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Leitsätze

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1. Landwirtschaft Gemeinsame Marktorganisation Milch und Milcherzeugnisse Zusätzliche Abgabe für Milch Vorschriften über die Übertragung von Referenzmengen nach der Übertragung eines Betriebes Recht eines Mitgliedstaats, im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung des Betriebes einen Teil der Referenzmenge wiedereinzuziehen und der nationalen Reserve hinzuzufügen Voraussetzungen Grenzen

(Verordnung Nr. 3950/92 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in der Fassung der Verordnung Nr. 1560/93)

2. Landwirtschaft Gemeinsame Marktorganisation Milch und Milcherzeugnisse Zusätzliche Abgabe für Milch Vorschriften über die Übertragung von Referenzmengen nach der Übertragung eines Betriebes Nationale Regelung, wonach die zuständige Behörde Maßnahmen durch eine Entscheidung einführen kann Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit Erfordernis einer angemessenen Bekanntmachung der Maßnahmen bei den Betroffenen Begriff

(Verordnung Nr. 3950/92 des Rates, Artikel 7 Absatz 1, in der Fassung der Verordnung Nr. 1560/93)

Leitsätze

1. Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der Fassung der Verordnung Nr. 1560/93 die Bedingungen festlegen, unter denen bei einem Verkauf oder einer Verpachtung von Milchbetrieben die an diese gebundenen Referenzmengen mit ihnen übertragen werden, können sie nach dieser Bestimmung vorsehen, dass ein Teil dieser Referenzmengen nicht mit dem Betrieb an den diesen übernehmenden Erzeuger übergeht, sondern durch eine Wiedereinziehung (clawback") der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wird. Eine solche Maßnahme ist festzulegen und anzuwenden

ohne dass die mit der gemeinsamen Agrarpolitik, speziell der gemeinsamen Marktorganisation im Milchsektor, verfolgten Ziele beeinträchtigt werden;

nach objektiven Kriterien;

im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie insbesondere den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und der Beachtung der Grundrechte.

( vgl. Randnr. 37, Tenor 1 )

2. Der Grundsatz der Rechtssicherheit als allgemeiner gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz verbietet nicht, dass ein Mitgliedstaat für die Einführung von die Übertragung von Referenzmengen nach der Übertragung eines Betriebes betreffenden nationalen Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der Fassung der Verordnung Nr. 1560/93 ein Verfahren wählt, wonach die zuständige Behörde, wie etwa ein Minister, durch einen Rechtsetzungsakt ermächtigt wird, diese Maßnahmen durch eine Entscheidung einzuführen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass diese Maßnahmen so bekannt gemacht werden, dass die von ihnen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen über ihre Rechte und Pflichten aus diesen Maßnahmen unterrichtet werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

( vgl. Randnr. 54, Tenor 2 )