«Vertragsverletzungsklage – Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) – Richtlinie 65/65/EWG – Lebensmittelzubereitungen, deren Vitamingehalt die dreifache empfohlene Tagesdosis überschreitet – Präparate, die im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht werden – Präparate, die im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel eingestuft werden – Begriff des ‚Arzneimittels‘ – Behinderung – Rechtfertigung – Öffentliche Gesundheit – Verhältnismäßigkeit – Zulässigkeit der Klage»
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(EG-Vertrag, Artikel 30 und 36 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG]; Richtlinie 65/65 des Rates, Artikel 1)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
29. April 2004(1)
„Vertragsverletzungsklage – Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) – Richtlinie 65/65/EWG – Lebensmittelzubereitungen, deren Vitamingehalt die dreifache empfohlene Tagesdosis überschreitet – Präparate, die im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht werden – Präparate, die im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel eingestuft werden – Begriff des ‚Arzneimittels‘ – Behinderung – Rechtfertigung – Gesundheit der Bevölkerung – Verhältnismäßigkeit – Zulässigkeit der Klage“
In der Rechtssache C-387/99 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schmidt als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt J. Sedemund,Beklagte,
unterstützt durchKönigreich Dänemark, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,und
undundRepublik Finnland, vertreten durch T. Pynnä und E. Bygglin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Streithelfer,
wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen hat, dass sie Vitamin- und Mineralstoffpräparate, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, hinsichtlich aller Vitamine und Mineralstoffe bei Überschreiten der dreifachen von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung empfohlenen Tagesdosis als Arzneimittel einstuft, erlässtDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Mai 2002,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
Skouris |
Cunha Rodrigues |
Schintgen |
Macken |
Colneric |
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Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |