61999C0372

Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 20/09/2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Mittel, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen. - Rechtssache C-372/99.

Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-00819


Schlußanträge des Generalanwalts


I - Einleitung

1 Mit der vorliegenden Vertragsverletzungsklage wirft die Kommission der Italienischen Republik vor, die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden: Richtlinie 93/13)(1) nicht vollständig umgesetzt zu haben. Von den ursprünglich vier Klagegründen ist nach der teilweisen Klagerücknahme der Kommission nur noch einer übrig geblieben. Er betrifft die Umsetzung des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/13. Es geht dabei um die Frage, inwieweit das italienische Recht eine Verbandsklage nicht nur gegen die Verwendung sondern auch schon gegen eine Empfehlung missbräuchlicher Klauseln vorsieht.

II - Rechtlicher Rahmen

1) Richtlinie 93/13

2 Artikel 7 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Rechtsmittel können sich unter Beachtung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors oder ihre Verbände richten, die gleiche allgemeine Vertragsklauseln oder ähnliche Klauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen."

3 Gemäß Artikel 10 war die Richtlinie bis 31. Dezember 1994 umzusetzen.

2) Das italienische Recht

4 Die Richtlinie 93/13 ist durch das Gesetz Nr. 52 vom 6. Februar 1996 (im Folgenden: Gesetz 52/96)(2) in italienisches Recht umgesetzt worden. Durch dieses Gesetz wurden die Artikel 1469-bis bis 1469-sexies in das italienische Zivilgesetzbuch, den Codice civile (im Folgenden: c.c.), eingefügt. Artikel 7 der Richtlinie 93/13 wurde durch Artikel 1469-sexies c.c. umgesetzt. Nach dieser Vorschrift können Verbraucherschutzverbände, Berufsverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern diejenigen Händler und Händlervereinigungen vor Gericht verklagen, die allgemeine Vertragsbedingungen verwenden und die gerichtliche Untersagung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln beantragen.(3)

5 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beruft sich die italienische Regierung darüber hinaus noch darauf, dass Artikel 7 auch durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 281 vom 30. Juli 1998 (im Folgenden: Gesetz 281/98)(4) umgesetzt worden sei. Diese Vorschrift regelt, dass Verbraucher- und Benutzerverbände, die auf der in Artikel 5 des Gesetzes 281/98 genannten Liste eingetragen sind, befugt sind, gerichtlich den Schutz kollektiver Interessen zu verfolgen. Insbesondere können sie bei Gericht beantragen, dass Maßnahmen und Verhaltensweisen gerichtlich untersagt werden, die die Interessen der Verbraucher verletzen.(5)

6 Artikel 5 des Gesetzes 281/98 legt die Bedingungen fest, unter denen Verbraucherschutzverbände auf der in Artikel 3 erwähnten Liste eingetragen werden können. Diese Liste wird vom Minister für Industrie, Handel und Handwerk geführt.

III - Verfahren und Anträge

7 Im Rahmen der Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens hat die Kommission am 18. Dezember 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die italienische Regierung gerichtet. Nachdem sie die Antwort der italienischen Regierung vom 15. März 1999 für unzureichend erachtet hatte, hat die Kommission am 6. Oktober 1999 Klage gegen die Italienische Republik erhoben. Drei der ursprünglichen Klagegründe sind mit am 19. Mai 2000 eingereichtem Schriftsatz zurückgenommen worden. Die Kommission beantragt nunmehr

1. festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen die Richtlinie 93/13/EWG verstoßen hat, dass sie nicht fristgemäß die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vollständig umzusetzen;

2. der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8 Die Italienische Republik beantragt,

1. die Klage abzuweisen;

2. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

IV - Vortrag der Parteien

1) Die Kommission

9 Die Kommission rügt die unvollständige Umsetzung des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/13. Absatz 1 dieser Vorschrift habe die Beendigung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln zum Ziel. Hierzu gehöre auch ein präventiver Rechtsschutz mit der Möglichkeit, bereits gegen eine Empfehlung der Verwendung einer Klausel vorzugehen. Die präventive Kontrolle sei besonders nützlich für die Verbraucher, weil dadurch ein für alle Male die Verwendung einer missbräuchlichen Klausel verhindert werden könne. Zur Begründung ihrer Auffassung beruft sich die Kommission auf die in Absatz 2 der Vorschrift enthaltene Formulierung "Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden". Hieraus ergebe sich, dass die entsprechende Klausel noch nicht verwendet worden sein muss. Des Weiteren verweist die Kommission auf Absatz 3 der Vorschrift, die ausdrücklich ein Rechtsmittel gegen die Empfehlung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln vorsehe. Der präventive Charakter des Artikels 7 ergebe sich darüber hinaus aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit Artikel 6 der Richtlinie. Diese Bestimmung regele die Rechtsfolge bei Verwendung einer missbräuchlichen Klausel, nämlich deren Unbeachtlichkeit. Insofern würden nur dann angemessene und effiziente Mittel zur Verfügung gestellt, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen, wenn insbesondere präventive Maßnahmen, die sich bereits gegen eine Empfehlung dieser Klauseln richten, gewährt werden. Schließlich verweist die Kommission noch auf die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 93/13 und zitiert die Begründung für den geänderten Kommissionsentwurf, nach der ausdrücklich rein präventive Verfahren zugelassen werden sollten. Der Rat habe diese Begründung gebilligt, indem er den Vorschlag der Kommission in diesem Punkte ohne Änderung übernommen habe.

10 Diese präventive Kontrolle wird nach Auffassung der Kommission im italienischen Recht nicht gewährleistet. Nach Artikel 1469-sexies c.c. könne man lediglich gegen die Verwendung missbräuchlicher Klauseln vorgehen, nicht jedoch gegen deren Empfehlung. Dasselbe gelte für Artikel 3 des Gesetzes 281/98, der ebenfalls nur eine Klagebefugnis gewähre gegen die Verwendung missbräuchlicher Klauseln.

