Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 19. Oktober 2000. - Bernard Connolly gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beamte - Disziplinarverfahren - Artikel 11, 12 und 17 des Statuts - Freiheit der Meinungsäußerung - Treuepflicht - Beeinträchtigung des Ansehens des Amtes. - Rechtssache C-274/99 P.
Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-01611
1. Herr Connolly, ehemaliger Beamter der Kommission, hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Mai 1999 eingelegt, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Stellungnahme des Disziplinarrats vom 7. Dezember 1995 und der Entscheidung vom 16. Januar 1996, mit der er mit Wirkung vom 1. Februar 1996 aus dem Dienst entfernt worden war, abgewiesen wurde.
I - Sachverhalt
2. Der vom Gericht in seinem Urteil als erwiesen festgestellte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Der Kläger war Beamter der Besoldungsgruppe A 4 und Leiter des Referats 3 - EWS, nationale und gemeinschaftliche Währungspolitik - in der für Währungsangelegenheiten zuständigen Direktion der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen.
- Seit 1991 beantragte Herr Connolly dreimal gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) die Zustimmung zur Veröffentlichung von Aufsätzen über Währungsfragen, die ihm jedesmal versagt wurde.
- Am 24. April 1995 beantragte er gemäß Artikel 40 des Statuts Urlaub aus persönlichen Gründen für drei Monate vom 3. Juli 1995 an. Mit Entscheidung vom 2. Juni 1995 bewilligte die Kommission ihm diesen Urlaub, und mit weiterer Entscheidung vom 27. September 1995 bewilligte sie seine Wiederverwendung in seiner Planstelle vom 4. Oktober 1995 an.
- In dieser Zeit veröffentliche Herr Connolly ein Buch mit dem Titel: The Rotten Heart of Europe. The Dirty War for Europe's Money, ohne die vorherige Zustimmung gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Statuts beantragt zu haben. Am 4. und 10. September erschien in der britischen Presse eine Reihe von Artikeln über dieses Buch.
- Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde unterrichtete den Rechtsmittelführer mit Schreiben vom 6. September 1995 von seiner Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Artikel 11, 12 und 17 des Statuts einzuleiten, und lud ihn gemäß Artikel 87 des Statuts zur Anhörung.
- Bei seiner ersten Anhörung am 12. September 1995 legte der Rechtsmittelführer eine schriftliche Erklärung vor, wonach er keine Frage beantworten werde, da ihm nicht vorher mitgeteilt worden sei, welche konkreten Zuwiderhandlungen ihm zur Last gelegt würden. Am folgenden Tag wurde ihm eine neue Ladung übersandt, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt in der Veröffentlichung des Buches, dem Erscheinen von Auszügen seines Inhalts in der Zeitung The Times und seinen Äußerungen in einem von dieser Zeitung veröffentlichten Interview bestehe, für die er nicht zuvor die Zustimmung beantragt habe.
- Bei einer erneuten Anhörung am 26. September 1995 weigerte sich der Rechtmittelführer, die ihm gestellten Fragen zu beantworten, und legte eine schriftliche Erklärung vor, wonach er es als zulässig betrachte, ein Werk veröffentlicht zu haben, ohne zuvor die Zustimmung beantragt zu haben, da er sich zu dieser Zeit im Urlaub aus persönlichen Gründen befunden habe. Das Erscheinen von Auszügen aus seinem Buch in der Presse gehe auf den Herausgeber zurück, und einige der in dem angeführten Interview wiedergegebenen Äußerungen seien ihm zu Unrecht zugeschrieben worden. Schließlich äußerte Herr Connolly Zweifel an der Objektivität des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens.
- Am 27. September 1995 entschied die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 88 des Statuts, Herrn Connolly mit Wirkung vom 3. Oktober 1995 vorläufig seines Dienstes zu entheben und während der Dauer dieser vorläufigen Dienstenthebung die Hälfte seines Grundgehalts einzubehalten; am 4. Oktober 1995 entschied sie, den Disziplinarrat gemäß Artikel 1 des Anhangs IX des Status zu befassen.
- Herr Connolly legte am 27. Oktober 1995 eine Verwaltungsbeschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein mit dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen, a) das Disziplinarverfahren zu eröffnen, b) den Disziplinarrat zu befassen und c) ihn vorläufig seines Amtes zu entheben.
- Am 27. Februar 1996 teilte ihm die Kommission mit, dass seine Beschwerde stillschweigend zurückgewiesen worden sei. Der Betroffene hatte jedoch bereits Klage beim Gericht erster Instanz erhoben, mit der das Verfahren in der Rechtssache T-203/95 eingeleitet wurde.
- Am 7. Dezember 1995 gab der Disziplinarrat seine Stellungnahme ab, mit der er empfahl, gegen den Betroffenen gemäß Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f des Statuts die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Aberkennung des Ruhegehaltsanspruchs zu verhängen.
- Am 9. Juli 1996 wurde der Rechtsmittelführer gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs III des Status von der Anstellungsbehörde angehört.
- Mit Entscheidung vom 16. Januar 1996 verhängte die Anstellungsbehörde gegen Herrn Connolly die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Aberkennung des Ruhegehaltsanspruchs.
- Der Rechtsmittelführer legte mit Schreiben vom 7. März 1996, das am 14. März 1996 in das Register des Generalsekretariats der Kommission eingetragen wurde, gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde gegen die Stellungnahme des Disziplinarrats und gegen die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst ein. Diese Beschwerde wurde von der Kommission mit Schreiben, das dem Betroffenen am 18. Juli 1996 zugestellt wurde, ausdrücklich zurückgewiesen.
- Am 13. März 1996 erhob Herr Connolly beim Gericht erster Instanz Klage auf Aufhebung der Stellungnahme des Disziplinarrats (Rechtssache T-34/96); am 18. Oktober 1998 erhob er eine weitere Klage gegen die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst (Rechtssache T-163/96).
II - Das Rechtsmittel
3. Das vorliegende Rechtsmittel ist am 20. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen. Es ist auf dreizehn Gründe gestützt, die sich in verschiedene Rügen aufteilen lassen, die ihrerseits verschiedene Teilrügen enthalten. Ich werde sie nacheinander prüfen, mache jedoch darauf aufmerksam, dass ich diejenigen Teilrügen nicht prüfen werde, die, obwohl begründet, offensichtlich nicht zu einer auch nur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils führen können.
Erster Rechtsmittelgrund: Nichtbeachtung der Erfordernisse der Freiheit der Meinungsäußerung im Zusammenhang mit der Verpflichtung, die Zustimmung zur Veröffentlichung eines Textes einzuholen
4. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der in zwei Teile gegliedert ist, die ich gemeinsam behandeln werde, begehrt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen Verstoßes gegen Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Rom am 4. November 1950 (im Folgenden: Konvention oder EMRK).
5. Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes erhebt der Rechtsmittelführer in großer Ausführlichkeit verschiedene Rügen gegen das angefochtene Urteil. Erstens trägt er vor, das Gericht hätte zu der Ansicht gelangen müssen, dass die Artikel 12 und 17 des Statuts eine Regelung der Vorzensur begründeten, die wegen Verstoßes gegen die Anforderungen des Artikels 10 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: Straßburger Gerichtshof) nicht hinnehmbar sei.
Ferner enthalte diese Regelung nicht die materiell- und verfahrensrechtlichen Garantien, von denen Artikel 10 EMRK Einschränkungen des durch diesen Artikel verbürgten Grundrechts abhängig mache, wie das Erfordernis, dass mit jeder Einschränkung ein berechtigtes Ziel verfolgt werde, dass die Einschränkung in einer Rechtsvorschrift vorgesehen sei, deren Erlass vorhersehbar gewesen sei, und dass sie notwendig sei, im rechten Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehe und einer wirksamen richterlichen Kontrolle unterliege.
