61999J0154

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. Juni 2000. - Corrado Politi gegen Europäische Stiftung für Berufsbildung. - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Beschwerdefrist - Klagefrist - Qualifizierungsfehler - Unzulässigkeit. - Rechtssache C-154/99 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-05019


Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 Rechtsmittel - Gründe - Zulässigkeit - Rechtsfragen - Qualifizierung eines Schreibens als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts - Einbeziehung

(Beamtenstatut, Artikel 90 Absatz 2)

2 Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fristen - Zwingendes Recht

(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

3 Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Begriff - Qualifizierung Sache des Richters

(Beamtenstatut, Artikel 90 Absatz 2)

Leitsätze


1 Die rechtliche Qualifizierung eines Tatumstands oder einer Handlung durch das Gericht, wie etwa die Entscheidung, ob ein Brief als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts angesehen werden kann, ist eine Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann.

(vgl. Randnr. 11)

2 Die Beschwerde- und Klagefristen der Artikel 90 und 91 des Statuts sind zwingenden Rechts und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, das ihre Einhaltung - auch von Amts wegen - zu überprüfen hat. Diese Fristen entsprechen den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz.

(vgl. Randnr. 15)

3 Die genaue rechtliche Qualifizierung eines Schreibens oder einer Note ist ausschließlich Sache des Gerichts und unterliegt nicht dem Willen der Parteien. Ein Schriftstück, mit dem ein Beamter oder sonstiger Bediensteter sich eindeutig gegen eine beschwerende Verwaltungsmaßnahme wendet, stellt eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts dar. Dabei ist auf den Inhalt des Schriftstücks und nicht auf seine Form oder seine Bezeichnung abzustellen.

(vgl. Randnrn. 16-17)

Parteien


In der Rechtssache C-154/99 P

Corrado Politi, ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, wohnhaft in Turin (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis, F. Parmentier und V. Peere, Brüssel, Zustellungsanschrift: Société de gestion fiduciaire, Postfach 585, Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache T-124/98 (Politi/Europäische Stiftung für Berufsbildung, Slg. ÖD 1999, I-A-9 und II-29) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Stiftung für Berufsbildung, vertreten durch Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte des ersten Rechtszugs,

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, A. La Pergola, H. Ragnemalm und M. Wathelet (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe


1 Corrado Politi (Kläger) hat mit Rechtsmittelschrift, die bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 26. April 1999 eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache T-124/98 (Politi/Europäische Stiftung für Berufsbildung, Slg. ÖD 1999, I-A-9 und II-29; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (im folgenden: Stiftung) vom 16. September 1997 über die Erstellung der endgültigen Beurteilung sowie der Entscheidung der Stiftung vom 30. September 1997 über die Nichtverlängerung seines Vertrages als unzulässig abgewiesen hat.

Sachverhalt

2 Aus dem angefochtenen Beschluß geht folgendes hervor:

"1 Der Kläger war bei der [Stiftung] ... ab dem 1. Dezember 1994 als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 4 eingestellt worden.

2 Der Dienstvertrag war auf drei Jahre, d. h. bis 30. November 1997 abgeschlossen worden. Gemäß Artikel 4 des Dienstvertrags konnte dieser unter den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften verlängert werden.

3 Am 16. September 1997 unterzeichnete der Direktor der Stiftung die endgültige Beurteilung des Klägers für den Zeitraum von April 1996 bis April 1997.

4 Mit Schreiben vom 30. September 1997 machte der Direktor der Stiftung den Kläger darauf aufmerksam, daß sein Vertrag am 30. November 1997 auslaufe, und teilte ihm mit, daß er nicht verlängert werde. Der Kläger bestätigte den Erhalt dieses Schreibens am 1. Oktober 1997.

5 Am 5. November 1997 richtete der Anwalt des Klägers ein Schreiben an den Direktor der Stiftung, in dem er Rechtsverstöße in der endgültigen Beurteilung und in der Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrages seines Mandanten beanstandete.

6 Mit Schreiben vom 18. November 1997 wies der Anwalt der Stiftung auf Ersuchen des Direktors die Rechtsausführungen und Beschwerdepunkte aus dem Schreiben vom 5. November 1997 zurück.