11 Auf den Einwand, eine Empfehlung könne wegen ihres unverbindlichen Charakters niemanden in seinen Rechten verletzen und darum keine Klagebefugnis begründen, erwidert die Kommission, dass Empfehlungen in der Praxis befolgt würden und der Gemeinschaftsgesetzgeber daher bewusst dieses präventive Rechtsmittel geschaffen habe. Im Übrigen könne sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Anforderungen seiner innerstaatlichen Rechtsordnung berufen, um sich seiner Pflicht zur Umsetzung von Richtlinien zu entziehen.

12 Die Kommission hält Artikel 3 des Gesetzes 281/98 schon aus rechtssystematischen Gründen für überhaupt nicht anwendbar. Es handele sich um eine generellere Regel, die nach dem Grundsatz lex specialis derogat legis generali vom spezielleren Artikel 1469-sexies c.c. verdrängt werde.

13 Für den Fall, dass man aus Artikel 3 einen präventiven Rechtsschutz ableiten könne, rügt die Kommission eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Eine aus Artikel 3 hergeleitete Klagebefugnis gegen Empfehlungen stehe in krassem Widerspruch zur Regelung in Artikel 1469-sexies c.c., die dies nicht gewähre, und zu Artikel 100 der Zivilprozessordnung (codice procedura civile; im Folgenden c.p.c.), der die Zulässigkeit einer Klage an das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses knüpfe, das nach dem Vortrag der italienischen Regierung bei Klagen gegen Empfehlungen mangels Verbindlichkeit gerade nicht bestehe.

14 Im Übrigen führe Artikel 3 des Gesetzes 281/98 zu einer unzulässigen Beschränkung des Kreises der Klagebefugten. Italien habe von seiner in Artikel 7 Absatz 3 eingeräumten Befugnis, den Kreis der Klagebefugten zu bestimmen, durch den Erlass des Artikels 1469-sexies c.c. Gebrauch gemacht. Der in dieser Vorschrift normierte Kreis der Klagebefugten sei weiter als der in Artikel 3 des Gesetzes 281/98 festgelegte. Die Bestimmung eines unterschiedlichen Kreises der Klagebefugten, je nachdem, ob gegen die Verwendung einer Klausel geklagt werde - in diesem Fall der weitere Kreis nach Artikel 1469-sexies c.c. - oder gegen die Empfehlung der Verwendung einer Klausel, - in diesem Fall der engere in Artikel 3 des Gesetzes 281/98 festgelegte Kreis - widerspreche dem Sinn des Artikels 7 der Richtlinie 93/13.

2) Die italienische Regierung

15 Die italienische Regierung bestreitet die Vertragsverletzung. Ihres Erachtens sind die aus Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/13 erwachsenen Rechte vollständig in italienisches Recht umgesetzt worden.

16 Zunächst sei grundsätzlich festzustellen, dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/13 verlange, im nationalen Recht angemessene und effiziente Mittel vorzusehen, die die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in Verträgen beenden. Dies impliziert nach Auffassung der italienischen Regierung, dass die Klauseln tatsächlich in Verträgen verwendet werden. Die tatsächliche und nicht die nur potentielle Verwendung der Klauseln sei eine wichtige Bedingung für die Gewährung der Möglichkeit, ein Rechtsmittel einlegen zu können.

17 Ein Rechtsmittel gegen eine Empfehlung könne es grundsätzlich nicht geben. Eine Empfehlung sei unverbindlich und könne folglich niemanden in seinen Rechten verletzen. Insofern habe niemand ein Rechtsschutzinteresse gegen eine Empfehlung, das jedoch gemäß Artikel 100 c.p.c grundsätzlich für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich sei.

18 Soweit aber erwiesen sei, dass bereits eine Handlung unterhalb der Schwelle der Verwendung einer Klausel zur Verletzung von Verbraucherinteressen führe, könne der Richter auf der Grundlage des Artikels 3 des Gesetzes 281/98 auch derartige Maßnahmen untersagen. Hierunter könnten auch Empfehlungen fallen. Der nach Artikel 3 des Gesetzes 281/98 eröffnete Rechtsschutz richte sich gegen denjenigen, der für das die Interessen der Verbraucher schädigende Verhalten verantwortlich sei. Das könne auch derjenige sein, der die Verwendung einer missbräuchlichen Klausel empfehle.

19 Bezüglich der Festlegung des Kreises der Klagebefugten verweist die italienische Regierung auf Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 93/13. Diese Bestimmung räume den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, den Kreis der Klagebefugten festzulegen. Wenn Italien den Kreis in Artikel 1469-sexies c.c. und in Artikel 3 des Gesetzes 281/98 definiert habe, so entspreche das lediglich der Ausübung der in Artikel 7 der Richtlinie eingeräumten Kompetenz und könne nicht dem Sinn dieser Vorschrift zuwiderlaufen.

20 Eine parallele Anwendung der Vorschriften sei nicht durch die lex specialis-Regel ausgeschlossen. Es handele sich um Verfahrensvorschriften und nicht um materiell-rechtliche Normen.

V - Rechtliche Würdigung

1) Bestimmung des Umfangs der Umsetzungspflicht nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/13

21 Zunächst einmal ist der Umfang der Umsetzungspflicht zu bestimmen, die Italien auf Grund des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/13 zu erfuellen hat. Zwischen den Parteien besteht nämlich Streit darüber, wie weit der präventive Schutzzweck des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie reicht. Unter Berufung auf die Formulierung des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie, wonach der "Verwendung" missbräuchlicher Klauseln ein Ende gesetzt werden soll, verlangt die italienische Regierung, dass die missbräuchliche Klausel, gegen die sich das Rechtsmittel wendet, tatsächlich auch verwendet wird und nicht nur potentiell die Möglichkeit einer Verwendung besteht. Nur dann seien die Interessen der Verbraucher beeinträchtigt und ein Klagerecht gegeben. Dies stuende im Einklang mit Artikel 100 c.p.c., der die Zulässigkeit einer Klage vom Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses abhängig mache, was grundsätzlich nur bei einem Eingriff in die Interessen der Verbraucher durch die tatsächliche Verwendung einer missbräuchlichen Klausel vorliege.