Schließlich sei die Pflicht verletzt worden, vor einer Einschränkung eines Grundrechts wie der freien Meinungsäußerung die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen.
6. Die Kommission bemerkt einleitend, wenn der Rechtsmittelführer die Rechtmäßigkeit der durch Artikel 17 des Statuts eingeführten Regelung selbst und nicht deren Auslegung durch das Gericht anfechten wolle, hätte er zu gegebener Zeit die Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 241 EG (früher Artikel 184 EG-Vertrag) erheben müssen.
7. Ich bin der Meinung, dass zwar die im ersten Rechtsmittelgrund enthaltenen Rügen wegen ihrer allgemeinen Formulierung als abstrakte Anfechtung der Gültigkeit der Zustimmungsregelung in Artikel 17 aufgefasst werden können, doch lassen sie sich wegen dieser Formulierung ebenso als eine Anfechtung der konkret vom Gericht befolgten Methode verstehen. Daher braucht die Frage nach der angemessenen Verfahrensart für die Erörterung einer Einrede der Rechtswidrigkeit nicht vertieft zu werden, und es braucht nicht geprüft zu werden, ob das Prozessverhalten des Rechtsmittelführers der Erhebung dieser Einrede gleichgesetzt werden kann.
8. Gleichwohl stimme ich der Ansicht des Rechtsmittelführers nicht zu: Meines Erachtens hat das Gericht bei der im Wesentlichen in den Randnummern 146 ff. seines Urteils vorgenommenen Würdigung des Vorwurfs einer Verletzung der in Artikel 10 EMRK verankerten Grundfreiheit diese Bestimmung nicht verletzt.
9. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist ein Grundpfeiler aller demokratischen Gesellschaften. In einer der großen Entscheidungen des Straßburger Gerichtshofs heißt es: Die Freiheit der Meinungsäußerung ist eines der wesentlichen Fundamente einer [demokratischen Gesellschaft] und eine der wichtigsten Voraussetzungen für deren Fortschritt und für die Verwirklichung jedes einzelnen Individuums. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 gilt sie nicht nur für ,Informationen und ,Ideen, die Zustimmung erfahren oder die als harmlos oder unerheblich betrachtet werden, sondern auch für sämtliche Informationen und Ideen, die den Staat oder einen Bereich der Bevölkerung beleidigen, aus der Fassung bringen oder stören. Dies erfordern nämlich der Pluralismus, die Toleranz und die Offenheit, ohne die es eine ,demokratische Gesellschaft nicht gibt."
10. Selbstverständlich genießen die Beamten der Europäischen Gemeinschaften das Recht auf freie Meinungsäußerung, das in der EMRK verankert ist, und sie können sich vor dem Gerichtshof auf dieses Recht als einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts berufen. Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 6 Absatz 2 EU. Daraus folgt, dass die Beamten der Gemeinschaft bei der Ausübung der Rechte und Freiheiten aus dem Übereinkommen den in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen Beschränkungen unterliegen, deren Festlegung allein den Organen der Gemeinschaft zustehen kann. Unrichtig ist daher die Ansicht des Rechtsmittelführers, die Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechte aus dem Übereinkommen festzulegen, bleibe den Staaten im traditionellen Verständnis vorbehalten.
11. Die Konvention, deren überragende Bedeutung als Quelle der Inspiration bei der Abgrenzung der Grundrechte der Gemeinschaftsrechtsordnung der Gerichtshof lange vor der Reform von Maastricht anerkannt hat, hat ihr eigenes Kontrollsystem geschaffen, das gegenwärtig im Wesentlichen in einem Klageverfahren beim Straßburger Gerichtshof besteht. Dieser Gerichtshof verwendet, wie früher auch die nicht mehr bestehende Menschenrechtskommission, eine eigene Auslegungsmethodik bei der Anwendung der Konvention. Sie sei hier knapp dargestellt.
12. Im Zusammenhang mit Rügen, die auf die Artikel 8 bis 11 der Konvention gestützt werden, die alle eine ähnliche Struktur aufweisen, prüft der Straßburger Gerichtshof üblicherweise nacheinander bestimmte Voraussetzungen. Erstens untersucht er, ob die Handlung, die Anlass zu der Klage gegeben hat, als staatlicher Eingriff in eines oder eine der in den Absätzen 1 dieser vier Bestimmungen aufgeführten Rechte und Freiheiten betrachtet werden kann. Bejahendenfalls prüfen die Straßburger Richter sodann, ob dieser Eingriff nach Absatz 2 gerechtfertigt sein kann. Zu diesem Zweck würdigen sie nacheinander, ob mit der Handlung einer der dort aufgeführten Zwecke verfolgt wird - hierzu gehört im Fall des Artikels 10 der Schutz der folgenden Rechtsgüter: nationale Sicherheit, territoriale Unversehrtheit und öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer, Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen sowie Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung - und ob dieser Eingriff in einer hinreichend bestimmten Rechtsnorm vorgesehen ist. Schließlich prüft der Straßburger Gerichtshof, wenn alle diese Voraussetzungen erfuellt sind, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Somit handelt es sich um eine Auslegungsmethode, die keine anderen Verpflichtungen schafft als die, die sich aus der Konvention ergeben. Deshalb kann die bloße Verwendung einer anderen Methode nicht ohne weiteres eine Verletzung der Konvention darstellen, wie sich aus der Formulierung dieses Grundes durch den Rechtsmittelführer ableiten lassen könnte. Daher vermag dieser Grund, soweit mit ihm gerügt wird, dass das Gericht erster Instanz andere Auslegungsregeln als der Straßburger Gerichtshof verwendet habe, das Klagebegehren nicht zu stützen.
13. Jedenfalls bin ich der Ansicht, dass sich entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers dem Urteil vom 19. Mai 1999 die Prüfungskriterien entnehmen lassen, auf deren angebliches Fehlen dieser Rechtsmittelgrund im Wesentlichen gestützt ist.
14. Es erscheint mir unbezweifelbar, dass die gegen den Rechtsmittelführer verhängte Disziplinarstrafe grundsätzlich einen Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung im weitesten Sinne darstellt, soweit sie teilweise auf der unterbliebenen Einholung der Zustimmung zur Veröffentlichung beruht.
15. Dieser Eingriff hat eine Rechtsgrundlage. Artikel 17 Absatz 2 des Statuts - gebilligt durch Verordnung des Rates -, der die Veröffentlichung aller Texte, die sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften beziehen, einem Zustimmungserfordernis unterwirft, hat unbestreitbar den Charakter zwingenden Rechts.
Aufgrund dieser Bestimmung war ferner die verhängte Disziplinarstrafe hinreichend vorhersehbar. Der relativ unbestimmte Hinweis im letzten Satz dieser Bestimmung auf die Interessen der Gemeinschaft" ist mit der Vielfalt der Handlungen zu erklären, die verhindert werden sollen, und damit, dass sich diese Fälle nicht in einem konkreteren Ausdruck zusammenfassen lassen. Ich bin jedoch der Ansicht, dass der Betroffene aufgrund dieser Formulierung angesichts der Umstände des Falles unschwer vorhersehen konnte, dass ihm die Zustimmung zur Veröffentlichung von The Rotten Heart of Europe verweigert worden wäre, wenn er sie beantragt hätte. Dies wird in dem angefochtenen Urteil unter Hinweis auf eine der Begründungserwägungen der Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst in Randnummer 154 festgestellt, der zufolge Herr Connolly hätte erkennen müssen, dass ihm diese Zustimmung aus denselben Gründen versagt werden würde, aus denen ihm bereits zuvor die Zustimmung zur Veröffentlichung verschiedener Artikel vergleichbaren Inhalts versagt worden war".
