1. Rechtsangleichung - Einheitliche Rechtsvorschriften - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Patentrecht - Ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel - Voraussetzungen für die Erteilung - Erteilung einer ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Pflanzenschutzmittel - Erzeugnis - Begriff
(Verordnung Nr. 1610/96 des Parlaments und des Rates, Artikel 3)
2. Rechtsangleichung - Einheitliche Rechtsvorschriften - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Patentrecht - Ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel - Voraussetzungen für die Erteilung - Schutz des Erzeugnisses durch ein Grundpatent - Erteilung einer ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Pflanzenschutzmittel - Erzeugnis, das sich von einem früher zugelassenen Erzeugnis nur durch das Anteilsverhältnis zwischen der wirksamen chemischen Verbindung und der in ihm enthaltenen Verunreinigung unterscheidet
(Verordnung Nr. 1610/96 des Parlaments und des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und d)
1. Der Begriff Erzeugnis im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1610/96 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel umfasst die chemischen Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder industriell hergestellt werden, einschließlich jeglicher bei der Herstellung nicht zu vermeidenden Verunreinigung, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen, auf Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenerzeugnisse. Zwei Erzeugnisse, die sich nur durch das Anteilsverhältnis zwischen der wirksamen chemischen Verbindung und der in ihnen enthaltenen Verunreinigung unterscheiden, wobei deren prozentualer Anteil in dem einen Erzeugnis höher als in dem anderen ist, sind als ein und dasselbe Erzeugnis im Sinne dieses Artikels zu betrachten. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass für das Inverkehrbringen eines neuen Pflanzenschutzmittels, bei dem sich das Anteilsverhältnis zwischen der wirksamen chemischen Verbindung und der Verunreinigung von demjenigen bei dem alten Pflanzenschutzmittel unterscheidet, eine Genehmigung erforderlich ist, ist nicht dafür erheblich, ob die Erzeugnisse, die die Pflanzenschutzmittel bilden, identisch sind.
( vgl. Randnr. 25, 29, 32, Tenor 1-3 )
2. Die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung Nr. 1610/96 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel sind auf jeden Fall nicht alle erfuellt, wenn sich ein Erzeugnis als Pflanzenschutzmittel, das nach einem patentierten Verfahren hergestellt worden ist und für dessen Inverkehrbringen eine Genehmigung erteilt worden ist, von einem zu einem früheren Zeitpunkt als Pflanzenschutzmittel zugelassenen Erzeugnis nur durch das Anteilsverhältnis zwischen der wirksamen chemischen Verbindung und der in ihm enthaltenen Verunreinigung unterscheidet, wobei der Prozentsatz der wirksamen Verbindung bei dem erstgenannten Erzeugnis höher ist als bei dem zweiten, und das betreffende Verfahrenspatent als Grundpatent bezeichnet worden ist.
( vgl. Randnr. 38, Tenor 4 )