22 Die Kommission vertritt demgegenüber unter Berufung auf den Wortlaut des Artikels 7, dessen systematischen Zusammenhang mit Artikel 6 sowie auf die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 93/13 die Ansicht, die Richtlinie habe einen präventiven Charakter. Diesem werde nur unzureichend Rechnung getragen, wenn es kein Rechtsmittel gegen die reine Empfehlung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln gebe, auch wenn es nicht zu einer tatsächlichen Verwendung komme. Die Klage gegen eine Empfehlung sei ein sehr effizientes Mittel des Verbraucherschutzes, da bereits in diesem frühen Stadium ein für alle Male die Missbräuchlichkeit einer bestimmten Klausel festgestellt und somit ihre Verwendung in unzähligen Fällen von vornherein ausgeschlossen werde.

23 Die Bestimmung des Anwendungs- und Schutzbereichs des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/13 muss von seinem Wortlaut ausgehen. Er unterscheidet zwischen der Verwendung einerseits und der Empfehlung der Verwendung einer missbräuchlichen Klausel andererseits. Hieraus erhellt, dass die Vorschrift zwei unterschiedliche Sachverhalte zu regeln beabsichtigt. Die von der italienischen Regierung vertretene Auffassung trägt dem nur unzureichend Rechnung. Wenn es immer auf eine tatsächliche Verwendung ankäme, weil nur dann die Interessen der Verbraucher verletzt sind, würde der Unterschied zwischen den beiden Kategorien verwischt. Wenn der Richtliniengesetzgeber dies beabsichtigt hätte, hätte er formulieren können, dass ein Rechtsmittel zu gewähren ist, wenn eine missbräuchliche Klausel verwendet wird oder ihre Verwendung droht. Dem entspricht aber keine Sprachfassung der Richtlinie 93/13.(6)

24 Der Verweis auf die Anforderungen der italienischen Zivilprozessordnung macht deutlich, dass Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie die Einführung eines untypischen Rechtsschutzes im Recht der Mitgliedstaaten verlangt. Es geht um die Einführung einer präventiven Verbandsklage. Sowohl der präventive Rechtsschutz als auch der Rechtsschutz in Form der Verbandsklage sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht die Verletzung eigener Rechte des Klägers verlangen. Sie entsprechen nicht den klassischen Rechtsmitteln, die für ihre Zulässigkeit in der Regel eine Betroffenheit des Rechtsmittelführers in seinen eigenen rechtlichen Interessen voraussetzen. Insofern sind sie untypische Rechtsschutzformen und ihre Rezeption in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten - die alle wie die italienische Rechtsordnung grundsätzlich verlangen, dass der Kläger ein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann - ist durchaus schwierig. Dies sollte bei der Bestimmung der Anforderungen, die an die nationalen Umsetzungsakte gestellt werden, berücksichtigt werden, ohne dass hiermit der Umfang der in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/13 gewährten Rechte geschmälert wird.

25 Der aus Artikel 100 c.p.c. hergeleitete Einwand der italienischen Regierung ist nicht stichhaltig. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf seine innerstaatliche Rechtsordnung berufen, um die Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Pflichten zu rechtfertigen.(7) Auch wenn Artikel 100 c.p.c. grundsätzlich für die Zulässigkeit einer Klage das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses verlangt, so befreit das den italienischen Gesetzgeber nicht von seiner Pflicht, im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 93/13 eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen Empfehlungen der Verwendung von missbräuchlichen Vertragsklauseln zu schaffen, auch wenn in diesen Fällen die Bedingungen des Artikels 100 c.p.c. nicht erfuellt sein sollten.

26 Die Berufung der italienischen Regierung auf Absatz 1 des Artikels 7 scheint ebenso wenig weiterzuführen wie die Berufung der Kommission auf Absatz 2 der Vorschrift. In der Tat spricht Absatz 1 von der "Verwendung", wohingegen Absatz 2 von Vertragsklauseln spricht, die "... im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden ...". Die innere Systematik des Artikels 7 der Richtlinie scheint daher für die hier aufgeworfene Frage wenig Aufschluss zu geben.

27 Auch der von der Kommission angeführte Vergleich mit Artikel 6 der Richtlinie ist wenig hilfreich. Diese Vorschrift regelt die Rechtsfolge der Verwendung einer missbräuchlichen Klausel, nämlich ihre Unwirksamkeit. Diese materiell-rechtliche Regelung erlaubt keine Schlussfolgerung für die prozessrechtliche Frage, ob Klagen gegen die Empfehlung zulässig sind oder nicht.

28 Es ist jedoch auf den vorletzten Erwägungsgrund der Richtlinie hinzuweisen. Er lautet: "Personen und Organisationen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein berechtigtes Interesse geltend machen können, den Verbraucher zu schützen, müssen Verfahren, die Vertragsklauseln im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung in Verbraucherverträgen, insbesondere missbräuchliche Klauseln, zum Gegenstand haben, bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die für die Entscheidung über Klagen bzw. Beschwerden oder die Eröffnung von Gerichtsverfahren zuständig sind, einleiten können. Diese Möglichkeit bedeutet jedoch keine Vorabkontrolle der in einem beliebigen Wirtschaftssektor verwendeten allgemeinen Bedingungen." Dieser Erwägungsgrund, der sich auf die in Artikel 7 getroffene Regelung bezieht, spricht zwar in diesem letzten Satz zunächst gegen eine Kontrolle von Empfehlungen, die nicht zu einer Verwendung führen, denn eine "Vorabkontrolle" wird ja ausdrücklich ausgeschlossen.