Zur Erläuterung verweise ich, wie der Rechtsmittelführer, auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 25. November 1996 in der Rechtssache Wingrove/Vereinigtes Königreich. Die Straßburger Richter hatten zu prüfen, ob die Versagung einer Vertriebsgenehmigung für eine Videokassette mit der Begründung, deren Inhalt sei blasphemisch, gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention verstieß. Aus dem Urteil ergibt sich, dass das englische Recht die Straftat der Gotteslästerung wie folgt definiert: Eine Veröffentlichung hat den Charakter einer Gotteslästerung, wenn sie ein Element enthält, das Gott, Jesus Christus, die Bibel oder die Riten der Church of England verächtlich macht, beleidigt, verunglimpft oder lächerlich macht." Die Unbestimmtheit dieser Definition hinderte den Straßburger Gerichtshof nicht an der Feststellung, dass die Voraussetzung der Vorhersehbarkeit erfuellt sei. Er hat im Gegenteil anerkannt, dass die nationalen Behörden eine gewisse Flexibilität benötigen, um beurteilen zu können, ob ein konkreter Sachverhalt unter den betreffenden Tatbestand fällt.
16. Ich glaube auch nicht, dass ernsthafte Zweifel an der Berechtigung des Zieles bestehen können, das die Kommission mit der Verhängung der Disziplinarstrafe verfolgt, und an dessen Vereinbarkeit mit den in Artikel 10 Absatz 2 der Konvention geregelten Ausnahmen. Diese Rechtfertigungsgründe sind zwar abschließend aufgezählt, doch enthält die Bestimmung eine allgemeine Bezugnahme auf den Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer", die zweifellos den Schutz des Rechts eines Gemeinschaftsorgans auf den guten Ruf seiner Mitglieder und die Treue seiner Bediensteten erfasst. Dies hat das Gericht erster Instanz unmissverständlich festgestellt, als es in Randnummer 150 seines Urteils ausgeführt hat, dass das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung zur Veröffentlichung dem berechtigten Zweck [dient], dass ein sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften beziehender Text nicht deren Interessen, insbesondere das Ansehen und das Erscheinungsbild eines Gemeinschaftsorgans, beeinträchtigen darf".
17. Daneben hat der Straßburger Gerichtshof in gewisser Weise den strengen Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines berechtigten Zweckes dadurch abgemildert, dass er die Untersuchung des Verstoßes auf das Kriterium der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft konzentriert hat. Es sei nochmals auf das Urteil Wingrove verwiesen, in dem der Straßburger Gerichtshof festgestellt hat, dass das Delikt der Gotteslästerung, das in der Ausgestaltung seines Tatbestands diskriminierend ist, da es nur die Church of England und ihre Glaubensüberzeugungen schützt, einen Zweck verfolgt, der unbestreitbar dem Schutz der Rechte anderer" in Artikel 10 Absatz 2 der Konvention entspricht.
18. Schließlich findet die Ansicht des Rechtsmittelführers, eine öffentliche Einrichtung und erst recht die Behörde, die die Disziplinarstrafe verhänge, könne nicht Träger des Ansehens und der Rechte sein, die einen Eingriff rechtfertigen könnten, keine Grundlage in den Rechtsnormen.
Zum einen hat, wenn ich mich nicht irre, der Straßburger Gerichtshof niemals die Ansicht geteilt, dass eine Einrichtung, die Trägerin öffentlicher Gewalt ist, eine Grundfreiheit nicht einschränken dürfe, um ihr Ansehen zu verteidigen. Das Gegenteil scheint der Fall zu sein. In der Rechtssache Thorgeir Thorgeirson/Island hat der Straßburger Gerichtshof anerkannt, dass eine Klage der Ordnungskräfte wegen übler Nachrede gegen einen Journalisten, der ihnen Brutalität vorgeworfen hatte, dem berechtigten Zweck dient, das Ansehen eines anderen zu wahren. Er hat auch dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass die Behörde, die die Sanktion verhängte, die gleiche wie diejenige war, um deren Schutz es ging. So hat der Straßburger Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 2000, Fuentes Bobo/Spanien, entschieden, dass eine Disziplinarstrafe einer öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt gegen einen ihrer Bediensteten wegen gegenüber ihren Vorstandsmitgliedern ausgesprochener Beleidigungen den berechtigten Zweck verfolgte, das Ansehen eines anderen zu schützen.
Zudem hat die Kommission, wie sie zu Recht vorgetragen hat, bei der Ahndung des Verhaltens von Herrn Connolly gemäß Artikel 17 Absatz 2 nicht als öffentliche Einrichtung gehandelt, die ihr Ansehen gegenüber einem Bürger schützt, sondern als Dienstherrin des Beamten, der eine zu ahndende treuepflichtwidrige Handlung begangen hat.
19. Der Rechtsmittelführer rügt einen Rechtsfehler, der darin bestehen soll, dass im angefochtenen Urteil keine Abwägung der verschiedenen betroffenen Interessen erfolgt sei. Aus den bereits dargelegten Gründen kann ich mich nicht der Ansicht anschließen, dass dieses Fehlen einer ausdrücklichen Abwägung in die Kategorie des Verstoßes gegen den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der freien Meinungsäußerung gehört. Es handelt sich, wie schon gesagt, um eine Auslegungstechnik, nicht um eine materielle Voraussetzung der Vereinbarkeit der beanstandeten Handlungen mit den Bestimmungen der Konvention. Es kann daher nicht erstaunen, dass der Straßburger Gerichtshof niemals das Vorliegen einer Verletzung der Konvention nur deshalb angenommen hat, weil die nationalen Behörden eine ausdrückliche Prüfung dieser Merkmale unterlassen hatten.
20. Vielmehr prüft der Straßburger Gerichtshof bei der Untersuchung der Voraussetzung der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft", ob der Eingriff auf zutreffenden und ausreichenden Gründen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten Zweck steht. Ich möchte nur bemerken, dass das Gericht erster Instanz im angefochtenen Urteil im Wesentlichen in der gleichen Weise vorgeht. In Randnummer 154 werden die Gründe zusammengefasst, aus denen die Anstellungsbehörde der Ansicht war, dass ein Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 2 des Statuts vorliege: Der Betroffene habe nicht zuvor die Zustimmung für die Veröffentlichung eingeholt, er hätte wissen müssen, dass sie ihm verweigert worden wäre, wenn er sie beantragt hätte, und die Veröffentlichung des Buches habe die Interessen der Gemeinschaften und insbesondere das Erscheinungsbild und das Ansehen der Kommission schwer geschädigt. Es handelt sich um offenkundig stichhaltige Gründe, die das Gericht erster Instanz im Übrigen für ausreichend hält, da es in der folgenden Randnummer feststellt, dass die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst keinen Anhaltspunkt dafür enthalte, dass der Verstoß gegen Artikel 17 auch dann festgestellt worden wäre, wenn die Interessen der Gemeinschaften nicht beeinträchtigt worden wären. Diese Feststellung, die das Gericht erster Instanz seiner Aufgabe gemäß getroffen hat, ist im vorliegenden Kontext besonders erhellend. Es heißt dort, dass die Nichtbeachtung der Verpflichtung aus Artikel 17 Absatz 2 des Statuts nur dann eine so schwere Disziplinarstrafe wie die Entfernung aus dem Dienst begründen könne, wenn die nicht genehmigte Veröffentlichung die Interessen der Gemeinschaft gefährdet habe. Positiv ausgedrückt entspricht eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst wegen Verstoßes gegen diese Bestimmung dann dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, wenn festgestellt wird, dass der veröffentlichte Text die Interessen der Gemeinschaft schwer geschädigt hat.
21. Im Übrigen untersucht das Gericht in den Randnummern 152 und 153 seines Urteils abstrakt die Verhältnismäßigkeit der Regelung des Artikels 17 Absatz 2. Wenn die Verhältnismäßigkeit der konkret gegen Herrn Connolly verhängten Disziplinarstrafe nicht detailliert gewürdigt wird, so ist dies damit zu erklären, dass diese Disziplinarstrafe nicht ausschließlich auf den Verstoß gegen Artikel 17 gründet, sondern auf einer Idealkonkurrenz von Zuwiderhandlungen einschließlich der erwähnten Zuwiderhandlung gegen Artikel 12 des Statuts beruht. Die Gesamtwürdigung hat das Gericht erster Instanz dagegen im Rahmen des sechsten Aufhebungsgrundes vorgenommen.
22. Somit hat das Gericht erster Instanz bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst, soweit sie auf Artikel 17 des Statuts beruht, mit den Erfordernissen der Freiheit der Meinungsäußerung zutreffende und ausreichende Gründe berücksichtigt und ihre Verhältnismäßigkeit zu Recht bejaht. Der Rechtsmittelführer macht jedoch geltend, das Gericht erster Instanz habe die Notwendigkeit der Sanktion nicht ordnungsgemäß geprüft. Allerdings scheint sich sein Vorbringen auf die Rüge des Fehlens des Begriffes dringendes soziales Bedürfnis" in den Entscheidungsgründen des Gerichts erster Instanz zu beschränken, so dass es als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
23. Hinzuzufügen ist, dass nach Artikel 17 Absatz 2 des Statuts die Versagung der Zustimmung nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn die betreffende Veröffentlichung die Interessen der Gemeinschaften beeinträchtigen kann. Dies bedeutet, dass die Zustimmung die Regel und ihre Versagung die Ausnahme ist. Im Übrigen kann unter dem Begriff beeinträchtigen" in diesem außergewöhnlichen Zusammenhang nicht beeinflussen" oder berühren" verstanden werden, sondern nichts anderes als gefährden". So hat ihn das Gericht erster Instanz zu Recht in seinem Urteil vom 14. Juli 2000, Cwik/Kommission, ausgelegt. Es hat der Aufhebungsklage eines Beamten der Kommission gegen die Entscheidung stattgegeben, mit der ihm die Zustimmung zur Veröffentlichung eines Textes versagt worden war, und dabei ausgeführt, dass es in einer auf die Beachtung der Grundrechte gegründeten demokratischen Gesellschaft nicht als solches die Interessen der Gemeinschaften gefährden könne, wenn ein Beamter öffentlich andere Auffassungen äußert als die Einrichtung, bei der er seinen Dienst versehe. Die Straßburger Richter haben den Gerichten vielfach die Möglichkeit zugebilligt, durch ihre Rechtsprechung den Begriff des geltenden Rechts" auszufuellen.
Es genügt demnach keine bloße Meinungsverschiedenheit zwischen dem Gemeinschaftsorgan und seinem Beamten, sondern der Text muss geeignet sein, den Interessen der Gemeinschaft schweren Schaden zuzufügen.
24. Größere Aufmerksamkeit verdient meines Erachtens die Kritik, die der Rechtsmittelführer gegen den Grundsatz selbst vorbringt, den er als Regelung der Vorzensur bezeichnet. Nach seiner Ansicht verstößt eine Regelung mit diesen Merkmalen sowohl gegen Artikel 10 der Konvention als auch gegen die Verfassungstraditionen eines großen Teils der Mitgliedstaaten. Da das Gericht dem nicht gefolgt sei, sei das Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet.
25. Zunächst möchte ich sagen, dass ich die Abneigung des Rechtsmittelführers gegen Systeme teile, durch die mehr oder weniger direkt eine allgemeine Vorzensur eingeführt wird. Meines Erachtens ist eine Zensur nur in den Ausnahmefällen gerechtfertigt, in denen die missbräuchliche Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung zu einem schweren Schaden führen kann, der gesellschaftlich nicht hinnehmbar und zudem nicht wieder gutzumachen ist. Ich denke dabei an Situationen, in denen Minderjährige vor Bildern oder sonstigen Inhalten geschützt werden müssen, die die normale Entwicklung ihrer Persönlichkeit beeinträchtigen können, oder an das Verbot der Verbreitung bestimmter privater oder vertraulicher Informationen.
Wie jedoch das Gericht erster Instanz in den Randnummern 152 und 153 seines Urteils ausgeführt hat, ermächtigt die Regelung des Artikels 17 Absatz 2 die Anstellungsbehörde nicht, eine Zensur im herkömmlichen Sinne des Begriffes auszuüben. Zum einen gilt sie nur für Veröffentlichungen, die die Tätigkeit der Gemeinschaften betreffen, und die Zustimmung kann nur ausnahmsweise dann versagt werden, wenn das Werk die Interessen der Gemeinschaft gefährdet; diese Beurteilung kann vor Gericht angefochten werden. Zum anderen verschafft die Erteilung der Zustimmung dem Beamten einen nicht zu unterschätzenden Schutz vor Disziplinarmaßnahmen wegen der Veröffentlichung eines Textes, der die Interessen der Gemeinschaften tatsächlich gefährdet. Es wäre falsch, weil vereinfachend, eine solche Regelung den vom Verfassungsrecht verschiedener Mitgliedstaaten verbotenen Zensurregelungen gleichzusetzen.
Vielmehr handelt es sich um eine vorbeugende Regelung, die durch das besondere Vertrauensverhältnis gerechtfertigt ist, das zwischen einem Arbeitgeber und seinen Beschäftigten erst recht dann bestehen muss, wenn diese wie im vorliegenden Fall Aufgaben öffentlicher Natur erfuellen. Der Straßburger Gerichtshof hat gerade in den beiden Hauptpräzedenzfällen, die der Rechtsmittelführer zur Stützung seines Vorbringens anführt, nämlich den Urteilen vom 26. September 1995, Vogt/Deutschland, und vom 28. Oktober 1999, Wille/Lichtenstein, festgestellt, dass den Rechten und Pflichten der öffentlichen Bediensteten im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 2 EMRK besondere Bedeutung zukommt, so dass es gerechtfertigt ist, den zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Disziplinarstrafe einen weiteren Ermessenspielraum zuzubilligen.
26. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Straßburger Gerichtshof entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht einmal Regelungen, mit denen eine echte Zensur eingeführt wird, als Verstoß gegen die Konvention gewertet hat. Ich muss mich nochmals auf die in der Rechtssache Wingrove untersuchte Regelung beziehen. Die Gewährung einer Vertriebslizenz im Vereinigten Königreich - die u. a. dann versagt werden kann, wenn das betreffende audiovisuelle Werk gegen das Strafrecht einschließlich der Regelung zur Bekämpfung der Gotteslästerung verstößt - befreit ihren Inhaber nicht von seiner Verantwortlichkeit. Dennoch hat der Straßburger Gerichtshof unter Bestätigung des im Urteil vom 26. November 1991, Observer und Guardian/Vereinigtes Königreich, zum Ausdruck gebrachten Standpunkts nur festgestellt: Der Umstand, dass in diesem Fall eine vorherige Beschränkung vorliegt, erfordert eine besonders sorgfältige Kontrolle durch den Gerichtshof.". Mehr noch, in diesem Urteil hat der Straßburger Gerichtshof, um jedes Missverständnis auszuschließen," festgestellt, dass Artikel 10 als solcher nicht jede vorherige Beschränkung der Veröffentlichung verbietet".
