Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Umwelt - Abfälle - Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Zur Beseitigung bestimmte Abfälle - Nationale Regelung, die die Ausfuhr dieser Abfälle allgemein verbietet - Rechtfertigung - Prinzip der Nähe, Vorrang für die Verwertung und Grundsatz der Entsorgungsautarkie - Verpflichtung, die Vereinbarkeit der Regelung mit den Artikeln 34 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG und 30 EG) zu prüfen - Nichtbestehen

(EG-Vertrag, Artikel 34 und 36 [nach Änderung jetzt Artikel 29 EG und 30 EG]; Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i)

2. Umwelt - Abfälle - Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Zur Beseitigung bestimmte Abfälle - Nationale Regelung, mit der die Pflicht eingeführt wird, diese einer bestimmten Stelle anzudienen - Nichtzuweisung an eine dieser Stelle unterstehende zentrale Einrichtung - Verbringung in Entsorgungsanlagen in anderen Mitgliedstaaten - Voraussetzung - Einhaltung des nationalen Umweltrechts des Versandstaats - Unzulässigkeit

(Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Artikel 4 Absatz 3)

3. Umwelt - Abfälle - Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Zur Beseitigung bestimmte Abfälle - Notifizierungsverfahren für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten - Anwendung eines diesem Verfahren vorgeschalteten, einem Staat eigenen Verfahrens durch diesen Staat - Unzulässigkeit

(Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Artikel 3, 4 und 5)

Leitsätze

1. Bei einer nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft durch das Prinzip der Nähe, den Vorrang für die Verwertung und den Grundsatz der Entsorgungsautarkie gerechtfertigten nationalen Maßnahme, die die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen allgemein verbietet, muss nicht darüber hinaus gesondert geprüft werden, ob diese nationale Maßnahme mit den Artikeln 34 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG und 30 EG) vereinbar ist.

( vgl. Randnr. 46, Tenor 1 )

2. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft darf ein Mitgliedstaat mit einer Regelung, nach der die Pflicht besteht, die zur Beseitigung bestimmten Abfälle einer bestimmten Stelle anzudienen, nicht vorsehen, dass die Verbringung von Abfällen, die nicht einer dieser Stelle unterstehenden zentralen Einrichtung zugewiesen werden, in Entsorgungsanlagen in anderen Mitgliedstaaten nur unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass die beabsichtigte Beseitigung den Anforderungen des Umweltrechts dieses Staates entspricht.

( vgl. Randnr. 65, Tenor 2 )

3. Mit den Artikeln 3 bis 5 der Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, die das Verfahren für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen zwischen Mitgliedstaaten festlegen, ist es nicht vereinbar, dass ein Mitgliedstaat für diese Verbringung dem in dieser Verordnung vorgesehenen Notifizierungsverfahren ein diesem Mitgliedstaat eigenes Verfahren über die Andienung und Zuweisung dieser Abfälle vorschaltet.

( vgl. Randnr. 76, Tenor 3 )