29 Allerdings bezieht sich dieser Ausschluss nur auf die in einem beliebigen Wirtschaftssektor verwendeten "allgemeinen Bedingungen". Dieser Begriff wird im Text der Richtlinie nicht weiter erläutert, weder in diesem Erwägungsgrund noch in anderen Bestimmungen. Insofern ist seine Bedeutung nicht zweifelsfrei zu klären. Es spricht aber einiges dafür, dass er sich nicht auf ausformulierte Vertragsklauseln bezieht. Denn es hätte sonst nahegelegen, diesen letztgenannten Ausdruck, der auch an anderen Stellen der Erwägungsgründe - vgl. zum Beispiel den zweiten, achten und zwölften Erwägungsgrund - und im operationellen Teil der Richtlinie - vgl. Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Buchstabe a - vorkommt, auch im vorletzten Erwägungsgrund zu verwenden. Des Weiteren ist eine "Vorabkontrolle" auch nicht unbedingt mit der Zulässigkeit eines präventiven Rechtsmittels gleichzusetzen, das sich gegen die Empfehlung der Verwendung bestimmter Klauseln richtet. Eine Vorabkontrolle könnte auch ein System vorheriger Genehmigung sein. Daher ist davon auszugehen, dass der vorletzte Erwägungsgrund der Richtlinie nicht die Auslegung hindert, dass Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie die Schaffung von präventiven Rechtsmitteln verlangt. Dieses Ergebnis entspricht dem obiter dictum im Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-240/98 bis C-244/98.(8) Es kommt nicht darauf an, dass die missbräuchliche Klausel tatsächlich verwendet wird.

2) Verhältnis von Artikel 1469-sexies c.c. zu Artikel 3 des Gesetzes 281/98

30 Steht somit fest, dass Italien auf Grund des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/13 verpflichtet ist, ein Rechtsmittel gegen die Empfehlung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln einzurichten, so bleibt zu prüfen, inwieweit diese Pflicht erfuellt worden ist. Artikel 1469-sexies c.c. eröffnet seinem Wortlaut nach nur ein Rechtsmittel gegen die Verwendung von Vertragsklauseln. Die italienische Rechtsprechung(9) und auch die herrschende Lehre in der italienischen Literatur(10) legen den Begriff der "Verwendung" allerdings weit aus, so dass er auch eine Empfehlung missbräuchlicher Klauseln erfasst. Es bliebe zu prüfen, ob diese Auslegung der Vorschrift durch die Rechtsprechung und Literatur den Anforderungen an die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit genügt.

31 Die italienische Regierung schließt sich dieser Auslegung jedoch nicht an. Nach ihrem Vortrag kann ein präventiver Rechtsschutz vor allem auf Artikel 3 des Gesetzes 281/98 gestützt werden. Im Rahmen der Untersuchung, inwieweit Artikel 3 des Gesetzes 281/98 ein Rechtsmittel gegen die Empfehlung der Verwendung einer missbräuchlichen Vertragsklausel zur Verfügung stellt, stellt sich zunächst die Frage, ob diese Bestimmung überhaupt neben Artikel 1469-sexies c.c. zur Anwendung kommen kann. Die Kommission bestreitet dies unter Berufung auf den allgemeinen Charakter des Gesetzes 281/98. Nach der lex specialis-Regel gehe Artikel 1469-sexies c.c. als speziellere Norm vor.

32 Wie bereits festgestellt, lässt Artikel 1469-sexies c.c. seinem Wortlaut nach kein Rechtsmittel gegen eine Empfehlung der Verwendung einer missbräuchlichen Vertragsklausel zu. Demgegenüber deckt der Wortlaut des Artikels 3 des Gesetzes 281/98, der von Maßnahmen und Verhaltensweisen spricht, auch ein Rechtsmittel gegen die Empfehlung der Verwendung einer missbräuchlichen Klausel. Diese Vorschrift geht daher zumindest insoweit über den Anwendungsbereich des Artikels 1469-sexies c.c. hinaus.

33 Die Frage, ob eine rechtliche Regelung nach der lex specialis-Regel von einer anderen ausgeschlossen wird, ist nicht nur vom Tatbestand der beiden Normen, sondern vor allem von der Rechtsfolgenseite her zu beantworten. Nur wenn ihre Rechtsfolgen sich gegenseitig ausschließen, führt das logische Verhältnis der Spezialität zur Verdrängung der allgemeineren Norm.(11) Die Vorschriften des Artikels 1469-sexies c.c. und des Artikels 3 des Gesetzes 281/98 regeln die Bedingungen, unter denen ein Rechtsbehelf zulässig ist. Nach ihrem Wortlaut ist der Anwendungsbereich des Artikels 3 weiter als der des Artikels 1469-sexies c.c.. Letzterer bezieht sich ausdrücklich nur auf die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, wohingegen ersterer sich auf alle Maßnahmen und Verhaltensweisen erstreckt, die die Interessen der Verbraucher und Benutzer verletzen. Die beiden Normen bestimmen auch einen unterschiedlichen Kreis der Rechtsmittelbefugten. Der von Artikel 3 gezogene Kreis ist enger und erfasst nur die auf der nach Artikel 5 des Gesetzes 281/98 erstellten Liste eingeschriebenen Verbände. Artikel 1469-sexies c.c. hingegen enthält eine abstrakte Definition, die vom Richter im Einzelfall anzuwenden ist. Schon vom Tatbestand her bestehen Zweifel, ob die beiden Vorschriften überhaupt im Verhältnis der Spezialität stehen können, da sie sich nur teilweise decken. Einige Fälle werden von Artikel 1469-sexies c.c. erfasst (Klagen von Verbänden, die nicht auf der Liste nach Artikel 5 des Gesetzes 281/98 eingeschrieben sind), einige von Artikel 3 des Gesetzes 281/98 (Klagen gegen Empfehlungen) und einige von beiden Vorschriften (Klagen von auf der Liste eingetragenen Verbänden gegen die Verwendung missbräuchlicher Klauseln). Auch schließen sie sich von der in ihnen geregelten Rechtsfolge her, nämlich die Zulässigkeit des jeweiligen Rechtsbehelfs, nicht aus. Weder die italienische Regierung noch die Kommission haben etwas vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass eine etwa nach Artikel 1469-sexies c.c. unzulässige Klage nicht nach Artikel 3 des Gesetzes 281/98 für zulässig erklärt werden kann, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, und umgekehrt. Insofern erscheint es überaus zweifelhaft, ob die lex specialis-Regel angewendet werden kann.