27. Unter Berufung auf das Urteil Observer und Guardian macht der Rechtsmittelführer geltend, der Straßburger Gerichtshof verlange, dass jede Regelung der vorherigen Beschränkung mit der Möglichkeit einer umfassenden und wirksamen richterlichen Nachprüfung einhergehen müsse; die dafür unerlässliche Schnelligkeit sei durch die Gemeinschaftsgesetzgebung und die Gemeinschaftspraxis nicht gewährleistet.
Hierzu genügt der Hinweis, dass Herr Connolly niemals die Zustimmung zur Veröffentlichung des in Rede stehenden Buches beantragt hat und daher sein Recht, Aufhebungsklage gegen eine ablehnende Entscheidung zu erheben, nicht ausüben konnte. Sein Vorbringen ist somit rein hypothetisch und deshalb unzulässig.
28. Die zahlreichen Rügen, die dieser erste Rechtsmittelgrund enthält, können daher das Klagebegehren nicht stützen oder sind unzulässig oder unbegründet, so dass ich ihre Zurückweisung vorschlage.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Pflicht, die Zustimmung zur Veröffentlichung eines Textes einzuholen, nicht für Beamte im Urlaub aus persönlichen Gründen gelte
29. Der Rechtsmittelführer macht geltend, die auf Artikel 17 Absatz 2 des Statuts beruhende Pflicht gelte nur für Beamte im aktiven Dienst und nicht für solche, die sich im Urlaub aus persönlichen Gründen befänden. Ferner habe das Gericht erster Instanz den Beweisantritt durch den Rechtsmittelführer falsch gewürdigt, indem es ihm nicht erlaubt habe, durch Zeugen zu belegen, dass der von ihm vorgetragene Auslegungsgrundsatz in der Generaldirektion II der Kommission die übliche Praxis darstelle.
30. Dieser Rechtsmittelgrund entbehrt jeder Grundlage. Wie aus Randnummer 161 des angefochtenen Urteils hervorgeht, lässt sich dem vom Rechtsmittelführer angeführten Grundsatz" nur entnehmen, dass während eines anderen Urlaubs aus persönlichen Gründen, den er 1985 genommen hatte, um ein Jahr lang für ein privates Geldinstitut zu arbeiten, der damalige Generaldirektor der Generaldirektion II es nicht für notwendig gehalten hatte, die von Herrn Connolly für dieses Institut verfassten Texte zu genehmigen oder zu kommentieren. Diese Erklärung ist als solche kein Ausdruck einer Praxis, so dass es auf ihren Beweis nicht ankommt. Eine falsche Würdigung des Beweisantritts ist daher nicht dargetan.
Im Übrigen beschränkt sich der Rechtsmittelgrund auf die Wiederholung des Vorbringens vor dem Gericht erster Instanz und entkräftet nicht dessen Feststellung, aus Artikel 35 des Statuts ergebe sich, dass ein Beamter seine Beamteneigenschaft nicht durch die Inanspruchnahme von Urlaub aus persönlichen Gründen verliere. Er unterliegt daher den für alle Beamten geltenden Verpflichtungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Autorenhonorare rechtsfehlerhaft als Vergütung im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Statuts betrachtet
31. Mit den beiden Teilen dieses Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, dass die Auslegung des Artikels 11 Absatz 2 des Statuts durch das Gericht erster Instanz rechtswidrig sei, weil damit die Autorenhonorare einer Vergütung im Sinne dieser Bestimmung gleichgestellt würden; diese Honorare stellten aber weder die Gegenleistung für einen Dienst dar, noch beeinträchtigten sie die Unabhängigkeit des Beamten. Ferner verletze das vom Gericht erster Instanz gewählte Kriterium das in Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK verankerte Eigentumsrecht und verkenne die übliche Praxis der Kommission, die Annahme solcher Honorare durch einen Beamten, der sich im Urlaub aus persönlichen Gründen befinde, zu genehmigen.
32. Mit diesem Rechtsmittelgrund wiederholt der Rechtsmittelführer Argumente, die er bereits vor dem Gericht erster Instanz im Rahmen des zweiten Aufhebungsgrunds vorgetragen hat und die das Gericht zu Recht zurückgewiesen hat. Wie in Randnummer 108 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt wird, ist das Verbot des Artikels 11 Absatz 2 des Statuts objektiv und erstreckt und sich auf jede Art Vergütung unabhängig von ihrer Natur. Zweifellos stellen Autorenhonorare die übliche Gegenleistung einer persönlichen kreativen Anstrengung dar, weshalb sie nicht mit Erträgen beispielsweise von Investitionen in bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände zu verwechseln sind.
Im Übrigen lag kein Eingriff in das Eigentumsrecht des Betroffenen vor, von dem nicht die Erstattung der für den Verkauf des Buches eingenommenen Beträge verlangt wurde. Aber selbst wenn man, der konstruierten Argumentation des Rechtsmittelführers folgend, einen solchen Eingriff annähme, wäre er durch den mit dieser Bestimmung verfolgten berechtigten Zweck gerechtfertigt gewesen, die Unabhängigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten, und stuende im richtigen Verhältnis zu diesem Zweck. Dies wurde in den Randnummern 110 und 111 des angefochtenen Urteils ausgeführt.
Schließlich hat die gegen Randnummer 113 Satz 2 dieses Urteils gerichtete Teilrüge eine rein vorsorgliche Argumentation des Gerichts erster Instanz zum Gegenstand, weshalb sie bestenfalls als ungeeignet anzusehen ist, das Klagebegehren zu stützen.
33. Daher ist auch der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Vorwürfe gegen den Rechtsmittelführer fehlerhaft abgegrenzt und gewürdigt
34. Mit dem ersten Teil dieses vierten Rechtsmittelgrundes rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht erster Instanz die gegen ihn erhobenen Vorwürfe anders definiert habe, als sie im Disziplinarverfahren verstanden worden seien, und auf diese Weise die Ermittlungsarbeit in unzulässiger Weise fortgeführt habe. Konkret habe das Gericht erster Instanz in Randnummer 125 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass das streitige Werk zahlreiche häufig beleidigende" Behauptungen in Bezug auf leitende Beamte der Kommission und das Organ selbst enthalten habe; einen solchen Vorwurf habe die Anstellungsbehörde in ihrem Bericht zur Einleitung des Disziplinarverfahrens niemals erhoben.
