Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Leistung in Form eines Vorschusses auf den Unterhalt minderjähriger Kinder - Einbeziehung - Staatsangehörigkeitserfordernis für den Leistungsempfänger - Unzulässigkeit

(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i, 3 sowie 4 Absatz 1 Buchstabe h)

Leitsätze

$$Der Ausdruck Ausgleich von Familienlasten" in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget, der die Kosten des Unterhalts von Kindern verringern soll.

Die Art der Finanzierung einer Leistung ist für ihre Qualifizierung als Leistung der sozialen Sicherheit ohne Belang. Wie der Mitgliedstaat die Leistung rechtstechnisch ausgestaltet, ist unerheblich. Daher ist es ohne Belang, wenn ein staatlicher Beitrag in Form von Unterhaltsvorschüssen erfolgt, die ein staatlicher Fonds anstelle des säumigen Schuldners zahlt.

Folglich ist eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71. Daher haben die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß dem in deren Artikel 3 verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern und Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im nationalen Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehene Leistung.

( vgl. Randnrn. 41, 46-47, 49 und Tenor )