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Leitsätze

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Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Verlustabzug - Nationale Vorschriften, die die Möglichkeit, in dem betreffenden Staat erlittene Verluste abzuziehen, für solche Gesellschaften einschränken, die eine feste Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat haben - Unzulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 52 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG])

Leitsätze

$$Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) steht einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der eine Gesellschaft innerstaatlichen Rechts mit Sitz im Inland bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer einen in einem bestimmten Jahr erlittenen Verlust nur dann vom steuerpflichtigen Gewinn des darauf folgenden Jahres abziehen kann, wenn dieser Verlust nicht dem Gewinn einer ihrer festen Betriebsstätten in einem anderen Mitgliedstaat in dem ersten der beiden Jahre hat zugeordnet werden können, insofern entgegen, als ein so zugeordneter Verlust in keinem der betroffenen Mitgliedstaaten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden kann, während dies sehr wohl möglich wäre, wenn sich die Betriebsstätten der Gesellschaft ausschließlich in dem Mitgliedstaat befänden, in dem sie ihren Sitz hat. Eine solche Regelung behandelt Gesellschaften innerstaatlichen Rechts, die nur im Inland Betriebsstätten haben, nämlich steuerlich anders als Gesellschaften, die feste Betriebsstätten in einem anderen Mitgliedstaat unterhalten.

(vgl. Randnrn. 23, 33 und Tenor)