35. Das Gericht erster Instanz hat zwar die Formulierungen im Bericht der Anstellungsbehörde an den Disziplinarrat nicht wörtlich übernommen, doch stellte die Anstellungsbehörde in der 25. Begründungserwägung dieses Dokumentes fest: Herr Connolly richtete entgegen seinen Verpflichtungen aus Artikel 12 bestimmte herabwürdigende und unbegründete Angriffe gegen Mitglieder der Kommission und andere Mitglieder des Personals der Kommission in einer Weise, die ein ungünstiges Licht auf sein Amt wirft und die Kommission in Misskredit bringt" (Mr. Connolly makes certain derogatory and unsubstantiated attacks on Commissioners and other members of the Commission's staff in such a way as to reflect on his position and to bring the Commission into disrepute contrary to his obligations under Article 12"). Selbst wenn in der Wendung beleidigende Behauptungen" eine Nuance enthalten sein sollte, die sie schwerwiegender erscheinen ließe als Angriffe", die in Misskredit" bringen, so kann der geringe semantische Unterschied bei der Auslegung, wenn er denn besteht, nicht genügen, um die Erwägungen, die das Gericht erster Instanz angestellt hat, um darzulegen, dass die Anstellungsbehörde im Verhalten von Herrn Connolly zu Recht einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Artikels 12 des Statuts erblickt hat, fehlerhaft erscheinen zu lassen.
36. Der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist unbegründet.
37. Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes beanstandet der Rechtsmittelführer, dass das Gericht erster Instanz in Randnummer 128 seines Urteils festgestellt hat, dass das streitige Buch öffentlich die grundlegende Gegnerschaft des Klägers zur Politik der Kommission ..., deren Durchführung ihm oblag", zum Ausdruck gebracht habe. Diese Feststellung, so der Kläger, nehme das Vorbringen der Kommission auf und sei zu keiner Zeit Teil der Vorwürfe gewesen, die die Anstellungsbehörde in ihrem Bericht zur Einleitung des Disziplinarverfahrens erhoben habe. Außerdem würde das in Artikel 10 EMRK verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung bedeutungslos, wenn jeder Ausdruck des Widerspruchs zur Politik eines Gemeinschaftsorgans durch einen ihrer Beamten als Verletzung der Treuepflicht betrachtet würde. Schließlich habe seine Aufgabe nicht in der Durchführung der Politik der Kommission bestanden, sondern, wie es in der Stellungnahme des Disziplinarrats heiße, schlicht darin, die Währungspolitik der Mitgliedstaaten zu beobachten und die praktische Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion zu analysieren".
38. Alle diese Rügen entbehren der Grundlage. Erstens geht aus dem Bericht zur Einleitung des Disziplinarverfahrens hervor, dass dem Betroffenen u. a. ein Verstoß gegen die allgemeine Pflicht zum Stillschweigen über alle Tatsachen und Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes gemäß Artikel 17 Absatz 1 zur Last gelegt wurde. Dieser Vorwurf deckt erst recht den der Äußerung einer abweichenden Meinung im Zusammenhang mit diesen Tatsachen und Angelegenheiten. Auf alle Fälle ist unstreitig, dass dieser Vorwurf vor dem Disziplinarrat als Ermittlungsorgan genau dargelegt wurde und dass Herr Connolly Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen. Für die Grenzen des Rechts auf freie Meinungsäußerung verweise ich auf meine Ausführungen zum ersten Rechtsmittelgrund. Schließlich ist die Beurteilung des Inhalts der Tätigkeit von Herrn Connolly eine Tatfrage, deren Prüfung im Rechtsmittelverfahren unzulässig ist, doch lässt sich sogar aus der vom Rechtsmittelführer vertretenen Tätigkeitsbeschreibung ableiten, dass seine Aufgabe tatsächlich darin bestand, auf seinem Dienstposten zur Durchführung der Politik der Kommission beizutragen.
39. Mit dem dritten Teil dieses vierten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, die Ansicht des Gerichts erster Instanz, dass der Disziplinarrat und die Anstellungsbehörde die Beanstandung in Bezug auf einen Verstoß gegen Artikel 12 des Statuts nicht fallen gelassen hätten, sei irrig, da sich aus dem von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung eingenommenen Standpunkt ergebe, dass diese von diesem Vorwurf abgerückt sei.
Ohne die verworrenen Schlüsse zu billigen, die der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelführers aus dem Prozessverhalten der Kommission zieht, beschränke ich mich auf den Hinweis, dass diese jedenfalls vor dem Gericht, das die Rechtmäßigkeit des Disziplinarverfahrens prüft, nicht mehr Herrin dieses Verfahrens ist.
40. Daher schlage ich vor, den vierten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, da er teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe sein Urteil im Zusammenhang mit der Feststellung der Vorwürfe gegen den Rechtsmittelführer fehlerhaft begründet
41. Herr Connolly macht geltend, er habe seinerzeit schriftlich mitgeteilt, dass der Disziplinarrat, wenn er auf Artikel 12 des Statuts gestützte Vorwürfe berücksichtigen wolle, das Verfahren aussetzen und sich an die Anstellungsbehörde wenden müsse, damit diese den Betroffenen zu diesen Vorwürfen anhöre. Dem Gericht erster Instanz sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es die Ansicht vertreten habe, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht nur formale Verstöße gegen die Artikel 11, 12 und 17 des Statuts beinhaltet hätten, sondern noch weitere Vorwürfe, die den Inhalt des Buches beträfen. Insbesondere sei dem Gericht erster Instanz ein Fehler unterlaufen, als es das Vorbringen in Bezug auf den Vorwurf der Veröffentlichung einer von der Politik der Kommission abweichenden Meinung mit Erwägungen betreffend den beleidigenden Charakter des Buches beantwortet habe.
42. Dieser Rechtsmittelgrund nimmt das Vorbringen des Rechtsmittelführers vor dem Gericht erster Instanz wieder auf, das in den Randnummern 40 ff. des Urteils ordnungsgemäß behandelt worden ist, ohne dass dabei meines Erachtens ein Rechtsfehler begangen worden wäre, der ein Rechtsmittel stützen könnte. Das Gericht erster Instanz hat im Zusammenhang mit der Verletzung der Würde des Amtes besonders eingehend die Ansicht des Rechtsmittelführers zurückgewiesen, dass in die ihm zur Last gelegten Handlungen keine Handlung einbezogen werden dürfe, die den Inhalt des Buches betreffe. Nachdem der Gegenstand des Buches als eine der dem Beamten zur Last gelegten Tatsachen eingestuft worden war, konnten die darin enthaltenen Behauptungen während des Ermittlungsverfahrens ohne Verletzung der Verfahrensrechte rechtlich qualifiziert werden. Im Übrigen betrifft die Mitteilung von Herrn Connolly an den Disziplinarrat gerade die auf Artikel 12 gestützten Vorwürfe, so dass sich mit ihr die dem Gericht erster Instanz vom Rechtsmittelführer vorgeworfene Verwechslung nicht belegen lässt.
43. Nach allem ist auch der fünfte Rechtsmittelgrund, und zwar als offensichtlich unbegründet, zurückzuweisen.
Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe fehlerhaft gehandelt, indem es im kontradiktorischen Verfahren nicht erörterte Vorwürfe berücksichtigt und Gründe ausgetauscht habe
44. Mit dem ersten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes rügt der Rechtsmittelführer abermals, dass das Gericht erster Instanz die im Disziplinarverfahren nicht bewiesene Tatsache einer Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und der Kommission in Bezug auf die Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion in seine Würdigung einbezogen und sich dafür auf ein nicht bei den Akten befindliches Zitat aus dem in Rede stehenden Buch gestützt habe.
45. Hierzu genügt die Feststellung, wie sie das Gericht erster Instanz in Randnummer 97 seines Urteils getroffen hat, dass die Stellungnahme des Disziplinarrats in der Rubrik II. Die Erklärungen von Herrn Connolly im Beistand von Rechtsanwalt Van Gehuchten" das Eingeständnis von Herrn Connolly enthält, dass er in seinem Buch eine grundlegend von der Politik der Kommission abweichende Ansicht zum Ausdruck gebracht habe. Diese abweichende Ansicht war im Übrigen offenkundig und bekannt, und das Buch stellte nur deren Verkörperung dar, wie sich aus dem vom Gericht erster Instanz zitierten Auszug ergibt. Es handelt sich daher nicht um die Einführung eines nicht im kontradiktorischen Verfahren erörterten Beweises, sondern um die Erläuterung eines Umstands, den das Gericht, indem es ihn in seiner Beweiswürdigung als bekannt erachtet hat, für bewiesen halten durfte, durch ein Zitat aus dem umstrittenen Buch.
46. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wird die Richtigkeit der Feststellungen des Disziplinarrats in der erwähnten Rubrik angegriffen. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unzulässig, da damit eine neue Würdigung der Tatsachen angestrebt wird, die das Gericht erster Instanz berücksichtigt hat. Das Protokoll der Sitzung des Disziplinarrats, auf das der Rechtsmittelführer die Rüge des Fehlers der falschen Beweiswürdigung stützen zu wollen scheint, bestätigt vielmehr, insbesondere auf Seite 4, die Richtigkeit der Zusammenfassung in der streitigen Rubrik der Stellungnahme des Disziplinarrats.
47. Im Ergebnis ist auch der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Siebter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Beurteilungsfehler mit der Feststellung begangen, dass der Rechtsmittelführer bei der letzten Anhörung durch die Anstellungsbehörde nicht vorgetragen habe, dass die Beanstandungen, auf die die Stellungnahme des Disziplinarrats sich stütze, als neue Tatsachen zu betrachten seien, und dass er nicht die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens beantragt habe
48. Herr Connolly rügt die Ausführungen des Gerichts erster Instanz in Randnummer 47 des Urteils, wonach er bei seiner Anhörung durch die Anstellungsbehörde vom 9. Januar 1996 nicht geltend gemacht habe, dass die Vorwürfe, auf die sich die mit Gründen versehene Stellungnahme des Disziplinarrats gegründet habe, neu gewesen seien, und nicht gemäß Artikel 11 des Anhangs IX des Statuts die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens beantragt habe. Aus dem Protokoll dieser Anhörung ergebe sich, dass sein Prozessbevollmächtigter damals die dem Disziplinarrat unterbreiteten Verteidigungsschriftsätze vorgelegt habe, in denen er u. a. beantragt habe, das Verfahren auszusetzen und an die Anstellungsbehörde zurückzuverweisen, damit sie eine neue Anhörung durchführen könne, falls sich der Disziplinarrat auf einen materiellen Verstoß gegen Artikel 12 des Statuts stützen wolle.
49. Die Würdigung durch das Gericht erster Instanz halte ich nicht für offensichtlich falsch, da, soweit hier erheblich, das Protokoll der Anhörung vom 9. Januar 1996 nicht die ausdrückliche Rüge der Erhebung neuer Vorwürfe, sondern nur eine allgemeine Bezugnahme auf die beim Disziplinarrat eingereichten zur Verteidigung bestimmten Unterlagen enthält.
Auf alle Fälle sei darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Gerichts erster Instanz in Randnummer 47 des angefochtenen Urteils vorsorglicher Natur sind, da es zuvor zum Ergebnis gelangt war, dass der Bericht der Anstellungsbehörde die dem Rechtsmittelführer zur Last gelegten Handlungen in so ausreichend klarer Form anführe, dass dieser in der Lage gewesen sei, seine Verfahrensrechte wahrzunehmen. Der Rechtsmittelgrund kann daher jedenfalls das Klagebegehren nicht stützen.
50. Nach allem ist auch der siebte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Achter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Begründungsfehler begangen, da es auf ein Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht angemessen eingegangen sei
51. Das Gericht erster Instanz stellt in Randnummer 48 seines Urteils fest, dass mit den Ausführungen in Nummer 19 des Berichts zur Einleitung des Disziplinarverfahrens die Behauptung des Klägers widerlegt werde, in diesem Bericht werde ihm nicht die Veröffentlichung eines Artikels und die Gewährung eines Interviews am 6. und am 24. September 1995 zur Last gelegt.
Der Rechtsmittelführer macht hingegen geltend, er habe seinerzeit nicht gerügt, dass diese Tatsachen im Bericht der Anstellungsbehörde nicht erwähnt worden seien, sondern dass er zu ihnen von der Anstellungsbehörde nicht angehört worden sei.
52. Dieser Rechtsmittelgrund ist nicht zweckdienlich, da seine Berücksichtigung keinerlei rechtliche Wirkung haben würde. Ich betone jedoch, dass das Gericht erster Instanz hervorheben wollte und hervorgehoben hat, dass dem Rechtsmittelführer die ihm zur Last gelegten Handlungen bekannt gewesen seien und dass er keine Verletzung seiner Verfahrensrechte rügen könne.
53. Der achte Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen, da er das Klagebegehren nicht stützen kann.
Neunter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe den für die Rechtswidrigkeit des Verfahrens vor dem Disziplinarrat angetretenen Beweis fehlerhaft gewürdigt
54. Mit den beiden Teilen, in die sich dieser Rechtsmittelgrund gliedert, rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht erster Instanz in den Randnummern 74, 84, 95 und 101 seines Urteils nicht die richtigen Schlüsse aus dem angetretenen Urkundenbeweis gezogen und den von ihm angebotenen zusätzlichen Beweis nicht erhoben habe. Andernfalls wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verfahren vor dem Disziplinarrat in rechtswidriger Weise abgelaufen sei. Konkret habe die Berichterstatterin ihre Pflicht, einen Bericht zu erstellen, nicht erfuellt, und der Disziplinarrat habe seine Aufgabe leichtfertig und parteiisch versehen, wie das Vorgehen seines Vorsitzenden zeige, und habe seine Stellungnahme übereilt abgegeben, ohne die Unterlagen der Verteidigung zu prüfen. Ferner habe das Gericht erster Instanz nicht über sein Angebot eines Zeugenbeweises befunden, mit dem er habe dartun wollen, dass das Verfahren vor dem Disziplinarrat rechtswidrig gewesen sei.
55. Mit diesem Rechtsmittelgrund möchte der Rechtsmittelführer ganz einfach Fragen der Beweiserhebung und -würdigung dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen, was im Wege des Rechtsmittels unzulässig ist. In Bezug auf den angeblichen Fehler, der darin bestehen soll, dass der von dem Betroffenen angebotene Zeugenbeweis für die Parteilichkeit des Disziplinarrats nicht erhoben worden sei, genügt der schon von der Kommission gegebene Hinweis, dass das Gericht diese Maßnahme nur hätte anordnen müssen, wenn Herr Connolly hinreichend genaue Anhaltspunkte für ihre Erheblichkeit und ihre eventuelle Sachdienlichkeit vorgetragen hätte.
56. Daher ist der neunte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zehnter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Behandlung des Beweisantritts in Bezug auf den Ermessensmissbrauch
57. Der Rechtsmittelführer rügt weiter, dass das Gericht erster Instanz ohne angemessene Begründung seinem Antrag nicht stattgegeben habe, das dienstliche Schreiben vom 28. Juli 1995 über die Berechnung der Einbehaltung der Dienstbezüge im Fall der vorläufigen Dienstenthebung, das er abgefasst habe, um seine Ansicht darzutun, dass die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst ermessensmissbräuchlich sei, nicht zu den Akten genommen habe.