34 Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften und dem Willen des Gesetzgebers, soweit er im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht wird, lässt sich kein anderes Ergebnis herleiten. Die Richtlinie 93/13 wurde zwar durch das Gesetz 52/96 ins italienische Recht umgesetzt, durch das Artikel 1469-sexies c.c. eingeführt wurde, wie die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend vortragen. Das spätere Gesetz 281/98 bezieht sich aber in Artikel 1 Absatz 1 ausdrücklich auf das Gemeinschaftsrecht und in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e auf die Korrektheit, Transparenz und Billigkeit in den Vertragsbeziehungen. Nichts deutet darauf hin, dass mit diesem Gesetz die Rechte der Verbraucher nicht im Verhältnis zu Artikel 1469-sexies c.c. erweitert werden sollten.

35 Die lex specialis-Regel wäre allenfalls dann zugunsten des Artikels 1469-sexies c.c. anwendbar, wenn man unterstellte, der italienische Gesetzgeber hätte in Artikel 1469-sexies c.c. bewusst die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Empfehlung der Verwendung einer Klausel ausschließen wollen. In diese Richtung könnte man den anfänglichen Vortrag der italienischen Regierung verstehen, dass eine Klage gegen eine Empfehlung grundsätzlich nicht statthaft sei, da eine Empfehlung unverbindlich sei und deshalb nicht in die Rechte eines Verbrauchers eingreifen könne. Aus diesem Grunde bestehe kein Rechtsschutzinteresse, das aber nach Artikel 100 c.p.c. grundsätzlich für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich sei.

36 Gegen ein solches Verständnis des Vortrags der italienischen Regierung spricht jedoch, dass nach ihrer Ansicht das italienische Recht ein Rechtsmittel gegen Empfehlungen gewährt, und zwar in Artikel 3 des Gesetzes 281/98. Die Kommission, die die Umsetzung des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/13 bestreitet, trägt ihrerseits nichts dafür vor, dass der italienische Gesetzgeber in Artikel 1469-sexies c.c. bewusst ein Rechtsmittel gegen Empfehlungen ausgeschlossen hat.

37 Es bleibt damit festzuhalten, dass die beiden Vorschriften einen unterschiedlichen Anwendungsbereich haben. Die Anwendung des Artikels 3 des Gesetzes 281/98 wird nicht durch Artikel 1469-sexies c.c. ausgeschlossen.

3) Bestehen einer Rechtsschutzmöglichkeit gegen Empfehlungen

38 Steht damit fest, dass Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/13 die Schaffung eines präventiven Rechtsmittels gegen die Empfehlung der Verwendung einer missbräuchlichen Klausel verlangt, und die Anwendung des Artikels 3 des Gesetzes 281/98 nicht durch Artikel 1469-sexies c.c. ausgeschlossen ist, so bleibt nunmehr zu prüfen, ob Italien seine Umsetzungspflicht mit dem Erlass des Artikels 1469-sexies c.c. und des Artikels 3 des Gesetzes 281/98 erfuellt hat.

39 Wie bereits festgestellt, eröffnet Artikel 3 des Gesetzes 281/98 seinem Wortlaut nach den Rechtsweg gegen Maßnahmen und Verhaltensweisen, die die Interessen der Verbraucher und Benutzer verletzen.(12) Unter diese Begriffe kann man auch Empfehlungen subsumieren, eine bestimmte missbräuchliche Klausel in allgemeinen Vertragsbedingungen zu verwenden. Seinem Inhalt nach setzt daher Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes 281/98 die Verpflichtung aus Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/13 um.

40 Eine Analyse der italienischen Rechtsprechung bestätigt, dass in Italien Klagen gegen Empfehlungen der Verwendung von missbräuchlichen Klauseln gemäß Artikel 3 des Gesetzes 281/98 für zulässig erachtet werden.(13)

41 Die Kommission ist der Ansicht, dass Artikel 3 des Gesetzes aus zwei Gründen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Umsetzung genügt. Zum einen enge Artikel 3 des Gesetzes 281/98 den Kreis der Klagebefugten in unzulässiger Weise ein. Zum anderen ist sie der Auffassung, die Regelung genüge nicht den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

a) Beschränkung des Kreises der Klagebefugten in Artikel 3 des Gesetzes 281/98

42 Zur ersten Rüge führt die Kommission aus, der italienische Gesetzgeber habe bereits mit der Verabschiedung von Artikel 1469-sexies c.c. von seinem Recht Gebrauch gemacht, den Kreis der Klagebefugten zu bestimmen. Die Italienische Republik verteidigt sich hiergegen lediglich mit einem Hinweis auf den Wortlaut des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/13, der hinsichtlich des Kreises der Klagebefugten einen Vorbehalt zugunsten des nationalen Rechts aufstellt.

43 Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/13 stellt die Einräumung einer Klagebefugnis gegen Empfehlungen der Verwendung von missbräuchlichen Klauseln ausdrücklich unter den Vorbehalt der "Beachtung der nationalen Vorschriften". Desgleichen überlässt es Absatz 2 der Bestimmung, auf den Absatz 3 Bezug nimmt, den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen festzulegen, welche Personen und Organisationen ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben und daher klagebefugt sein sollen. Die Richtlinie enthält keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs des Kreises der Klagebefugten. Grundsätzlich ist Italien daher frei, diesen Kreis zu bestimmen.

