Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Rechtsangleichung - Arzneimittel - Richtlinie 89/105 - Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch - Automatische Kostenerstattung oder -übernahme durch das staatliche Krankenversicherungssystem - Voraussetzungen

(Richtlinie 89/105 des Rates, Artikel 1 und 6)

2. Rechtsangleichung - Arzneimittel - Richtlinie 89/105 - Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch - Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme eines Arzneimittels in die Liste der unter das staatliche Krankenversicherungssystem fallenden Arzneimittel - Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz - Nationale Regelung, nach der nur ein Rechtsmittel vor einer Kontrollinstanz aus unabhängigen Fachleuten vorgesehen ist - Unzulässigkeit

(Richtlinie 89/105 des Rates, Artikel 6 Nummer 2)

Leitsätze

1. Aus Artikel 6 der Richtlinie 89/105 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme ergibt sich, dass diese Bestimmung zur Anwendung kommen soll, wenn die Aufnahme eines Arzneimittels in eine Liste eine automatische Kostenerstattung oder -übernahme zur Folge hat. Der Umstand, dass in einem Mitgliedstaat ein Verzeichnis und nicht eine Positivliste" besteht und dass in diesem Mitgliedstaat eine Kostenübernahme auch für nicht im Verzeichnis enthaltene Arzneimittel zulässig ist, soweit das vom Arzt verordnete Arzneimittel für die Bekämpfung der Erkrankung des Patienten erforderlich ist, ändert daher nichts an dem allein entscheidenden Gesichtspunkt, dass die Aufnahme eines Arzneimittels in das Verzeichnis in der Regel eine automatische Kostenübernahme nach sich zieht.

Diese Auslegung wird im Übrigen durch den Zweck der Richtlinie bestätigt, der nach Artikel 1 darin besteht, sicherzustellen, dass alle einzelstaatlichen Maßnahmen zur Kontrolle der Preise von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch oder zur Einschränkung der unter die staatlichen Krankenversicherungssysteme fallenden Arzneimittel den Anforderungen der Richtlinie entsprechen.

( vgl. Randnrn. 29-30 )

2. Das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist.

Es genügt weder dem genannten Erfordernis noch den Bestimmungen des Artikels 6 Nummer 2 der Richtlinie 89/105, wonach den Betroffenen gegen eine Entscheidung, ein Arzneimittel nicht in die Liste der unter das staatliche Krankenversicherungssystem fallenden Erzeugnisse aufzunehmen, Rechtsmittel zur Verfügung stehen müssen, die einen wirksamen Rechtsschutz gewährleisten, wenn nach einer nationalen Regelung Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung vor unabhängigen Fachleuten einzulegen sind. Es handelt sich dabei nämlich um Rechtsmittel vor Kontrollinstanzen aus Fachleuten, die bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und damit bei einer Verwaltungsbehörde bestehen, und nicht um Rechtsmittel vor echten Rechtsprechungsorganen. Da diese Kontrollinstanzen nur Empfehlungen aussprechen können, haben sie auch keine Entscheidungsbefugnis; diese steht vielmehr dem betreffenden Mitgliedstaat zu.

( vgl. Randnrn. 42-45 )