7 Am 31. Dezember 1997 legte der Anwalt des Klägers eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) ein. Er beantragte beim Direktor der Stiftung, die Entscheidung über die Erstellung der endgültigen Beurteilung und die Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrages seines Mandaten zurückzunehmen.

8 Das letztgenannte Schreiben blieb unbeantwortet.

9 Der Kläger hat daher mit Klageschrift, die am 2. August 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 16. September 1997 über die Erstellung der endgültigen Beurteilung sowie der Entscheidung vom 30. September 1997 über die Nichtverlängerung seines Vertrages erhoben.

10 Die Stiftung hat mit besonderem Schriftsatz, der am 2. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung die Einrede der Unzulässigkeit erhoben ..."

Der angefochtene Beschluß

3 Das Gericht hat aus den folgenden Gründen entschieden, daß die Klage verspätet und daher unzulässig gewesen sei:

"29 Sowohl das Schreiben eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten, mit dem dieser, ohne ausdrücklich die Rücknahme der fraglichen Entscheidung zu beantragen, eindeutig darauf abzielt, eine Abhilfe auf gütlichem Wege zu erhalten, als auch ein Schreiben, das klar den Willen des Klägers zum Ausdruck bringt, die ihn beschwerende Entscheidung anzugreifen, sind als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts anzusehen (vgl. u. a. Urteil Kotzonis/WSA, Randnr. 21, und Beschluß Hogan/Parlament, Randnr. 36).

30 Vorliegend hat der Anwalt des Klägers in seinem Schreiben vom 5. November 1997 klar angegeben, mit welchen Rechtsverstößen die endgültige Beurteilung und die Entscheidung vom 30. September 1997 nach seiner Auffassung behaftet waren.

...

32 Er hat nicht nur um eine gütliche Beilegung seines Konflikts mit der Stiftung nachgesucht, sondern zudem den Direktor der Stiftung ausdrücklich aufgefordert, binnen zwei Wochen die Entscheidung über die Nichtverlängerung zurückzunehmen und eine neue Entscheidung über die Verlängerung seines Vertrages als Bediensteter auf Zeit zu erlassen.

33 Das Schreiben vom 5. November 1997 ist daher in Übereinstimmung mit der Auffassung der Stiftung als $Beschwerde` im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu qualifizieren.

34 Weder der Umstand, daß der Anwalt des Klägers in seinem Schreiben vom 5. November 1997 angegeben hat, er werde sich gezwungen sehen, eine Beschwerde einzulegen, falls die Stiftung seinem Mandanten nicht Recht geben sollte, noch die Tatsache, daß es in seinem Begleitschreiben zu seiner als $Beschwerde` bezeichneten Note vom 31. Dezember 1997 heißt, daß $falls das Schreiben [vom 5. November 1997] als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts behandelt wurde, ... das vorliegende Schreiben als Rücknahme anzusehen` ist, können an diesem Ergebnis etwas ändern.

35 Wie bereits erwähnt, ist nämlich die rechtliche Qualifizierung eines Schreibens oder einer Note ausschließlich Sache des Gerichts und unterliegt nicht dem Willen der Parteien; im übrigen sind die Beschwerde- und Klagefristen zwingendes Recht. Daher kann der Kläger nicht durch eine einfache $Rücknahmeerklärung` die im Statut vorgesehenen bindenden Fristen erneut in Gang setzen.

36 Demnach ist nicht zu untersuchen, ob das am 18. November 1997 vom Anwalt der Stiftung im Namen von deren Direktor versandte Schreiben eine Antwort auf die Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts darstellen kann.

37 Wenn das nämlich der Fall sein sollte, dann hätte die Klage gemäß Artikel 91 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Statuts innerhalb von drei Monaten ab der Mitteilung dieser Antwort beim Gericht erhoben werden müssen. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Entfernungsfristen hätte die Klage also spätestens am 28. Februar 1998 erhoben werden müssen.