44 Das Argument der Kommission zielt darauf ab, dass Italien von seiner Befugnis durch die Verabschiedung des Artikels 1469-sexies c.c. Gebrauch gemacht und bereits 1996 den Kreis der Klagebefugten festgelegt hat. Dieser könne nicht nachträglich, insbesondere nicht durch die Verabschiedung des Artikels 3 des Gesetzes 281/98, eingeschränkt werden. Eine solche Auslegung findet jedoch keine Stütze im Text der Richtlinie. Die Mitgliedstaaten sind nicht gehindert, den Kreis der Klagebefugten zu ändern, wenn sie ihn einmal festgelegt haben. Selbst wenn die Italienische Republik also mit dem Erlass des Artikels 1469-sexies c.c. bereits ihre Kompetenz ausgeübt haben sollte, den Kreis der Rechtsmittelbefugten festzulegen, so ist sie grundsätzlich nicht daran gehindert, diesen Kreis durch Erlass des Gesetzes 281/98 zu ändern.

45 Da die beiden Vorschriften des Artikels 1469-sexies c.c. und des Artikels 3 des Gesetzes 281/98, wie bereits oben dargelegt, einen unterschiedlichen Anwendungsbereich haben, ist auch grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Kreise der jeweils Klagebefugten unterschiedlich weit gefasst werden. Die Richtlinie enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kreis derjenigen, die sich gegen die Verwendung einer missbräuchlichen Klausel wehren können, nicht weiter gezogen werden könnte als der Kreis derjenigen, die sich gegen die Empfehlung einer Verwendung wehren können. Eine solche Differenzierung könnte unter Umständen sogar angezeigt sein. Wie der Vortrag der italienischen Regierung bestätigt, verursacht die Verwendung missbräuchlicher Klauseln immer einen Eingriff in die Interessen der geschützten Verbraucher. Diese Konstellation entspricht daher eher der klassischen Situation, in der Rechtsmittel als zulässig angesehen werden. Demgegenüber liegt bei einer bloßen Empfehlung, missbräuchliche Klauseln zu verwenden, noch kein solcher Eingriff in die rechtlichen Interessen der Verbraucher vor, sondern er droht nur. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Verwender solcher Klauseln und der Verbraucher könnte einiges dafür sprechen, diesen vorverlagerten Rechtsschutz nur einem bestimmten, besonders qualifizierten Kreis von Personen und Organisationen zur Verfügung zu stellen, um einen Rechtsmissbrauch zu vermeiden. Dies könnte eventuell unnötige Verfahren verhindern. Dieser Einwand der Kommission ist daher zurückzuweisen.

b) Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit

46 Zur zweiten Rüge betreffend die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führt die Kommission aus, eine Auslegung von Artikel 3 des Gesetzes 281/98 in dem Sinne, dass er ein Rechtsmittel gegen Empfehlungen gewährt, stehe in krassem Widerspruch zu Artikel 1469-sexies c.c. und Artikel 100 c.p.c. Es sei daher für die klagebefugten Personen und Organisationen nicht klar ersichtlich, welche Rechte sie hätten und ob sie diese gegebenenfalls gerichtlich geltend machen können.

47 Gemäß Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) ist eine Richtlinie für den Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Dementsprechend ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass die Bestimmungen einer Richtlinie förmlich und wörtlich in einem nationalen Gesetz wiedergegeben werden. Je nach dem Inhalt der Richtlinie kann die Schaffung eines allgemeinen rechtlichen Rahmens genügen. Insbesondere können allgemeine Verfassungs- oder verwaltungsrechtliche Grundsätze die Umsetzung durch besondere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften überfluessig machen. Allerdings muss die sich aus diesen Grundsätzen ergebende Rechtslage, vor allem soweit die Richtlinie Ansprüche Einzelner begründen soll, hinreichend bestimmt und klar sein. Sie muss die Begünstigten in die Lage versetzen, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Die letztgenannte Voraussetzung ist besonders wichtig, wenn die Richtlinie darauf abzielt, den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten Ansprüche zu verleihen, denn diese sind normalerweise über diese Grundsätze nicht unterrichtet.(14)

48 Nach dieser Rechtsprechung ist es daher grundsätzlich unschädlich, dass der Wortlaut des Artikels 3 des Gesetzes 281/98 nicht ausdrücklich von Rechtsmitteln gegen "Empfehlungen" spricht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich der Kreis der von Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 93/13 Begünstigten aus qualifizierten Adressaten zusammensetzt. Die nach dieser Vorschrift klageberechtigten Personen und Organisationen sind Interessenvertretungen, deren Geschäftsgegenstand der Schutz der Interessen der Verbraucher ist. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es hinsichtlich der Bestimmung der erforderlichen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit darauf an, wie sich die Rechtslage aus der Sicht der Betroffenen darstellt.(15) Generalanwältin Stix-Hackl hat in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache C-145/99 hervorgehoben, dass bei einem qualifizierten Adressatenkreis durchaus höhere Anforderungen zu stellen sind als normalerweise üblich.(16) In gleicher Weise ist auch bei dem hier zu bestimmenden Maß an erforderlicher Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu berücksichtigen, dass man es mit sachkundigen Adressaten zu tun hat und nicht mit dem im Übrigen von der Richtlinie 93/13 geschützten Endverbraucher. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten daher keine übermäßigen Anforderungen an die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der Umsetzungsgesetzgebung aufgestellt werden.

