
- die Veranstaltung von Messen davon abhängig machen, dass Einrichtungen, denen bereits in dem betreffenden Gebiet tätige Wirtschaftsteilnehmer angehören, bei der Genehmigung von Messeveranstaltungen mitwirken,
verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG), 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG), 61, 63 und 64 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 51 EG, 52 EG und 53 EG) sowie 65 und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 54 EG und 55 EG) und aus den Artikeln 52 und 54 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 44 EG), 55 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG), 56 und 57 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 47 EG) und 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG).
( vgl. Randnrn. 36-42, Tenor 2 )