Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Beamte - Beförderung - Abwägung der Verdienste - Automatische Beförderung der Beamten, die im vorhergehenden Jahr in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden sind - Rechtswidrigkeit - Urteil des Gerichts, mit dem diese Rechtswidrigkeit festgestellt wurde - Widersprüchlichkeit der Begründung - Rechtsfehler - Nichtvorliegen

(Beamtenstatut, Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1)

Leitsätze

$$Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts verpflichtet die Anstellungsbehörde dazu, in jedem Beförderungsjahr eine Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten vorzunehmen.

Zwar schließt es das Erfordernis einer Abwägung der Verdienste nicht aus, dass die Anstellungsbehörde den Umstand berücksichtigen kann, dass ein Bewerber bereits in einem vorhergehenden Beförderungsjahr in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden ist. Es verlangt jedoch, dass die Verdienste jedes einzelnen Bewerbers im Vergleich zu denjenigen der anderen Bewerber um die Beförderung einschließlich der Beamten, die zuvor nicht in das genannte Verzeichnis aufgenommen worden sind, bewertet werden.

Es ist nicht folgewidrig, zum einen festzustellen, dass im Rahmen des fraglichen Beförderungsverfahrens die Beamten, die im vorhergehenden Jahr in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste am ehesten in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden sind, nur dann in das Verzeichnis des laufenden Jahres aufgenommen werden, wenn sie sich nicht als unwürdig erwiesen haben, und zum anderen zu entscheiden, dass die Anstellungsbehörde dadurch keine Abwägung der Verdienste der Bewerber um die Beförderung vorgenommen hat, die den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts entspricht. Denn die Beurteilung eines möglichen Verlustes der Beförderungswürdigkeit eines Bewerbers, die einen rein individuellen Charakter hat, setzt nicht voraus, dass eine wirkliche Abwägung der Verdienste aller Beamten, die für die Beförderung in Betracht kommen, stattgefunden hat.

Aus diesem Grund kann das Gericht rechtsfehlerfrei feststellen, dass die Prüfung eines möglichen Verlustes der Beförderungswürdigkeit eines Beamten, der für die Beförderung in Frage kommt, nicht einer Abwägung der Verdienste gleichkommt, wie sie Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts verlangt.

(vgl. Randnrn. 18-19, 23-24)