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Leitsätze

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Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Anspruchsvoraussetzungen - Einfuhr des Erzeugnisses in das Bestimmungsland - Beibringung von Beweisen dafür, dass ein Erzeugnis, das zu einem anderen Erzeugnis verarbeitet worden ist, bei dem die Möglichkeit besteht, dass es wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist

(Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission, Artikel 5 Absatz 1)

Leitsätze

$$Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist dahin auszulegen, dass die Zahlung einer Ausfuhrerstattung nicht von der Beibringung zusätzlicher Beweise abhängig gemacht werden kann, mit denen nachgewiesen werden kann, dass ein Erzeugnis in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist, wenn es dort einer Verarbeitung unterzogen worden ist, die als wesentlich anzusehen ist, weil das Erzeugnis in unumkehrbarer Weise zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet worden ist, bei dem die Möglichkeit besteht, dass es wieder in die Gemeinschaft ausgeführt wird. (vgl. Randnr. 21 und Tenor)