Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Begriff - Einrichtung, die Messeveranstaltungen und Ausstellungen ausrichtet und nach Leistungskriterien in einem wettbewerblich geprägten Umfeld tätig wird - Ausschluss
(Richtlinie 92/50 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2)
$$Nach Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts eine Einrichtung, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuellen, die nicht gewerblicher Art sind, die Rechtspersönlichkeit besitzt und die in enger Abhängigkeit vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht.
Die erste Voraussetzung liegt bei einer Einrichtung nicht vor, deren Zweck in der Durchführung von Tätigkeiten besteht, die darauf gerichtet sind, Messeveranstaltungen, Ausstellungen und sonstige vergleichbare Vorhaben auszurichten, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, deren Geschäftsführung aber an Leistungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien auszurichten ist, und die in einem wettbewerblich geprägten Umfeld tätig wird.
( vgl. Randnrn. 25, 43 und Tenor )