49 Aus diesen Gründen ist es nicht angezeigt, im vorliegenden Verfahren die Begründung aus dem Urteil in der Rechtssache C-144/99 zu übernehmen. Dort ging es um die Umsetzung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie, die sich an Endverbraucher richten. Im vorliegenden Fall haben wir es mit qualifizierten Normadressaten zu tun. Von ihnen ist zu erwarten, dass sie die Rechtsprechung bezüglich der Zulässigkeit von gegen Empfehlungen gerichtete Klagen sowie hinsichtlich der Auslegung des Artikels 1469-sexies c.c. und des Artikels 3 des Gesetzes 281/98 kennen.

50 Nach dem Bericht der Kommission vom 27. April 2000 über die Anwendung der Richtlinie 93/13 hat die Kommission gegen alle Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlerhafter Umsetzung der Richtlinie 93/13 eingeleitet.(17) In diesem Zusammenhang erscheint es erwähnenswert, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten eine Rechtssituation besteht, die derjenigen Italiens vergleichbar erscheint. Aber die Kommission scheint bislang in keinem dieser Fälle das Vertragsverletzungsverfahren so weit geführt zu haben wie gegen Italien.(18)

51 Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Kommission in ihrem Bericht auf ein anderes Umsetzungsproblem des Artikels 7 der Richtlinie 93/13 in Italien eingeht, nämlich inwieweit in Eilverfahren der Begriff der "begründeten Dringlichkeit" zu ausreichendem Rechtsschutz führt,(19) jedoch nicht auf die hier relevante Frage, ob Klagen gegen Empfehlungen zulässig sind. Des Weiteren wird auf das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Niederlande, Rechtssache C-144/99, eingegangen, das die Umsetzung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie betraf.(20)

52 Die Kommission hat ihre mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) im Dezember 1998 abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt gewährleisteten die italienischen Gerichte Rechtsschutz gegen die Empfehlung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln. Sie stützten sich hierfür entweder auf Artikel 1469-sexies c.c. oder Artikel 3 des Gesetzes 281/98. Dem folgt auch die herrschende Lehre. Insofern ließe sich argumentieren, dass das von der Richtlinie vorgegebene Ziel der Gewährung von Rechtsschutz gegen die Empfehlung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln erreicht ist. Die Wahl des italienischen Gesetzgebers, den Rechtsschutz durch den Erlass zweier Normen mit sich teilweise überschneidenden Anwendungsbereichen zu verwirklichen, ist von seiner in Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) eingeräumten Freiheit der Wahl der Mittel zur Umsetzung der Richtlinie gedeckt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es fraglich, ob man im vorliegenden Fall eine Vertragsverletzung feststellen kann.

53 Andererseits ist jedoch zu beachten, dass eine nationale Rechtsprechung, die innerstaatliche Rechtsvorschriften gemeinschaftsrechtskonform auslegt, grundsätzlich nicht genügt, um diesen Vorschriften die Qualität von Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie zu verleihen.(21) In seinem Urteil in der Rechtssache C-144/99 hat der Gerichtshof zur Richtlinie 93/13 entschieden, dass eine richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vorschriften durch die nationalen Gerichte nicht ausreicht, um von einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie auszugehen. Denn diese Rechtsprechung könne nicht die Klarheit und Bestimmtheit aufweisen, die notwendig seien, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen. Dies gelte insbesondere im Bereich des Verbraucherschutzes.(22) Ich stimme den Ausführungen des Generalanwalts Tizzano in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu, dass die Anwendung des Grundsatzes der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung durch die Gerichte eines Mitgliedstaates die Pflicht des Gesetzgebers dieses Mitgliedstaats zur genauen und zweifelsfreien Umsetzung nicht ersetzen kann.(23) Die Pflicht, das in einer Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt.(24) Im Rahmen ihrer Umsetzungspflicht sind die Mitgliedstaaten gehalten, einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, durch den die nationale Rechtsordnung in Einklang gebracht wird mit den Bestimmungen der Richtlinie.(25) Die Forderung nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist daher - und vielleicht sogar in erster Linie - an den Gesetzgeber zu stellen. Die Umsetzungsnorm selbst muss hinreichend klar und bestimmt sein, um eine ausreichende Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie darstellen zu können.

54 In diesem Punkte belegt der Streit zwischen der Kommission und Italien in eindrucksvoller Weise, dass das Verhältnis zwischen Artikel 1469-sexies c.c. und Artikel 3 des Gesetzes 281/98 alles andere als klar und eindeutig ist. Zum Teil erachten selbst die italienischen Gerichte Artikel 1469-sexies c.c. als lex specialis im Verhältnis zu Artikel 3 des Gesetzes 281/98, gewähren allerdings auf der Grundlage des ersteren Rechtsschutz gegen Empfehlungen, legen diese Norm also gemeinschaftsrechtskonform aus.(26) Insofern kann nicht von den nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie klagebefugten Personen und Organisationen erwartet werden, dass für sie die Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und sie in die Lage versetzt sind, von Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den italienischen Gerichten geltend zu machen.

55 Folglich ist davon auszugehen, dass den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinsichtlich der Umsetzung des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie in italienisches Recht durch die Verabschiedung des Artikels 1469-sexies c.c. und des Artikels 3 des Gesetzes 281/98 nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Daher hat die Italienische Republik ihre Pflicht zur Umsetzung dieser Bestimmung verletzt.

VI - Kosten

56 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen, soweit ein entsprechender Antrag gestellt wird. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, ist die Italienische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

VII - Ergebnis

57 Aus den vorstehenden Gründen schlage ich vor, folgendermaßen zu entscheiden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verstoßen, dass sie nicht fristgemäß die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um Artikel 7 Absatz 3 dieser Richtlinie vollständig umzusetzen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Italienische Republik.

(1) - ABl. L 95, S. 29.

(2) - "Disposizioni per l'adempimento di obblighi derivanti dall'appartenenza dell'Italia alle Comunità europee - legge comunitaria 1994", Gazzetta Ufficiale della Repubblica italiana (im Folgenden: GURI) Nr. 34 vom 10. Februar 1996, Supplemento ordinario Nr. 24.