38 War dagegen das Schreiben des Vorstands der Stiftung nicht als Antwort auf die Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu qualifizieren, so ist die Beschwerde nach Ablauf von vier Monaten nach dem Tag ihrer Einreichung, dem 5. November 1997, d. h. am 5. März 1998 gemäß Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts als stillschweigend abgelehnt zu betrachten. Der Kläger hätte dann nach Artikel 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Statuts innerhalb von drei Monaten nach dieser stillschweigenden Ablehnung Klage erheben müssen. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Entfernungsfristen hätte die Klage also spätestens am 15. Juni 1998 erhoben werden müssen.

39 Allerdings ergibt sich aus dem vom Kläger angeführten Urteil Dricot u. a./Kommission, daß ein in der Beschwerde erwähnter Klagegrund im Vorverfahren durch zusätzliche Schreiben weiterentwickelt werden kann, sofern die darin enthaltenen Rügen auf demselben Grund beruhen wie die in der ursprünglichen Beschwerde vorgetragenen Rügen. Im vorliegenden Fall stellt das Schreiben vom 31. Dezember 1997 insofern, als es bestimmte in der Beschwerde vom 5. November 1997 vorgebrachte Rügen aufgreift, ein solches zusätzliches Schreiben dar.

40 Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß die Vorlage solcher zusätzlicher Schreiben, selbst wenn sie innerhalb der Dreimonatsfrist ab der Mitteilung der beschwerenden Maßnahme erfolgt und wenn die Beschwerde ohne ausdrückliche Antwort geblieben ist, die im Statut festgelegten Fristen erneut in Gang setzen würde. Aus dem eindeutigen Wortlaut von Artikel 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts ergibt sich nämlich, daß der Tag der Einreichung der Beschwerde für den Beginn der Frist maßgeblich ist, innerhalb deren die Anstellungsbehörde ihre Antwort auf eine Beschwerde mitteilen muß. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Klage in der Rechtssache Dricot u. a./Kommission innerhalb der im Statut vorgesehenen Frist erhoben worden war, wobei diese ab dem Tag der Beschwerde und nicht ab den Daten der zusätzlichen Schreiben berechnet worden war."

Das Rechtsmittel

4 Mit dem Rechtsmittel wirft der Kläger dem Gericht vor, es habe die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts für die Erhebung von Beschwerden und Klagen vorgesehenen Fristen unzulässig verkürzt und seine Verfahrensrechte verletzt, indem es zu Unrecht das Schreiben seines Anwalts vom 5. November 1997 an die Stiftung als Beschwerde (Randnr. 33 des angefochtenen Beschlusses) und das Schreiben vom 31. Dezember 1997, das ebenfalls von seinem Anwalt an die Stiftung gerichtet worden sei, als "zusätzliches Schreiben" zur Ergänzung einer Beschwerde (Randnr. 39 des angefochtenen Beschlusses) qualifiziert habe.

5 Nach Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens vom 5. November 1997 klar, daß dieses nicht als Beschwerde qualifiziert werden könne; sein Anwalt sei zudem in dieser Phase weder ermächtigt gewesen, eine Beschwerde einzulegen, noch, eine Antwort auf eine angebliche Beschwerde entgegenzunehmen. Das Schreiben sei lediglich ein informeller Versuch gewesen, vor der Einleitung eines Vorverfahrens zu einer gütlichen Einigung zu kommen. Hingegen hätte das Gericht das Schreiben vom 31. Dezember 1997 als Beschwerde qualifizieren müssen. Diese sei fristgerecht eingelegt worden und habe die für die Beantwortung durch die Stiftung vorgesehene Viermonatsfrist in Lauf gesetzt, ab deren Ablauf die Dreimonatsfrist für die Anrufung des Gerichts zu berechnen gewesen sei. Der Kläger habe daher seine Klage fristgerecht erhoben, so daß sie zulässig gewesen sei.

6 In seiner Erwiderung macht der Kläger zudem hilfsweise geltend, daß das Schreiben vom 5. November 1997, selbst wenn es als Beschwerde zu qualifizieren sei, als zurückgenommen und durch die Beschwerde vom 31. Dezember 1997 ersetzt zu betrachten sei. Er habe mit seiner Rücknahmeerklärung und der anschließenden fristgerechten Erhebung einer neuen Beschwerde nicht etwa die durch das Statut zwingend vorgeschrieben Fristen erneut in Lauf gesetzt, sondern lediglich sein Beschwerderecht innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Bedenkzeit ausgeübt.

Zulässigkeit des Rechtsmittels

7 Die Stiftung bestreitet die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

8 Die Rechtsmittelgründe, mit denen eine fehlerhafte Qualifizierung der Schreiben vom 5. November und 31. Dezember 1997 geltend gemacht werde, seien unzulässig, da sie sich nicht auf die Verletzung einer Rechtsvorschrift bezögen, sondern lediglich die Tatsachenwürdigung des Gerichts beanstandeten, insbesondere soweit sie den Umstand, daß der Anwalt des Klägers nicht ermächtigt gewesen sei, eine Beschwerde einzulegen oder eine Antwort auf eine Beschwerde entgegenzunehmen, und den Umstand betreffe, daß der Kläger sich am 5. November 1997 noch nicht entschieden gehabt habe, eine Beschwerde einzulegen.

9 Bezüglich der Qualifizierung des Schreibens vom 5. November 1997 beschränke sich der Kläger auf die Wiederholung der bereits vor dem Gericht vorgebrachten Argumente.

10 Der Rechtsmittelgrund der Verletzung der Verfahrensrechte sei ebenfalls unzulässig, da er keine genauen Angaben darüber enthalte, in welchen Punkten der angefochtene Beschluß beanstandet werde.

11 Das Rechtsmittel beanstandet die Qualifizierung der Schreiben vom 5. November und 31. Dezember 1997, die das Gericht in den Randnummern 33 und 39 des angefochtenen Beschlusses vorgenommen hat, und die Schlüsse, die es daraus für die Berechnung der Fristen für die Erhebung der Beschwerde und der Klage gezogen hat. Die rechtliche Qualifizierung eines Tatumstands oder einer Handlung durch das Gericht, wie vorliegend die Entscheidung, ob ein Brief als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts angesehen werden kann, ist eine Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-19/93 P, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 26).

12 Bezüglich der Qualifizierung des Schreibens vom 5. November 1997 hat der Kläger klar angegeben, welche Punkte des angefochtenen Beschlusses er beanstandet, und Gründe vorgebracht, aus denen er die rechtliche Würdigung des Gerichts für fehlerhaft hält. Daher beschränkt sich das Rechtsmittel insoweit nicht auf die Wiederholung der vor dem Gericht vorgebrachten Argumente.

13 Was schließlich die Zulässigkeit des Rechtsmittelgrundes der Verletzung der Verfahrensrechte angeht, so beanstandet der Kläger damit dieselben Punkte des angefochtenen Beschlusses wie mit den Rechtsmittelgründen, die sich auf die fehlerhafte Qualifizierung der Schreiben vom 5. November und 31. Dezember 1997 beziehen.

14 Das Rechtsmittel ist daher zulässig.

Begründetheit

15 Die Beschwerde- und Klagefristen der Artikel 90 und 91 des Statuts sind zwingenden Rechts und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, das ihre Einhaltung - auch von Amts wegen - zu überprüfen hat. Diese Fristen entsprechen den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz (vgl. u. a. Urteile vom 7. Juli 1971 in der Rechtssache 79/70, Müllers/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1971, 689, Randnr. 18, und vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 276/85, Cladakis/ Kommission, Slg. 1987, 495, Randnr. 11).

16 Das Gericht hat daher in Randnummer 35 des angefochtenen Beschlusses zu Recht angenommen, daß die genaue rechtliche Qualifizierung eines Schreibens oder einer Note ausschließlich Sache des Gerichts ist und nicht dem Willen der Parteien unterliegt, da es für die Gewährleistung der mit den Beschwerde- und Klagefristen verfolgten Ziele unerläßlich ist, das Ereignis, das den Beginn der Frist auslöst, sicher und nach objektiven Kriterien zu bestimmen.

