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Leitsätze

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1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Einbeziehung von Staatenlosen und Flüchtlingen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie von deren Familienangehörigen in die Verordnung Nr. 1408/71 - Gültigkeit

(EWG-Vertrag, Artikel 51 [später Artikel 51 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 42 EG]; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 und 2 Absatz 1)

2. Freizügigkeit - Arbeitnehmer und Selbständige - Gemeinschaftsregelung - Unanwendbarkeit auf einen rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalt

(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates)

Leitsätze

1. Die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung ist nicht in Frage gestellt, soweit sie Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige in ihren persönlichen Geltungsbereich einbezieht.

Die Verordnung Nr. 1408/71 soll für alle Arbeitnehmer im Sinne ihres Artikels 1 gelten, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben und die sich in einem der in der Verordnung geregelten Rechtsverhältnisse mit Auslandsbezug befinden, sowie für deren Familienangehörige.

Dem Rat kann nicht vorgeworfen werden, dass er in Ausübung der Befugnisse, die ihm in Artikel 51 EWG-Vertrag (später Artikel 51 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) verliehen worden sind, auch Staatenlose und Flüchtlinge, die im Gebiet der Mitgliedstaaten wohnen, erfasst hat, um den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Eine Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit unter Ausschluss der Staatenlosen und Flüchtlinge hätte dazu geführt, dass die Mitgliedstaaten eine zweite, ausschließlich für diese sehr kleine Personengruppe bestimmte Koordinierungsregelung hätten einführen müssen, um ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zu erfuellen.

( vgl. Randnrn. 55-58, Tenor 1 )

2. Die Arbeitnehmer, die als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige können die von der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung gewährten Rechte nicht geltend machen, wenn sie sich in einer Situation befinden, die mit keinem Element über die Grenzen dieses Mitgliedstaats hinausweist. Das ist auch der Fall, wenn die Situation eines Arbeitnehmers lediglich Bezüge zu einem Drittland und einem einzigen Mitgliedstaat aufweist.

( vgl. Randnrn. 71-72, Tenor 2 )