(3) - Artikel 1469-sexies: "Le associazioni rappresentative dei consumatori e dei professionisti e le camere di commercio, industria, artigianato e agricoltura, possono convenire in giudizio il professionista o l'associazione di professionisti che utilizzano condizioni generali di contratto e richiedere al giudice competente che inibisca l'uso delle condizioni di cui sia accertata l'abusività ai sensi del presente capo."

(4) - "Disciplina dei diritti dei consumatori e degli utenti", GURI Nr. 189 vom 14. August 1998.

(5) - Artikel 3: "Le associazioni dei consumatori e degli utenti inserite nell'elenco di cui all'articolo 5 sono legittimate ad agire a tutela degli interessi collettivi, richiedendo al giudice competente:

a) di inibire gli atti e i comportamenti lesivi degli interessi dei consumatori e degli utenti; ..."

(6) - Spanisch: "... utilicen o recomienden que se utilicen ...";

Dänisch: "... anvender eller opfordrer til anvendelse ...";

Deutsch: "... verwenden oder deren Verwendung empfehlen ...";

Englisch: "... use or recommend the use ...";

Französisch: "... utilisent ou recommandent l'utilisation ..."

Griechisch: "... ðïõ ÷ñçóéìïðïéïýí Þ óõíéóôïýí ôç ÷ñçóéìïðïßçóç ôùí

Italienisch: "... utilizzano o raccomandano l'inserzione ..."

Niederländisch: "... gebruik maken dan wel het gebruik aanbevelen ...";

Portugiesisch: "... utilizem ou recomendem a utilização ...";

Finnisch: "... käyttävät ... samanlaisia ehtoja tai suosittavat niiden käyttöä."

Schwedisch: "... använder eller rekommenderar användandet ..."

(7) - Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-423/99 (Kommission/Italien, Slg. 2000, I-11167, Randnr. 10) mit weiteren Nachweisen.

(8) - Urteil vom 27. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-240/98 bis C-244/98 (Océano u. a., Slg. 2000, I-4941, Randnr. 27). In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob eine missbräuchliche Gerichtsstandsklausel von Amts wegen geprüft werden kann.

(9) - Beschlüsse des Tribunale di Torino vom 4. Oktober 1996, Giurisprudenza italiana 1996, S. 788, insbesondere 795; Beschluss des Tribunale di Torino vom 7. Juni 1999 und 16. April 1999, Foro Italiano 2000, S. 297 f; Beschlüsse des Tribunale di Roma vom 8. Mai 1998 und 18. Juni 1998, Foro Italiano 1998, I, Spalte 3356; Urteil des Tribunale di Roma vom 21. Januar 2000, Il Corriere Giuridico 2000, S. 496.

(10) - P. Carbone, "Clausole abusive", Danno e responsabilità 8-9/1999, S. 920 f; A. Maniaci, "Tutela inibitoria e clausole abusive", I contratti 1999, S. 16 ff, insbes. 21; E. Minervini, "Tutela del consumatore e clausole vessatorie", Neapel 1999, S. 211; G. Stella Richter, "Il tramonto di un mito: la legge eguale per tutti (dal diritto comune dei contratti al contratto dei consumatori)", Giustizia civile 1997, S. 206; F. Danovi, "L'azione inibitoria in materia di clausole vessatorie", Rivista di diritto processuale 1996, S. 1056.

Zur gegenteiligen Auffassung, nach der die Bestimmung nur Rechtsschutz gegen die tatsächliche Verwendung gewährt, vgl.: Beschluss des Tribunale di Roma vom 14. Oktober 1998, I Contratti 1998, S. 580; Beschluss des Tribunale di Palermo vom 23. Februar 1997, Vita notarile 1997, S. 704; A. Bellelli, "La tutela inibitoria, Commentario al Capo XIV bis del Codice Civile: dei contratti del consumatore", Le Nuove Leggi civili Commentate 1997, S. 1264; G. Calvi, Commento sub art. 1469-sexies, in: Cesaro (Hrsg.), "Clausole vessatorie e contratto del consumatore", Padua ..., S. 675.

(11) - K. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. (Berlin 1991), S. 268.

(12) - "... gli atti e i comportamenti lesivi degli interessi dei consumatori e degli utenti".

(13) - Beschluss des Tribunale di Torino vom 3. Oktober 2000, Il Corriere Giuridico 2001, S. 389 f.

(14) - Urteil vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23); Urteil vom 9. April 1987 in der Rechtssache 363/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 1733, Randnr. 7); Urteil vom 19. September 1996 in der Rechtssache C-236/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-4459, Randnr. 13).

(15) - Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-825, Randnr. 6); Urteil vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2607, Randnr. 18).

(16) - Schlussanträge vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-145/99 (Kommission/Italien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 46 bis 47).

(17) - KOM(2000)248 endgültig, S. 7.

(18) - Vgl. die Darstellung auf den Seiten 23 bis 26 des Berichts.

(19) - S. 9 des Berichts.

(20) - S. 8 des Berichts. Vgl. Urteil vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-144/99 (Kommission/Niederlande, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

(21) - Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-236/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-4467, Nr. 26); Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 23. Januar 2001 in der Rechtssache C-144/99 (Kommission/Niederlande, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 36).

(22) - Urteil vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-144/99 (Kommission/Niederlande, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).

(23) - Schlussanträge vom 23. Januar 2001 in der Rechtssache C-144/99 (Kommission/Niederlande, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 35).

(24) - Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83 (Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26); Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8).

(25) - Urteil vom 15. März 1990 in der Rechtssache C-339/87 (Kommission/Niederlande, Slg. 1990, I-851 Randnr. 25); Urteil vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2607, Randnr. 28); Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-340/96 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1999, I-2023, Randnr. 27).

(26) - Urteil des Tribunale di Roma vom 21. Januar 2000, Il Corriere giuridico 2000, S. 496.