17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt ein Schriftstück, mit dem ein Beamter oder sonstiger Bediensteter sich eindeutig gegen eine beschwerende Verwaltungsmaßnahme wendet, eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts dar (vgl. u. a. Urteil vom 31. Mai 1988 in der Rechtssache 167/86, Rousseau/Rechnungshof, Slg. 1988, 2705, Randnr. 8). Dabei ist auf den Inhalt des Schriftstücks und nicht auf seine Form oder seine Bezeichnung abzustellen. Randnummer 29 des angefochtenen Beschlusses steht in Einklang mit dieser Rechtsprechung.

18 Das Gericht hat vorliegend festgestellt, daß der Kläger mit dem Schreiben vom 5. November 1997 durch seinen Anwalt "klar angegeben [hat], mit welchen Rechtsverstößen die endgültige Beurteilung und die Entscheidung vom 30. September 1997 nach seiner Auffassung behaftet waren", und "um eine gütliche Beilegung seines Konflikts mit der Stiftung nachgesucht [hat]", wobei er insbesondere die Rücknahme der Entscheidung über die Nichtverlängerung seines Vertrages als Bediensteter auf Zeit beantragt habe (Randnrn. 30 und 32 des angefochtenen Beschlusses).

19 Damit ist das fragliche Schreiben als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu qualifizieren.

20 Daß mit diesem Schreiben eine gütliche Einigung angestrebt wurde, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Das Vorverfahren zeichnet sich nämlich durch seinen Vergleichscharakter aus. Wie das Gericht in Randnummer 32 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, ergibt sich zudem aus dem Schreiben vom 5. November 1997 klar, daß es dem Kläger darum ging, Recht zu bekommen und insbesondere die Rücknahme der Entscheidung über die Nichtverlängerung sowie den Erlaß einer neuen Entscheidung über die Verlängerung seines Vertrages als Bediensteter auf Zeit zu erwirken.

21 Der Einwand, der Anwalt des Klägers sei nicht zur Erhebung einer Beschwerde ermächtigt gewesen, ist ebenfalls unbegründet. Wie der Generalanwalt in Nummer 39 seiner Schlußanträge festgestellt hat, ist das Schreiben vom 5. November 1997 aufgrund seines Inhalts als Beschwerde zu qualifizieren, wobei der Kläger nicht vorgebracht hat, sein Anwalt sei nicht ermächtigt gewesen, dieses Schreiben zu verfassen.

22 Zu dem hilfsweisen Vorbringen des Klägers, er habe die erste Beschwerde zurückgenommen und durch das fristgerecht eingereichte Schreiben vom 31. Dezember 1997 ersetzt, genügt der Hinweis, daß die Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts zwingenden Rechts sind und weder zur Disposition der Parteien noch des Gerichts stehen, so daß der Kläger nicht durch die Einreichung einer neuen Beschwerde die Frist für die Klageerhebung erneut in Lauf setzen konnte. Da das Schreiben vom 5. November 1997 eine Beschwerde war, konnte das zweite Schreiben nicht ebenfalls als Beschwerde angesehen werden. Es konnte allenfalls als zusätzliches Schreiben qualifiziert werden, was das Gericht in Randnummer 39 des angefochtenen Beschlusses auch getan hat.

23 Nach alledem ist festzustellen, daß das Gericht zu Recht entschieden hat, daß die Beantwortungsfrist für die Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts am 5. November 1997 begonnen hat, so daß die Klage, falls das Schreiben des Vorstands der Stiftung vom 18. November 1997 nicht als Antwort auf die Beschwerde anzusehen sein sollte, spätestens am 15. Juni 1998 hätte erhoben werden müssen, also zu einem Zeitpunkt, der - wie das Gericht festgestellt hat - wesentlich vor der Einreichung der Klageschrift beim Gericht lag.

24 Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Kostenentscheidung


Kosten

25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe ihre Kosten in den Rechtsstreitigkeiten mit ihren Bediensteten selbst. Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung ist Artikel 70 jedoch nicht auf Rechtsmittel anwendbar, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs gegen dieses eingelegt werden. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm die Kosten der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.