Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Rechtsangleichung - Irreführende und vergleichende Werbung - Richtlinie 84/450 - Vergleichende Werbung - Anwendungsbereich - Angabe der Artikelnummern, die ein Gerätehersteller für seine eigenen Ersatzteile verwendet, durch einen Anbieter von Ersatzteilen in seinem Katalog - Einbeziehung - Zulässigkeitsbedingungen - Objektiver Vergleich - Kein Verstoß

(Richtlinie des Rates 84/450, Artikel 2 Nummer 2a und Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c)

2. Rechtsangleichung - Irreführende und vergleichende Werbung - Richtlinie 84/450 - Vergleichende Werbung - Zulässigkeitsbedingungen - Schutz von Unterscheidungszeichen - Beurteilung, ob solche Zeichen vorliegen - Kriterien - Zuständigkeit des nationalen Gerichts

(Richtlinie des Rates 84/450, Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe g)

3. Rechtsangleichung - Irreführende und vergleichende Werbung - Richtlinie 84/450 - Vergleichende Werbung - Zulässigkeitsbedingungen - Schutz von Unterscheidungszeichen - Rufausbeutung - Begriff - Beurteilungskriterien

(Richtlinie des Rates 84/450, Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe g)

Leitsätze

1. Nach Artikel 2 Nummer 2a und Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 84/450 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung liegt vergleichende Werbung, die eine oder mehrere wesentliche, relevante und typische Eigenschaften von Waren objektiv vergleicht, vor, wenn ein Anbieter von Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien für die Produkte eines Geräteherstellers in seinem Katalog die Artikelnummern (OEM-Nummern) angibt, die dieser für die von ihm selbst vertriebenen Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien verwendet.

( vgl. Randnr. 40, Tenor 1 )

2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Artikelnummern (OEM-Nummern), die ein Gerätehersteller für die von ihm vertriebenen Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien verwendet, Unterscheidungszeichen im Sinne des Artikels 3a Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 84/450 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung in dem Sinne sind, dass sie als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkannt werden. Dabei hat es auf eine durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Person abzustellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, an welche Verkehrskreise sich die Werbung richtet, insbesondere, ob dies Fachhändler sind, bei denen eine Assoziation zwischen dem Ruf der Erzeugnisse des Geräteherstellers und den Erzeugnissen des konkurrierenden Anbieters wesentlich weniger wahrscheinlich ist als bei Endverbrauchern.

( vgl. Randnr. 52 )

3. Stellen Artikelnummern (OEM-Nummern) eines Geräteherstellers als solche Unterscheidungszeichen im Sinne des Artikels 3a Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 84/450 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung dar, ermöglicht es ihre Verwendung in den Katalogen eines konkurrierenden Anbieters diesem nur dann, ihren Ruf in unlauterer Weise auszunutzen, wenn ihre Angabe bei den Verkehrskreisen, an die sich die Werbung richtet, eine Assoziation zwischen dem Hersteller, dessen Erzeugnisse als solche erkannt werden, und dem konkurrierenden Anbieter in der Weise hervorruft, dass diese Kreise den Ruf der Erzeugnisse des Herstellers auf die Erzeugnisse des konkurrierenden Anbieters übertragen. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung erfuellt ist, ist zu berücksichtigen, wie die beanstandete Werbung insgesamt präsentiert wird und an welche Verkehrskreise sie sich richtet.

( vgl. Randnr. 60, Tenor 2 )