58. Wieder handelt es sich um einen zur Stützung des Klagebegehrens ungeeigneten Grund in dem Sinne, dass er, selbst wenn er vorläge, nicht genügen würde, die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit dem angeblichen Ermessensmissbrauch zu begründen. Im Übrigen möchte ich mich auf die Bemerkung beschränken, dass das Gericht erster Instanz in Randnummer 174 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass dieses dienstliche Schreiben nicht speziell die Entfernung des Rechtsmittelführers aus dem Dienst betroffen habe und daher diese Rüge nicht stützen könne. Da das Gericht erster Instanz der Ansicht war, dass das in Rede stehende Schreiben für den beabsichtigten Zweck unerheblich sei, konnte es den Beweisantritt nicht fehlerhaft behandeln, als es nicht über seine Aufnahme in die Akten entschied.
59. Daher ist der zehnte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Elfter Rechtsmittelgrund: Mangelnde Begründung im Zusammenhang mit dem Vorbringen, mit dem der Ermessensmissbrauch dargetan werden sollte
60. Mit diesem Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht erster Instanz in den Randnummern 172 und 175 des angefochtenen Urteils nicht auf bestimmte Argumente eingegangen sei, die geeignet gewesen seien, den ermessensmissbräuchlichen Charakter des Disziplinarverfahrens darzutun. Es handelt sich um die Ausführungen zum Vorhandensein paralleler Verfahren", zur fehlenden Behandlung der Frage der genauen Tragweite des Disziplinarverfahrens im Hinblick auf die Artikel 11, 12 und 17 des Statuts" und zum Fehlen eines logischen Zusammenhangs zwischen den Voraussetzungen und dem Ergebnis der dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Erwägungen", dazu, dass die Kommission in ihren Schriftsätzen die Ansicht vertreten hat, der Disziplinarrat sei nicht verpflichtet gewesen, das in Rede stehende Buch zu lesen", oder zum aktiven und tendenziösen Eingreifen des Generalsekretärs in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Disziplinarrats".
61. Wie die Kommission zu Recht ausführt, lässt sich den Randnummern 171 bis 175 des angefochtenen Urteils entnehmen, dass das Gericht erster Instanz die Ausführungen des Rechtsmittelführers nicht als objektive, erhebliche und schlüssige Anhaltspunkte" angesehen hat, die seine Ansicht belegen könnten, dass die Disziplinarstrafe, die gegen ihn verhängt worden ist, einen anderen Zweck als den der Wahrung der inneren Ordnung des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft verfolgen sollte. Die Verpflichtung der Gerichte, ihre Entscheidungen zu begründen, bedeutet nicht, dass sie sich detailliert mit jedem vorgebrachten Argument befassen mussten. Der Rechtsmittelführer hat nicht dargetan, dass sein Vorbringen hinreichend klar und bestimmt war und sich auf geeignete Beweismittel stützte, so dass das angefochtene Urteil nicht deswegen mit einem Begründungsfehler behaftet ist, weil es dieses Vorbringen nicht eingehend behandelt.
62. Daher ist der elfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zwölfter Rechtsmittelgrund: Fehler bei der Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis und die induktive Methode
63. Der Rechtsmittelführer rügt einen logischen Bruch in den Erwägungen des Gerichts erster Instanz in Randnummer 155 des angefochtenen Urteils: Aus der Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst lässt sich nicht herleiten, dass der Herrn Connolly zur Last gelegte Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 2 auch dann mit einer Disziplinarstrafe belegt worden wäre, wenn keine Verletzung eines Interesses der Gemeinschaft vorgelegen hätte, so dass die Bedeutung, die die Anstellungsbehörde dieser Bestimmung beimisst, nicht außer Verhältnis zu dem verfolgen Zweck steht und daher auch nicht gegen den Grundsatz der Meinungsfreiheit verstößt." Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hat das Gericht erster Instanz somit aus einem ungewissen Umstand einen unbekannten Umstand abgeleitet, während das Wesen einer Vermutung darin bestehe, dass ein unbekannter Umstand aus einem gewissen Umstand abgeleitet werde. Im Übrigen könne die Unsicherheit einer Ableitung (... lässt sich nicht ableiten ...") nicht als Grundlage für eine hinreichende Begründung dienen.
64. Meines Erachtens beruht der logische Fehler, den der Rechtsmittelführer zu sehen meint, auf einem unrichtigen und den Zusammenhang außer Acht lassenden Verständnis der betreffenden Passage. Denn wie aus Randnummer 140 des angefochtenen Urteils hervorgeht, rügte der Rechtsmittelführer, dass die Regelung der vorherigen Zustimmung unter Verstoß gegen Artikel 10 EMRK die Ausübung einer unbegrenzten Zensur" erlauben würde. In Randnummer 153 weist das Gericht erster Instanz diese Ansicht zu Recht zurück und verweist auf den Ausnahmecharakter der Versagung der Zustimmung, die sich nur rechtfertigen lasse, wenn die in Rede stehende Veröffentlichung geeignet sei, die Interessen der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Sodann (Randnr. 154) stellt das Gericht erster Instanz fest, dass sich die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst u. a. darauf stütze, dass das Verhalten des Rechtsmittelführers den Interessen der Gemeinschaft und insbesondere dem Ansehen und dem Erscheinungsbild der Kommission schweren Schaden zugefügt habe. Es gelangt zu dem Ergebnis (Randnr. 155), dass nichts den Schluss erlaube, dass, wenn die Interessen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt worden wären, die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst wegen Verstoßes gegen Artikel 17 Absatz 2 ausgesprochen worden wäre, so dass der Vorwurf einer unbeschränkten Zensur" grundlos sei. Nachdem somit abstrakt und konkret die Möglichkeit zurückgewiesen worden ist, dass ein Verbot jeder Art von Veröffentlichungen auf Artikel 17 Absatz 2 gestützt werden könnte, wie der Rechtsmittelführer meint, stand der vom Gericht erster Instanz getroffenen Feststellung, dass die tatsächlich verhängte Beschränkung nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck gestanden habe, nichts entgegen.
65. Der zwölfte Rechtsmittelgrund beruht daher auf einem offensichtlich falschen Verständnis des Urteils und ist zurückzuweisen.
Dreizehnter Rechtsmittelgrund: Mangelnde Begründung des angefochtenen Urteils
66. Mit seinem letzten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, eine Untersuchung der übrigen Gründe ergebe, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht bewiesen seien. Daher habe das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Disziplinarstrafe mit der Feststellung: Der dem Kläger zur Last gelegte Sachverhalt ist erwiesen" (Randnr. 166), fehlerhaft gewürdigt.
Im Übrigen sei die Feststellung des Gerichts erster Instanz, dass kein Ermessensmissbrauch vorliege (Randnr. 175), mangelhaft begründet, da das Gericht es abgelehnt habe, eine wesentliche Beweiserhebung in Bezug auf die Aufnahme des dienstlichen Schreibens vom 28. Juli 1995 über die Berechnung der Einbehaltung der Dienstbezüge im Falle der vorläufigen Dienstenthebung in die Akten anzuordnen.
67. Die erste Rüge ist zurückzuweisen, da meines Erachtens keiner der Rechtsmittelgründe Erfolg hat.
In Bezug auf die zweite Rüge verweise ich auf meine Ausführungen zum elften Rechtsmittelgrund, insbesondere zur fehlenden Erheblichkeit des angebotenen Beweises.
68. Daher ist dieser dreizehnte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
69. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Daher sind dem Rechtsmittelführer, wenn, wie ich vorschlage, die dreizehn von ihm geltend gemachten Gründe zurückgewiesen werden, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Ergebnis
70. Aus den dargelegten Gründen schlage ich vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen, da es teils unzulässig und teils unbegründet ist, und die Kosten dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen.