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Leitsätze

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Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Mit der Erbringung von Leistungen eines Betriebsrentensystems betraute Pensionskassen - Verpflichtung, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sicherzustellen - Umfang

(EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden])

Leitsätze

$$Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) ist dahin auszulegen, dass Einrichtungen wie die Pensionskassen deutschen Rechts, die damit betraut sind, Leistungen eines Betriebsrentensystems zu erbringen, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sicherzustellen haben, auch wenn Arbeitnehmern, die aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert sind, gegenüber ihren unmittelbaren Versorgungsschuldnern, den Arbeitgebern als Parteien der Arbeitsverträge, ein insolvenzgeschützter, die Diskriminierung ausschließender Anspruch zusteht.

Dass eine Pensionskasse deutschen Rechts in ihrer Eigenschaft als Versicherungsunternehmen dem Versicherungsrecht und damit dem eigenständigen versicherungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegt und dass die Erhöhung des Volumens ihrer Verbindlichkeiten im Versicherungsbereich infolge der Anwendung des Artikels 119 EG-Vertrag zu Maßnahmen zum Ausgleich dieser Erhöhung führen könnte, zu denen gegebenenfalls die Erhöhung der Beiträge für alle versicherten Arbeitnehmer gehören könnte, stellt ein Problem dar, das durch das innerstaatliche Recht gelöst werden muss. Jedenfalls kann das Bestehen eines solchen Problems die Verpflichtung der deutschen Pensionskassen nicht außer Kraft setzen, den in Artikel 119 niedergelegten Grundsatz des gleichen Entgelts zu beachten, ohne dass es dabei auf ihre rechtliche Selbständigkeit oder ihre Eigenschaft als Versicherungsunternehmen ankommt.

( vgl. Randnrn. 25, 33 und Tenor )