61999C0199

Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 26. September2002. - Corus UK Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken - Europäische Trägerhersteller. - Rechtssache C-199/99 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-11177


Schlußanträge des Generalanwalts


I - Einleitung

1. Im vorliegenden Fall geht es um die Überprüfung des Urteils des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Gericht) vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-151/94 (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

2. Zur Vorgeschichte der Abläufe zwischen der Stahlindustrie und der Kommission in den Jahren 1970 bis 1990, insbesondere zu den Regelungen für die offensichtliche Krise und zur Entscheidung der Kommission Nr. 2448/88/EGKS vom 19. Juli 1988 zur Einführung eines Überwachungssystems für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (im Folgenden: Entscheidung Nr. 2448/88), wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Überwachungssystem auf der Basis der genannten Entscheidung endete am 30. Juni 1990 und wurde durch eine individuelle und freiwillige Informationsregelung ersetzt.

3. Am 16. Februar 1994 erließ die Kommission gegen siebzehn europäische Stahlunternehmen und einen ihrer Wirtschaftsverbände die Entscheidung der Kommission 94/215/EGKS ... in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag betreffend Vereinbarungen und vereinbarte Praktiken von europäischen Trägerherstellern" (im Folgenden: Entscheidung). Die Adressaten der Entscheidung hatten nach Ansicht der Kommission gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verstoßen, indem sie in wettbewerbswidriger Weise Informationsaustauschsysteme etabliert sowie Preisfestsetzungen und Marktaufteilungen vorgenommen hatten. Gegen vierzehn der Unternehmen verhängte die Kommission Geldbußen. Im Fall der British Steel plc, welche ab 8. Oktober 1999 unter dem Namen British Steel Ltd registriert war und seit 17. April 2000 unter dem Namen Corus UK Ltd registriert ist (im Folgenden: die Rechtsmittelführerin) hatte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 32 000 000 ECU verhängt.

4. Gegen die Entscheidung hatten mehrere betroffene Unternehmen, darunter die Rechtsmittelführerin sowie der Wirtschaftsverband Klage vor dem Gericht erhoben. Im Ergebnis hat das Gericht die Geldbuße auf 20 000 000 Euro gesenkt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

5. Die Rechtsmittelführerin hat am 25. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt.

II - Anträge und Rechtsmittelgründe

6. Die Rechtsmittelführerin beantragt im Rahmen ihres Rechtsmittels,

1. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-151/94, British Steel plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben;

2. soferne es der Stand der Rechtssache zulässt, die Entscheidung 94/215/EGKS vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend (angebliche) Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern für nichtig zu erklären;

3. hilfsweise, die gegen die Beschwerdeführerin in Artikel 4 der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission verhängte, vom Gericht erster Instanz festgesetzte Geldbuße herabzusetzen oder aufzuheben;

4. die Kommission zu verurteilen, auf die aufgrund des Antrags zu 2 zurückgezahlte Geldbuße oder den aufgrund des Antrags zu 3 zurückgezahlten Teil der Geldbuße Zinsen seit der Zahlung der Geldbuße durch die Rechtsmittelführerin am 2. Juni 1994 bis zur Rückzahlung durch die Kommission in einer vom Gerichtshof als billig angesehenen Höhe zu zahlen;

5. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

1. das Rechtsmittel abzuweisen;

2. der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

7. Die Rechtsmittelführerin stützt sich laut ihrer Rechtsmittelschrift auf folgende Rechtsmittelgründe:

Erster Rechtsmittelgrund:

Das Gericht erster Instanz hat rechtsirrig geurteilt, indem es British Steel unter Verstoß gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention einen fairen Prozess innerhalb angemessener Frist versagt hat."

Zweiter Rechtsmittelgrund:

Das Gericht erster Instanz hat rechtsirrig geurteilt, indem es entschieden hat, dass die Entscheidung in Übereinstimmung mit den erforderlichen Rechtsvorschriften und Verfahren erlassen und ausgefertigt worden ist."

Dritter Rechtsmittelgrund:

Das Gericht erster Instanz hat rechtsirrig geurteilt, indem es die Vorgänge, trotz seiner eigenen Feststellung zu Natur und Zweck der Kontakte, die zwischen den Unternehmen im Rahmen des Überwachungssystems der Kommission stattfanden, und entgegen dem Sinn und Zweck des Artikels 65 Absatz 1 EGKS-Vertrag, als nach dieser Bestimmung verbotene Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen bezeichnet hat."

Vierter Rechtsmittelgrund:

Das Gericht erster Instanz hat rechtsirrig geurteilt, indem es unter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte festgestellt hat, dass die Kommission der Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren ausreichende Informationen über ihre eigene Rolle zur Verfügung gestellt und über ihre eigene Rolle angemessene Ermittlungen angestellt hat."

Fünfter Rechtsmittelgrund:

Das Gericht erster Instanz hat rechtsirrig geurteilt, indem es festgestellt hat, dass die Entscheidung eine angemessene Begründung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße enthält."

Sechster Rechtsmittelgrund:

Das Gericht erster Instanz hat rechtsirrig geurteilt, indem es die Entscheidung unter Verstoß gegen Artikel 33 des Vertrages nicht insoweit aufgehoben hat, als dort festgestellt wurde, dass die Rechtsmittelführerin schon vor dem 1. Juli 1988 Verstöße gegen Artikel 65 Absatz 1 begangen hat."

Zusammenfassung der Rechtsmittelgründe und ihrer Teile nach rechtlichen Schwerpunkten

8. Die Ausführungen zu den einzelnen Rechtsmittelgründen und ihren Teilen ergeben, dass die Rechtsmittelführerin mehrere Verletzungen des EGKS-Vertrags rügt. Nach rechtlichen Schwerpunkten zusammengefasst ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, dass das Gericht im angefochtenen Urteil gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, indem es

- rechtsfehlerhaft die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidung angenommen habe, obwohl

im Verfahren vor der Kommission Verfahrensrechte verletzt worden seien (Vierter Rechtsmittelgrund) und

die Entscheidung nicht ordnungsgemäß erlassen worden sei (Zweiter Rechtsmittelgrund);

- rechtsfehlerhaft die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung angenommen habe, obwohl

die in der Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen keine widrige Wirkung auf den normalen Wettbewerb" im Sinne des Artikels 65 EGKS-Vertrag haben konnten (Dritter Rechtsmittelgrund) und

kein Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag vorgelegen habe, weil die Teilnahme am Informationsaustauschsystem kein eigenständiger Wettbewerbsverstoß gewesen sei (Dritter Rechtsmittelgrund) und

Artikel 1 der Entscheidung zwei Verstöße für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1988 enthalte, welche die Rechtsmittelführerin nach der eigenen Feststellung des Gerichts nicht begangen habe (Sechster Rechtsmittelgrund);

- die Geldbuße und ihre Begründung rechtsfehlerhaft beurteilt habe (Fünfter Rechtsmittelgrund);

- entgegen Artikel 6 EMRK keinen Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt habe (Erster Rechtsmittelgrund).

9. Die folgende Prüfung orientiert sich an dieser Zusammenfassung. Die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rechtsmittelgründe, die darin enthaltenen Teile und Argumente sowie die Argumentation der Kommission werden diesen einzelnen Punkten zugeordnet.

10. Die Rechtsmittelgründe in diesem Verfahren entsprechen teilweise inhaltlich den in der Rechtssache C-194/99 P (Thyssen Stahl AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) vorgebrachten Rechtsmittelgründen oder Teilen von Rechtsmittelgründen. Meine Schlussanträge in der genannten Rechtssache trage ich ebenfalls heute vor. Soweit eine inhaltliche Entsprechung der Vorbringen besteht, verweise ich in den vorliegenden Schlussanträgen auf die Würdigungen, die ich in den Schlussanträgen zur Rechtssache C-194/99 P vorgenommen habe.

III - Prüfung des Falles

A - Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung gerügt wird

1. Zur Verletzung von Verfahrensrechten durch die Kommission (Vierter Rechtsmittelgrund)

Wesentliches Parteienvorbringen

11. Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass das Gericht rechtsfehlerhaft verkannt habe, dass sie dadurch, dass ihr die für die Verteidigung notwendigen Informationen über die Rolle der GD III, insbesondere im Hinblick auf deren Kenntnis von den später beanstandeten Verhaltensweisen und im Hinblick auf den Zusammenhang mit den im Rahmen der Artikel 47 ff. des EGKS-Vertrags gesetzten Maßnahmen, nicht vollständig zugänglich gemacht worden seien, in ihren Verfahrensrechten verletzt worden sei.

12. Aus der eigenen Rechtsprechung des Gerichts ergebe sich, dass der Zugang zu den Informationen der Kommission von ihr insoweit zu gewähren sei, als die betroffenen Unternehmen sie benötigen, um sich gegen die Vorwürfe der Kommission verteidigen zu können. Der Grundsatz der Waffengleichheit erfordere, dass die betroffenen Unternehmen grundsätzlich denselben Stand der Informationen haben müssten wie die Kommission. Das Recht auf Zugang zu den Informationen der Kommission hänge daher von der Art der von dieser vorgebrachten Vorwürfe ab. Aus der zitierten Rechtsprechung ergebe sich außerdem, dass die Beweislast dafür, dass bestimmte Unterlagen der Kommission entlastendes Material enthalten könnten, nicht bei den Betroffenen liegen könne und es daher ausreiche, wenn die Möglichkeit bestehe, dass solche Dokumente existierten.

13. Als von ihr zur Verteidigung benötigte allgemeine Informationen bezeichnet die Rechtsmittelführerin mehrere von der Kommission im Verfahren vor dem Gericht übermittelte Unterlagen betreffend die Kontakte der GD III mit den betroffenen Unternehmen sowie die Aussagen eines Kommissionsmitarbeiters, welche die Rechtsmittelführerin aus dem englischen Transkript der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht auszugsweise zitiert.

14. Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, die rechtzeitige Kenntnis dieser ihr erst im Verfahren vor dem Gericht zugänglichen Informationen hätte sie in die Lage versetzen können, den Verlauf des Verfahrens vor der Kommission derart zu beeinflussen, dass dies Auswirkungen auf den Inhalt der Entscheidung hätte haben können, und zwar im Hinblick auf folgende Aspekte:

- richtige Würdigung der internen Gespräche der Erzeuger,

- Bedeutung des Begriffes normaler Wettbewerb" im erfassten Zeitraum,

- Kenntnis der Kommission von den internen Gesprächen der Erzeuger und dem dabei erfolgten Austausch von Meinungen und Prognosen,

- Bedeutung der Artikel 46 ff. EGKS-Vertrag für die Anwendung von Artikel 65 EGKS-Vertrag, da auch Sitzungen zwischen der Kommission und den betroffenen Unternehmen, die von der GD III für rechtmäßig gehalten worden seien, Auswirkungen auf das Verhalten der Erzeuger auf dem Markt haben entfalten können,

- Einfluss, den die Vereinbarungen zwischen Kommission und skandinavischen Behörden in Bezug auf den Vorwurf der Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt hätten,

- Schuldhaftigkeit der beanstandeten Verhaltensweisen im Hinblick auf Angemessenheit und Höhe der Geldbuße.

15. Die Rechtsmittelführerin hebt hervor, dass sich die Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 96 ff. und 101 f. des angefochtenen Urteils nicht allgemein auf die von der Kommission gesammelten Informationen, sondern nur auf ihre Unterlagen in Bezug auf die interne Untersuchung bezögen. Das Gericht habe nicht geprüft, welche Bedeutung die unterbliebene Vorlage dieser Unterlagen im Verfahren vor der Kommission und die erst im Verfahren vor dem Gericht erfolgten Zeugenaussagen in Bezug auf die Rolle der Kommission für die Verfahrensrechte hätte haben können.

16. Die Rechtsmittelführerin bezeichnet weiters die Unterlagen über die internen Ermittlungen der Kommission in Bezug auf ihre eigene Rolle als Informationen, die ihr hätten übermittelt werden müssen, da sie zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte benötigt worden wären. Nach den von ihr zitierten Urteilen Solvay und ICI sei die Verpflichtung der Kommission in Bezug auf die Gewährung der Akteneinsicht nicht auf belastende Unterlagen beschränkt, sondern erstrecke sich auf alle für die Verteidigung erheblichen Informationen.

17. Die Rechtsmittelführerin wendet sich insbesondere gegen die Randnummer 96 des angefochtenen Urteils, worin es heiße, dass der durch Artikel 36 Absatz 1 des Vertrages gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass die Kommission auf das gesamte Vorbringen des Betroffenen antwortet, zusätzliche Ermittlungen durchführt oder von dem Betroffenen benannte Zeugen anhört, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält". Die Kommission sei auch in diesem Fall verpflichtet gewesen, in alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren, da sie für die Verteidigung der Rechtsmittelführerin erforderlich gewesen wären.

18. Die Rechtsmittelführerin wendet sich weiters gegen die Randnummer 98 des angefochtenen Urteils, wonach die Tatsache, dass die Kommission entschied, eine interne Untersuchung einzuleiten, für sich allein nicht geeignet war, die Kommission dadurch zu verpflichten, das im Rahmen dieser Ermittlung aufgefundene Material den Klägerinnen zukommen zu lassen". Das Gericht widerspreche sich mit diesen Ausführungen selbst, da es diese Unterlagen einerseits als für die Verteidigung von British Steel im Verwaltungsverfahren für nicht erheblich erachte, andererseits aber deren Vorlage im gerichtlichen Verfahren angeordnet habe und sich im angefochtenen Urteil in verschiedenen Punkten auch darauf stütze.

19. Die Rechtsmittelführerin wendet sich auch gegen die Randnummer 92 des angefochtenen Urteils. Das Gericht führe hier Mängel bei der Ermittlung der GD IV in Bezug auf das Verhalten der GD III an, stelle aber gleichzeitig fest, dass es nicht die Aufgabe der GD IV sei, die Erklärungen der GD III nachzuprüfen. Diese Feststellung sei unrichtig, denn die GD IV sei für die Führung der Ermittlungen verantwortlich gewesen und hätte sich daher von der Richtigkeit der von der GD III gegebenen Erklärungen überzeugen müssen. Die Verpflichtung aus Artikel 36 EGKS-Vertrag sei eine Verpflichtung der Kommission als Kollegialorgan, sodass die Unterlassung der GD IV, die notwendigen Informationen einzuholen und zu übermitteln, nicht damit entschuldigt werden könne, dass diese Informationen nicht in der GD IV, sondern in der GD III verfügbar gewesen seien.

20. Die Rechtsmittelführerin wendet sich auch gegen die Randnummern 81, 99 und 102 des angefochtenen Urteils, denen zu entnehmen sei, dass es Sache der Kommission sei, über die Erheblichkeit der in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen für die Verteidigung zu befinden. Nicht einmal Erwägungen der Vertraulichkeit würden es rechtfertigen, dass die Kommission allein die Erheblichkeit von Unterlagen für die Verteidigung bestimme. Grundsätze und Pflichten, welche die Verpflichtung der Kommission zur Vornahme einer Ermittlung geschaffen hätten, verlangten auch eine Durchführung, die einen angemessenen Schutz für die Verfahrensrechte gewähre.

21. Die Rechtsmittelführerin verweist auch auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-42/96, in dem festgestellt werde, dass die Kommission, wenn man ihr schwerwiegende Versäumnisse vorwerfe, auf Antrag Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungsunterlagen geben müsse, welche die Entscheidung beträfen, um das Anhörungsrecht wirksam werden zu lassen. Es lasse sich nämlich nicht ausschließen, dass Papiere, welche die Kommission für unerheblich halte, für die betroffenen Unternehmen von Interesse sein könnten. Könnte die Kommission aus dem Verwaltungsverfahren einseitig jene Papiere ausschließen, die ihr möglicherweise zum Nachteil gereichten, könnte dies die Verfahrensrechte der Parteien verletzen. Im angefochtenen Urteil habe das Gericht die von ihm selbst aufgestellten Regeln nicht befolgt.

22. Schließlich führt sie aus, entgegen den Feststellungen des Gerichts in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils würden die Verfahrensrechte der Unternehmen durch ihr Recht, eine Klage beim Gericht zu erheben, nicht ausreichend gewährleistet. Denn wenn eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geheilt werden könnte, würde die Kommission von der Pflicht befreit, derartige wesentliche Verfahrensvorschriften im Verwaltungsverfahren zu erfuellen, und die Verpflichtung des Gerichts erster Instanz, Entscheidungen für nichtig zu erklären, mit denen diese Anforderungen verletzt würden, würde unwirksam.

23. Abschließend verweist die Rechtsmittelführerin beispielhaft auf die Randnummern 320 und 558 des angefochtenen Urteils. Das Gericht habe die Auffassung der Rechtsmittelführerin, dass die Kommission von dem später beanstandeten Verhalten der Unternehmen gewusst habe und dies sogar gefördert hätte, zurückgewiesen, und sich dabei allein auf Aufzeichnungen gestützt, welche von der Rechtsmittelführerin und einer anderen Klägerin im Verfahren vor dem Gericht, dem Wirtschaftsverband Eurofer, stammten. Das Gericht habe es jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen, entsprechende andere Unterlagen der Kommission anzufordern. Ihre Kenntnis bereits im Verfahren vor der Kommission hätte die Rechtsmittelführerin in die Lage versetzen können, sich angemessen zu verteidigen.

24. Die Kommission macht geltend, die von der Rechtsmittelführerin angeführten Urteile beträfen keine kommissionsinternen Dokumente - diese müsse sie den von einer Ermittlung betroffenen Unternehmen nicht zur Verfügung stellen -, sondern lediglich Unterlagen, die sich aus anderen Gründen in ihrem Besitz befänden.

25. Sie meint, dass, selbst wenn es Dokumente in ihrem Besitz gegeben hätte, die eine volle Kenntnis der GD III von den später beanstandeten Verhalten der Unternehmen bewiesen hätten, was sie als höchst hypothetisch bezeichnet, wäre dies allenfalls für die Geldbußenhöhe von Bedeutung gewesen, nicht aber für die Frage, ob überhaupt Wettbewerbsverstöße vorgelegen hätten.

26. Die Kommission ist der Ansicht, das Gericht habe die Frage des Zugangs der Rechtsmittelführerin zu den Dokumenten über die internen Untersuchungen in den Randnummern 96 ff. des angefochtenen Urteils im Übrigen rechtsfehlerfrei beantwortet. Es habe in Randnummer 100 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Unterlagen der Kommission in Bezug auf ihre interne Untersuchung ihrem Wesen nach vertraulich seien und offensichtlich kein entlastendes Element enthielten. Die übrigen genannten Unterlagen bezögen sich auf Sitzungen zwischen den Erzeugern und der Kommission, und die Erzeuger hätten von ihnen logischerweise Kenntnis.

27. Im Übrigen sei die Rechtsmittelführerin, obwohl sie Einsicht in sämtliche Unterlagen gehabt habe, nicht in der Lage gewesen, einen entlastenden Umstand zu benennen, den die Kommission im Verwaltungsverfahren hätte offen legen müssen. Das Gericht führe in Randnummer 102 daher aus: Nichts deutet darauf hin, dass die Klägerin nicht in der Lage war, ihren Standpunkt im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, insbesondere in Anbetracht ihrer umfangreichen Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte".

28. Die Rechtsmittelführerin gebe nicht an, in welchem Punkt sie dieses Ergebnis beanstande. Sie lege auch nicht dar, inwiefern ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren hätte untermauert werden können, wenn sie Einsicht in die in Rede stehenden Unterlagen gehabt hätte, und gebe insbesondere nicht an, welches Dokument ihr bei der Vertretung ihrer Auffassung hätte helfen können.

29. Es liege auch kein Widerspruch darin, dass das Gericht festgestellt habe, in die Unterlagen im Verwaltungsverfahren sei keine Einsicht gewährt worden, und dem Umstand, dass es deren Vorlage im gerichtlichen Verfahren angeordnet habe. Denn diese Unterlagen stellten keine Beweise dar, die die Kommission gegen eines der Unternehmen zu verwenden beabsichtigt habe. Die von der Rechtsmittelführerin zitierten Urteile seien nicht vorbehaltlos auf eine Rechtssache zu übertragen, in der das wesentliche Vorbringen im Hinblick auf die Verfahrensrechte ein ganz anderes sei, nämlich, dass die Kommission die Verletzung des Wettbewerbsrechts gefördert oder geduldet habe.

30. In Bezug auf die Harmonisierung der Aufpreise ist die Kommission der Ansicht, es handle sich um einen Versuch der Rechtsmittelführerin, den Gerichtshof zur nochmaligen Überprüfung von Tatsachen zu veranlassen. Im Übrigen könne in Anbetracht der sorgsamen Würdigung der Beweise und der vorgetragenen Rechtsauffassungen, die das Gericht vorgenommen habe, der Umstand, dass es keine zusätzliche Beweisaufnahme angeordnet habe, nicht als Verletzung der Verfahrensrechte betrachtet werden.

Würdigung

31. Insoweit die Rechtsmittelführerin die Randnummern 96 und 98 des angefochtenen Urteils rügt, wendet sie sich erstens allgemein gegen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des Rechts auf Akteneinsicht.

32. Gleichzeitig wendet sie sich zweitens dagegen, dass das Gericht den Zugang zu den Informationen der Kommission nur im Hinblick auf die Dokumentation der internen Ermittlungen geprüft habe, nicht aber im Hinblick auf die allgemeinen Informationen, die sich in ihrem Besitz befunden hätten.

33. Mit der Beanstandung der Randnummern 81, 99 und 102 des angefochtenen Urteils spricht die Rechtsmittelführerin drittens das Problem an, ob die Kommission allein darüber entscheiden kann, ob die Kenntnis bestimmter Informationen für die Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen notwendig ist oder nicht.

34. Die Einwände der Rechtsmittelführerin gegen die Randnummer 92 des angefochtenen Urteils beziehen sich auf die Informationen über die internen Ermittlungen. Diese Randnummer ist daher in Zusammenhang mit der Randnummer 81 zu sehen, denn dort findet sich die eigentliche Begründung für die beanstandete Schlussfolgerung des Gerichts. Das Gericht stellt dort nämlich fest, dass es Sache der Kommission sei, über die Vorgehensweise bei diesen Ermittlungen zu entscheiden". Die Rechtsmittelführerin wendet sich also viertens gegen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Wahrnehmung der Amtsermittlungspflichten der Kommission.

35. Insoweit sich die Rechtsmittelführerin gegen die Randnummer 101 des angefochtenen Urteils wendet, wirft sie schließlich fünftens die Frage auf, ob eine Heilung der Verletzung von Verfahrensrechten durch die Kommission durch Nachholen des Informationszugangs im Verfahren vor dem Gericht möglich ist.

a) Zur Frage des Rechts auf Akteneinsicht allgemein

36. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin bezieht sich auf zwei Gruppen von Informationen, die sich in der Hand der Kommission befindenden allgemeinen Informationen über die Kontakte der GD III mit den betroffenen Unternehmen und die Unterlagen über interne Ermittlungen über die Rolle der GD III.

37. Insoweit sich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin auf den Zugang zu den Informationen betreffend die internen Ermittlungen bezieht, entsprechen die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P. Ich verweise daher zu den Gründen, aus denen dieser Rechtsmittelgrund insoweit als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 40 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.

b) Zur Frage der unvollständigen Würdigung des Vorbringens im Hinblick auf den Zugang zu den allgemeinen Informationen

38. Wie der Randnummer 74 des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, hatte die Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht nicht nur den fehlenden Zugang zu den Informationen betreffend die internen Ermittlungen gerügt, sondern auch zu den allgemeinen Unterlagen. Die Randnummern 77 ff. des angefochtenen Urteils beziehen sich jedoch in der Tat nur auf die Unterlagen über die internen Ermittlungen. Der Rechtsmittelführerin ist also zuzustimmen, dass das Gericht in den Randnummern 77 ff. des angefochtenen Urteils die Rüge der mangelnden Akteneinsicht nicht vollständig geprüft hat.

39. Die Richtigkeit der Würdigung kann in einem solchen Fall im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht überprüft werden. Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt festgestellt, dass ein Rechtsmittelgrund auch dann zurückzuweisen ist, wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, sich die Urteilsformel aus anderen Gründen aber als richtig darstellt".

40. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt nur dann ein Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht vor, wenn die Kenntnis der darin enthaltenen Informationen den Verlauf des Verfahrens und dadurch wiederum den Inhalt der Entscheidung hätte beeinflussen können. Auf eine abschließende Würdigung, ob die Entscheidung tatsächlich anders ausgefallen wäre, kommt es nicht an.

41. Dazu hat die Rechtsmittelführerin eine Liste von Aspekten angegeben, deren Behandlung ihrer Ansicht nach bei rechtzeitiger Übermittlung der gewünschten Informationen während des Verfahrens vor der Kommission Einfluss auf den weiteren Verlauf desselben und damit auf die Entscheidung hätte haben können.

42. Im vorliegenden Fall haben wir es jedoch mit einer ganz besonderen Konstellation zu tun. Die Rechtsmittelführerin und die anderen betroffenen Unternehmen hätten den Zugang zu den allgemeinen Informationen über die Rolle der GD III zum Nachweis von Tatsachen benötigen können, die einer ganz bestimmten, allen gemeinsamen Verteidigungslinie (Tolerierung oder Duldung der beanstandeten Verhaltensweisen durch die Kommission) im Verfahren vor der Kommission hätte dienen können. Hinzu kommt, dass die von der Rechtsmittelführerin angeführten allgemeinen Informationen nach ihrem eigenen Vorbringen im Wesentlichen aus Unterlagen bestanden hätten, welche den Inhalt der Kontakte der GD III mit den betroffenen Unternehmen vor allem im Rahmen gemeinsamer Sitzungen und beiderseitiger Schriftwechsel dokumentieren sollten.

43. Bei diesen speziellen Informationen handelt es sich aber wohl nicht um Inhalte, die die Rechtsmittelführerin allein aus Unterlagen der Kommission hätte ermitteln können. Es dürften vielmehr Informationen sein, welche die Rechtsmittelführerin wohl auch aus der Analyse eigener Unterlagen, der Befragung eigener Mitarbeiter oder aus Quellen der insoweit aufgrund der identischen Interessenlage wahrscheinlich kooperationsbereiten anderen Unternehmen hätte ermitteln können.

44. Die Rechtsmittelführerin hat auch nicht etwa behauptet, dass die Informationen aus solchen Quellen keinen ausreichenden Beweiswert gehabt haben würden und dass sie daher auf den Erhalt der Informationen aus der Hand der Kommission angewiesen sei.

45. Meiner Ansicht nach genügt es in einem solchen besonderen Fall, wo die für eine Verteidigungslinie notwendigen Informationen ohne besondere zusätzliche Mühen wohl auch aus anderen Quellen als aus der Hand der Kommission erhältlich gewesen wären, für ein Vorbringen hinsichtlich der Notwendigkeit der Akteneinsicht nicht, allgemein anzugeben, welchen Rechtsfragen (z. B. Begriff des normalenWettbewerbs", Bedeutung der Artikel 46 ff. EGKS-Vertrag) möglicherweise eine andere Beurteilung zugekommen wäre oder welche Tatsachen (z. B. Kenntnis" der Kommission vom Inhalt der internen Sitzungen der Erzeuger) sich aus der Kenntnis der nicht übermittelten Unterlagen hätten ergeben können. Für eine angemessene Beurteilung der Notwendigkeit einer Akteneinsicht sollte das Vorbringen in einem solchen besonderen Fall substanziierte Angaben darüber enthalten, welche anderen Tatsachen die gewünschten Informationen aus der Hand der Kommission gegenüber anderen Quellen möglicherweise hätten zu Tage treten lassen können.

46. Diesen Ansprüchen hat das Vorbringen der Rechtsmittelführerin meiner Ansicht nach nicht genügt, sodass insgesamt also festzustellen ist, dass die Rechtsmittelführerin keine ausreichenden Angaben gemacht hat, um beurteilen zu können, ob das angefochtene Urteil die Zurückweisung der Rüge mangelnden Zugangs zu den Informationen der Kommission trägt oder nicht.

47. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist daher insoweit als unbegründet zurückzuweisen.

c) Zur Frage der Entscheidungsgewalt über die Notwendigkeit der Akteneinsicht für die Wahrung der Verteidigungsrechte

48. Meiner Ansicht nach ist der beanstandeten Randnummer 81 des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen, dass das Gericht hier einen Grundsatz behaupte, wonach es allein Sache der Kommission sei, über die Notwendigkeit der Übermittlung von Informationen zu befinden. Der Randnummer ist lediglich zu entnehmen, dass es Sache der Kommission sei, über die Vorgehensweise bei diesen [den internen] Ermittlungen zu entscheiden".

49. Die Randnummern 99 und 102 des angefochtenen Urteils sind in Zusammenhang mit der Aussage des Gerichts in Randnummer 100 zu lesen, dass die Unterlagen über die internen Ermittlungen offensichtlich kein entlastendes Element" enthalten würden. Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich dabei um eine Würdigung der gewünschten Unterlagen im Hinblick auf ihren Informationswert. Das Gericht stellt also gerade nicht fest, dass die Kommission dies allein entscheiden könne, sondern bewertet vielmehr die von der Kommission nicht übermittelten Informationen unter dem Aspekt, ob die Kenntnis ihres Inhalts für die Wahrung der Verteidigungsinteressen erforderlich war.

50. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist daher auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen.

d) Zur Frage der Amtsermittlungspflichten der Kommission

51. Da diese Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen das Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen ist, auf die Nummern 21 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.

e) Zur Frage einer möglichen Heilung von Verfahrensfehlern der Kommission

52. Auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach das Gericht zu Unrecht von der Möglichkeit einer Heilung des angeblichen Verfahrensfehlers der Kommission im Verfahren vor dem Gericht ausgegangen sei, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil - wie gezeigt wurde - kein Verfahrensfehler der Kommission vorgelegen hat.

53. Abschließend ist festzustellen, dass der vierte Rechtsmittelgrund, mit dem die Rechtsmittelführerin die Verletzung von Verfahrensrechten rügt, als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet zurückzuweisen ist.

2. Zum Beschluss der Kommission (Zweiter Rechtsmittelgrund)

54. Der zweite Rechtsmittelgrund enthält zwei Teile. Mit dem ersten Teil rügt die Rechtsmittelführerin die angeblich mangelnde Übereinstimmung zwischen beschlossener und notifizierter Fassung der Entscheidung. Mit dem zweiten Teil rügt sie die ihrer Ansicht nach nicht ordnungsgemäße Feststellung der Entscheidung.

a) Zur Frage der Übereinstimmung von beschlossener und notifizierter Fassung der Entscheidung

Parteienvorbringen

55. Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die Randnummer 137 des angefochtenen Urteils. Sie ist der Ansicht, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden habe, dass kein sachlicher Unterschied zwischen den Fassungen K(94) 321/2 und K(94) 321/3 der Entscheidung und den Fassungen der Entscheidung, die den betroffenen Unternehmen notifiziert wurden, bestanden habe.

56. Eine Untersuchung der Unterlagen, welche die Kommission dem Gericht vorgelegt habe, habe nämlich eine Reihe von Formfehlern beim Erlass der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt.

57. Im Übrigen gehe auch aus den Randnummern 137 ff. des angefochtenen Urteils hervor, dass Unterschiede zwischen den Textfassungen bestanden hätten, dass das Gericht diese Abweichungen jedoch nicht als erheblich" betrachtet habe.

58. Die Kommission ist der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund unzulässig sei, weil sich die Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht darauf nicht berufen habe. Er sei auch deshalb unzulässig, weil das Gericht zu diesem Punkt lediglich den Sachverhalt festgestellt und dabei ausgeführt habe, dass es keinen sachlichen Unterschied zwischen den verschiedenen Fassungen der Entscheidung gefunden habe. Die Rechtsmittelführerin rüge jedoch weder einen offensichtlichen sachlichen Fehler in dieser Feststellung noch eine Verfälschung von Beweisen.

59. Die Rechtsmittelführerin beanstande auch nur angebliche Unterschiede der Fassungen K(94) 321/2 und K(94) 321/3 der Entscheidung untereinander. Sie hätte aber allenfalls einen Vergleich zwischen der notifizierten Fassung und den Dokumenten K(94) 321/2 und K(94) 321/3 rügen können. Die einzige erhebliche Frage sei, welches die tatsächlich verabschiedete Fassung sei, was aber Gegenstand des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes sei.

60. Schließlich habe die Rechtsmittelführerin nicht dargetan, inwiefern die Unterschiede zwischen den Fassungen der Entscheidung wesentlich seien.

Würdigung

61. Die rein inhaltliche Übereinstimmung der der Rechtsmittelführerin notifizierten Fassung der Entscheidung mit jener Fassung, die der Kommission bei der Beschlussfassung vorlag, ist eine Tatsachenfeststellung und keine Rechtsfrage.

62. Die Erheblichkeit von Unterschieden der Textfassungen ist eine Frage der Beweiswürdigung, welche im Rechtsmittelverfahren, vorbehaltlich des Vorwurfs der Verfälschung des Beweismittels durch das Gericht, nicht überprüft werden kann und einen Rechtsmittelgrund auch insoweit unzulässig macht.

63. Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist also, insoweit mit ihm die Nichtübereinstimmung von beschlossener und notifizierter Fassung der Entscheidung gerügt wird, als unzulässig zurückzuweisen.

b) Zur Frage der ordnungsgemäßen Feststellung des Beschlusses der Kommission über die Entscheidung

Parteienvorbringen

64. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist die Entscheidung nicht formell festgestellt worden. Das Protokoll beziehe sich auf die Textfassungen K(94) 321/2 und /3 der Entscheidung und nicht auf eine Textfassung mit der Nummer K(94) 321 endg. oder K(94) 321/4, welche jene sei, die der Rechtsmittelführerin notifiziert worden sei. Es gäbe keinen Beweis dafür, dass der Präsident und der Generalsekretär der Kommission die Entscheidung gemäß den Erfordernissen des Artikels 16 der Geschäftsordnung der Kommission von 1993 festgestellt hätten, das Protokoll verweise nicht auf den Anhang, und das Protokoll enthalte nach eigenen Angaben 43 Seiten, dies sei die Seitenanzahl des Protokolls selbst und umfasse daher nicht den Text der Entscheidung.

65. Der Umstand, dass die Fotokopie des Protokolls dem Bevollmächtigten der Kommission und von diesem dem Gericht in derselben Schachtel wie die Kopien der Dokumente K(94) 321/2 und K(94) 321/3 übergeben worden sei, könne nicht die geringste Grundlage für die Annahme des Gerichts bilden, dass diese Dokumente der Originalfassung des Protokolls entsprechend den Anforderungen des Artikels 16 der Geschäftsordnung von 1993 beigefügt" gewesen seien.

66. Unter Berufung auf zwei Urteile des Gerichts führt die Rechtsmittelführerin an, dass der genaue, gewisse Inhalt der beschlossenen Rechtsakte" erkennbar sein müsse. Zu diesem Zweck müsse die beschlossene Textfassung mit der endgültigen Fassung des Protokolls verbunden werden und das Protokoll müsse datiert sein.

67. Das Gericht habe in Randnummer 149 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Beglaubigung der Fotokopie durch den Generalsekretär der Kommission als Beweis für die Unterzeichnung des Protokolls angesehen. Nur die Vorlage der Originalfassung des Protokolls hätte beweisen können, dass das Protokoll den Voraussetzungen der Geschäftsordnung entsprochen habe.

68. Die Rechtsmittelführerin führt aus, das Gericht habe seine Rolle der gerichtlichen Nachprüfung nicht erfuellt, indem es unterstellt habe, dass alle Verfahrensvoraussetzungen, die 1994 für den Erlass einer Entscheidung gegolten hätten, erfuellt gewesen seien, nur weil die Fotokopien vom gegenwärtigen Generalsekretär beglaubigt und dem Gericht in derselben Schachtel übermittelt worden seien, zusammen mit einer Reihe anderer Sprachfassungen der angeblich so erlassenen Entscheidung.

69. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht in Randnummer 151 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen habe, das Datum der Feststellung sei der 23. Februar 1994 gewesen, nur weil dieses Datum auf dem Protokoll aufscheine, das Protokoll den Vermerk dieses Protokoll wurde auf der 1 190. Sitzung der Kommission vom 23. Februar 1994 in Brüssel angenommen" und die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission sowie einen Übereinstimmungsvermerk trage.

70. Die Geschäftsordnung verlange zwar nicht, dass der Zeitpunkt der Feststellung festgehalten werde. Der Zeitpunkt der Feststellung sei jedoch ebenso grundlegend wie der Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung.

71. Die Kommission führt aus, die Rechtsmittelführerin habe die Rechtsprechung zu einer früheren Fassung der Geschäftsordnung angeführt als die, welche beim Erlass der Entscheidung gegolten habe. Die einschlägigen Bestimmungen seien die Artikel 16 und 9 der Geschäftsordnung 1993, die das Gericht in den Randnummern 143 und 144 des Urteils anführe.

72. Die Geschäftsordnung 1993 lege die Art und Weise, in der ein Dokument beigefügt" werden müsse, nicht fest, und in Anbetracht der Gültigkeitsvermutung für Rechtsakte der Gemeinschaften könne die Beglaubigung der Kopie auch nicht als unzureichend bezeichnet werden. Im Übrigen verweise das Protokoll der Sitzung ausdrücklich auf die Dokumente K(94) 321/2 und K(94) 321/3.

73. Die Rechtsmittelführerin habe insbesondere nicht dargetan, dass das Protokoll nicht in jener Sitzung der Kommission, die zeitlich der Zustellung der Entscheidung vorangegangen sei, verabschiedet worden sei. Sie erläutere auch nicht, worauf ihre Ansicht beruhe, dass eine Feststellung, deren Zeitpunkt nicht von Präsident und Generalsekretär vermerkt worden sei, nicht als gültig betrachtet werden könne.

Würdigung

74. Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen ist, auf die Nummern 68 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.

75. Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem die fehlende Feststellung des Beschlusses der Kommission über die Entscheidung gerügt wird, ist daher ebenso als unzulässig zurückzuweisen.

B - Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung gerügt wird

76. Die Rechtsmittelführerin rügt die rechtsfehlerhafte Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung mit dem dritten und dem sechsten Rechtsmittelgrund.

1. Zur Auslegung des Artikels 65 EGKS-Vertrag (Dritter Rechtsmittelgrund)

Parteienvorbringen

77. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, die rechtliche Würdigung der Beweismittel, auf deren Grundlage das Gericht für Recht erkannt habe, dass sie sich unter Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag an Vereinbarungen und verabredeten Praktiken in Bezug auf Preise und an dem Informationsaustauschsystem beteiligt habe, stehe in Widerspruch zu den eigenen Feststellungen des Gerichts in Bezug auf den Zweck, den Kontext und den Gegenstand der Erörterungen, welche die Kommission mit den Unternehmen im Zusammenhang mit der Überwachung des Stahlsektors, die nach der Zeit der offensichtlichen Krise eingeführt worden sei, geführt habe.

78. Dazu analysiert sie die im angefochtenen Urteil geprüften Verhaltensweisen der Unternehmen, welche in der Entscheidung als Wettbewerbsverstöße beanstandet worden waren, und zeigt im Einzelnen auf, wie diese Verhaltensweisen ihrer Ansicht nach von der Kommission im Rahmen des Überwachungssystems veranlasst wurden oder zu dessen Funktionieren notwendig waren.

79. Sie führt weiters aus, dass das Gericht in Randnummer 656 des angefochtenen Urteils selbst festgestellt habe, dass die Unternehmen im Rahmen der Vorbereitungen der Sitzungen mit der Kommission zusammenkommen mussten, um ihre Standpunkte zur wirtschaftlichen Situation auf dem Markt und zu den künftigen Tendenzen insbesondere bei den Preisen auszutauschen.

80. Im Übrigen gehe auch aus der Aussage des Zeugen Kutscher hervor, dass Preiserhöhungen in einer günstigen wirtschaftlichen Situation parallel eintreten könnten, ohne dass eine Vereinbarung notwendig sei. Das Gericht habe diese Umstände nicht berücksichtigt, sondern auf das Bestehen von Preisvereinbarungen geschlossen. Es habe auch auf das Vorhandensein von Vereinbarungen in Bezug auf die Aufteilung der Märkte geschlossen, ohne bei der Würdigung der Beweismittel zu berücksichtigen, dass die Erörterungen im Rahmen des Überwachungssystems der Kommission stattgefunden hätten. Das Gleiche gelte für die als selbständiger Wettbewerbsverstoß gewertete Teilnahme am Informationsaustauschsystem der Trägerkommission.

81. Das Gericht habe den Begriff normaler Wettbewerb" nicht richtig ausgelegt. Die Rechtsmittelführerin beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Valsabbia, aus dem hervorgehe, dass die verschiedenen Ziele des Artikels 3 EGKS-Vertrag ständig miteinander in Einklang zu bringen seien. Der Gerichtshof habe also ausdrücklich anerkannt, dass die Ausübung der verschiedenen im EGKS-Vertrag vorgesehenen Eingriffsmöglichkeiten zur Folge habe, dass diese Marktwirtschaft von der des EG-Vertrags und von den normalen Mechanismen des Wettbewerbs" abweiche. Die Würdigung in den Randnummern 291 ff. des angefochtenen Urteils sei falsch, da sie nicht die Auswirkungen berücksichtige, welche die Verfolgung der verschiedenen Ziele des Vertrages auf den Inhalt des Begriffes des normalen Wettbewerbs" haben könne.

82. Die Rechtsmittelführerin wendet sich auch gegen Randnummer 311 des angefochtenen Urteils. Die Ansicht des Gerichts, wonach die Artikel 46 ff. EGKS-Vertrag für die Anwendung von Artikel 65 unerheblich seien, beruhe auf einer widersprüchlichen Begründung und einer falschen Auslegung des EGKS-Vertrags, weil die Artikel 46 ff. EGKS-Vertrag ein Überwachungssystem ermöglichen würden, das erhebliche Auswirkung auf die Auslegung und Anwendung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag habe.

83. Die Begründung des Urteils sei auch darin widersprüchlich, dass das Gericht die Mehrdeutigkeit, welche die Kommission bei der Tragweite des Begriffes normaler Wettbewerb" eingeführt habe, in Randnummer 658 des angefochtenen Urteils für die Beurteilung der Geldbuße berücksichtige, nicht aber bei der Auslegung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag.

84. Die Ausführungen des Gerichts in Randnummer 658 des angefochtenen Urteils seien im Übrigen tautologisch. Denn das Gericht folgere dort aus der Feststellung, dass die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nachgewiesen seien, dass das Vorbringen der Klägerin zur Auslegung dieses Artikels im Lichte der Artikel 46 ff. EGKS-Vertrag unerheblich sei.

85. Das Gericht habe in den Randnummern 358 ff. des angefochtenen Urteils im Übrigen zu Unrecht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin einen selbständigen Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag durch ihre Beteiligung an dem Informationsaustauschsystem begangen habe. Sie vertritt die Ansicht, dass es das Gericht versäumt habe, durch eine kohärente Unterscheidung zwischen den angeblich wettbewerbswidrigen Wirkungen der Vereinbarungen über die Preisfestsetzung und über die Marktaufteilung einerseits und dem Informationsaustauschsystem andererseits darzustellen, warum die Teilnahme am Informationsaustauschsystem einen selbständigen Verstoß darstelle.

86. Das Gericht stelle dazu in Randnummer 390 des angefochtenen Urteils fest, dass der relevante Markt oligopolistisch sei, ohne eine wirtschaftliche Bewertung seiner Struktur vorzunehmen. Dabei unterscheide sich diese Struktur sehr von jener, die in der Praxis der Kommission im Rahmen der EG-Verordnung über Unternehmenszusammenschlüsse, in der Traktor"-Entscheidung der Kommission oder auch nach dem deutschen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen als oligopolistisch betrachtet werde.

87. In Bezug auf das Informationsaustauschsystem hätte das Gericht nicht dargetan, dass dieses aus sich heraus die Entscheidungsfreiheit der Unternehmen über die anderen festgestellten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen wie Preisabsprachen oder Marktaufteilungen hinaus beschränkt hätte.

88. Die Kommission wendet sich gegen die Auffassung, dass die Abhaltung von Sitzungen mit der Kommission jedem Schluss auf eine Beteiligung der Rechtsmittelführerin an wettbewerbswidrigen Tätigkeiten entgegenstehe.

89. Zunächst könne dieses Argument nur die Zuwiderhandlungen betreffen, die der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Träger-Kommission zur Last gelegt worden seien. Im Übrigen verweist die Kommission auf die Randnummern 539 und 575 ff. des angefochtenen Urteils, aus denen hervorgehe, dass die den Unternehmen zur Last gelegten Tätigkeiten vollständig getrennt von den Informationssitzungen mit der Kommission zu sehen seien.

90. In Bezug auf die Artikel 46 ff. EGKS-Vertrag führt die Kommission aus, dass das Gericht in Randnummer 587 des angefochtenen Urteils feststellt, dass es nicht Zweck der beanstandeten Gespräche zwischen den Unternehmen war, die Unterrichtung der Kommission vorzubereiten, und dass die Kommission wirkliche Vorbereitungsgespräche nicht beanstandet hätte, weil Vorbereitungsgespräche in Bezug auf Markttendenzen keine Begehung der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen bedeuten würden. Daher habe das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Tätigkeiten der Erzeuger als Verstöße gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag zu betrachten seien und dass sie nicht vom Begriff des normalen Wettbewerbs" gedeckt seien.

91. Die Kommission macht weiters geltend, das Gericht habe das Überwachungssystem berücksichtigt, indem es ausgeführt habe, die wirtschaftliche Auswirkung der Verstöße sei anhand der Lage zu beurteilen, wie sie hätte bestehen müssen, wenn die Erzeuger ihre Gespräche auf das beschränkt hätten, was die Kommission erwartet habe. Das Verhalten der Kommission könne jedoch auf keinen Fall die Unternehmen von ihrer Verpflichtung befreien, den EGKS-Vertrag zu beachten. Die Rolle, die die Kommission gespielt habe, könne allenfalls die Zubilligung mildernder Umstände rechtfertigen.

92. In Bezug auf die angebliche Widersprüchlichkeit des angefochtenen Urteils führt die Kommission aus, dass die Rechtsmittelführerin den eindeutigen Sinn der Randnummern 658 ff. des angefochtenen Urteils verzerre. Das Gericht habe in diesem Teil des Urteils nämlich nicht gefolgert, dass der Begriff normaler Wettbewerb" anzupassen sei. In Randnummer 660 habe es nur festgestellt, dass die Kommission die wirtschaftlichen Auswirkungen der in der Entscheidung festgestellten Preisfestsetzungsvereinbarungen überbewertet habe.

93. Zur rechtlichen Bewertung des Informationsaustauschsystems führt die Kommission aus, das Gericht habe in den Randnummern 391 ff. des angefochtenen Urteils dargelegt, dass der Wettbewerb in Form der Entscheidungsfreiheit der Teilnehmer beschränkt worden sei und auf die Abschottung der Märkte unter Bezugnahme auf die traditionellen Handelsströme gezielt hätte. Daher sei die Auffassung, das Gericht habe nicht ausreichend dargelegt, warum es sich um einen eigenständigen Verstoß handle, falsch.

94. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der oligopolistischen Struktur des Marktes sei unzulässig, da die Rüge erstmals im Rechtsmittelverfahren erhoben worden sei. Im Übrigen habe das Gericht auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Geitling verwiesen, in dem der Gerichtshof erklärt habe, dass es gerade die oligopolistische Struktur dieses Marktes notwendig mache, den verbleibenden Wettbewerb zu schützen.

95. Der Rechtsmittelgrund sei in dieser Hinsicht auch deshalb unzulässig, weil er sich insoweit gegen eine Tatsachenfeststellung wende, auch wenn die Rechtsmittelführerin sie ganz einfach als einen Aspekt der rechtlichen Begründung darstelle.

Würdigung

96. Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wird gerügt, dass das Gericht angeblich den im Begriff des normalen Wettbewerbs" im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag enthaltenen Umfang der legalisierten Störungen des idealtypischen Wettbewerbs rechtsfehlerhaft beurteilt hat, indem es den Zusammenhang zu anderen Zielen des EGKS-Vertrags, insbesondere in Form der Anwendung der Artikel 46 ff. und 60 EGKS-Vertrag, verkannt hat.

97. Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 135 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.

98. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Berufung der Rechtsmittelführerin auf die Randnummern 656 und 658 des angefochtenen Urteils zu keiner anderen Beurteilung führen kann.

99. Diese Randnummern stehen nämlich nicht in Widerspruch zu den sonstigen Ausführungen des angefochtenen Urteils, insbesondere nicht zu den Randnummern 289 ff. Die Rechtsmittelführerin verkennt nämlich, dass es sich in den Randnummern 647 ff. des angefochtenen Urteils um die Beurteilung der Geldbuße, also um die Anwendung von Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag, handelt.

100. Diesen Randnummern ist nicht zu entnehmen, dass das Gericht die Bewertung des Umfangs der systemimmanenten Schranken hier vielleicht anders sieht als bei der Würdigung der Tatbestandsmäßigkeit der beanstandeten Verhaltensweisen. Das Gericht befasst sich dort nämlich nur mit den potenziellen wirtschaftlichen Auswirkungen eines, hier eben nicht gegebenen, rechtmäßigen Verhaltens der Unternehmen. Nur in diesem Zusammenhang hat das Gericht eine gewisse Unsicherheit" (bei den betroffenen Unternehmen) über die Auslegung des Begriffes normaler Wettbewerb" erwähnt. Das Gericht hat weiters - und nur in diesem Zusammenhang - festgestellt, dass nicht geklärt zu werden [braucht], in welchem Umfang die Unternehmen zur Vorbereitung der Konsultationstreffen mit der Kommission ohne Verstoß gegen Artikel 65 § 1 des Vertrags individuelle Angaben austauschen durften ...".

101. Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

102. Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wird die Beurteilung der Teilnahme am Informationsaustauschsystem als eigenständiger Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag gerügt.

103. Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen auch der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 109 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.

104. Der dritte Rechtsmittelgrund, mit dem verschiedene rechtsfehlerhafte Auslegungen des Artikels 65 EGKS-Vertrag gerügt werden, ist daher als teilweise unzulässig und überwiegend unbegründet zurückzuweisen.

2. Zur Feststellung von Verstößen vor dem 1. Juli 1988 in der Entscheidung (Sechster Rechtsmittelgrund)

Parteienvorbringen

105. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe seine Zuständigkeit für die Nachprüfung und die Nichtigerklärung der Entscheidung gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag nicht in angemessener Weise ausgeübt.

106. Es habe Artikel 1 der Entscheidung, aus dem hervorgehe, dass die Rechtsmittelführerin auch in der Zeit vor dem 1. Juli 1988 Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag begangen habe, nicht aufgehoben. Dies stehe in Widerspruch zu Randnummer 524 des angefochtenen Urteils, wo das Gericht ausgeführt habe: Die Kommission hat bei der Klägerin keine Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Träger-Kommission in der Zeit vor dem 1. Juli 1988 festgestellt."

107. Die Kommission wendet ein, das Gericht habe in Randnummer 166 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der erste der beiden in den Randnummern 223 f. der Entscheidung erwähnten Verstöße gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag, die in den Zeitraum vor dem 1. Juli 1988 fallen, keinem der Unternehmen zur Last gelegt werden könne, weil die Angaben zu ungenau seien. Aus der Sicht der Rechtsmittelführerin komme daher für ihr Begehren auf Änderung des Artikels 1 der Entscheidung nur noch der zweite, in Randnummer 224 der Entscheidung erwähnte Verstoß in Form der Preisabsprache für Deutschland und Frankreich in Frage, der irgendwann vor dem 2. Februar 1988 gelegen haben soll. Hierzu habe das Gericht in Randnummer 170 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Teilnahme der Rechtsmittelführerin nicht erwiesen sei.

108. Unstreitig sei wegen dieser Preisabsprache auch keine Geldbuße verhängt worden. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht daher nicht verpflichtet gewesen sei, im Tenor des Urteils festzustellen, dass die Kommission die Teilnahme der Rechtsmittelführerin an einem bewiesenen Treffen, auf dem bewiesenermaßen Preisabsprachen getroffen wurden, nicht nachgewiesen habe.

109. In Anbetracht der schwerwiegenden Zuwiderhandlungen, die als nachgewiesen zu gelten hätten, sei der einzig verbleibende unbewiesene Vorwurf derart unbedeutend, dass das Gericht selbst dann, wenn es den Umfang der teilweisen Nichtigerklärung der Entscheidung ausgedehnt hätte, die Rechtsmittelführerin mit den entsprechenden Kosten belastet hätte.

110. Falls der Gerichtshof diesem Rechtsmittelgrund dennoch folgen und Artikel 1 der Entscheidung nur aufheben sollte, weil darin behauptet werde, die Rechtsmittelführerin habe an einer Sitzung zur Preisfestsetzung vor dem 1. Juli 1988 teilgenommen, dürfe der Kommission kein Teil der Kosten des vorliegenden Rechtsmittels auferlegt werden.

Würdigung

111. Bereits die von der Rechtsmittelführerin vorausgesetzte Auslegung von Artikel 1 der Entscheidung, wonach auch die zwei vor dem 1. Juli 1988 liegenden Wettbewerbsverstöße vom Entscheidungstenor erfasst sein sollen, halte ich nicht für zwingend.

112. Artikel 1 der Entscheidung lautet: Die folgenden Unternehmen haben in dem in dieser Entscheidung beschriebenen Umfang an den jeweils unter ihrem Namen aufgeführten wettbewerbswidrigen Praktiken teilgenommen ..." Danach folgt eine Liste von Wettbewerbsverstößen, die unter dem jeweiligen Namen der betroffen Unternehmen samt einer Angabe der jeweiligen Dauer der Verstöße in Monaten einzeln aufgelistet sind.

113. Damit bezieht sich der Artikel 1 der Entscheidung mithin nicht nur auf Verstöße in dem in dieser Entscheidung beschriebenen Umfang", was eine Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe (und damit auf die insoweit nicht erwiesenen Preisabsprachen vor dem 1. Juli 1988) bedeuten könnte. Artikel 1 bezieht sich auch auf die Liste mit den Verstößen und der Angabe der jeweiligen Dauer, welche unterhalb des Namens der Rechtsmittelführerin angegeben ist. Diese Liste ist somit gleichberechtigter Bestandteil des Artikels 1 der Entscheidung, also des Entscheidungstenors.

114. Die Dauer der Preisfestsetzungen in der Träger-Kommission, zu denen grundsätzlich auch die beiden für die Rechtsmittelführerin nicht erwiesenen Preisabsprachen gehören, ist mit 27 Monaten angegeben. Rückgerechnet vom Ende des Zeitraums der gesamten beanstandeten Praktiken (31. Dezember 1990) ergibt sich, dass die nicht erwiesenen Preisabsprachen vor dem 1. Juli 1988 von Artikel 1 der Entscheidung mithin offenkundig nicht erfasst sind.

115. Da mithin nur die Randnummern 223 f. der Entscheidungsgründe in Bezug auf die Rechtsmittelführerin fehlerhaft sind, nicht aber der verfügende Teil der Entscheidung, ist insgesamt festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin insoweit keinen Anspruch auf Änderung des Entscheidungstenors hat.

116. Dem steht auch nicht entgegen, dass die fehlerhaften Entscheidungsgründe bei unverändertem Entscheidungstenor rechtlich gesehen als solche unverändert bestehen bleiben. Dies wäre aber nur dann bedenklich, wenn anzunehmen wäre, dass die fraglichen Teile der Entscheidungsgründe geeignet wären, eine verbindliche Rechtswirkung zu erzeugen, Nachteile tatsächlicher Art sind ohne Bedeutung.

117. Die (fehlerhafte) Feststellung in den Entscheidungsgründen, wonach die Rechtsmittelführerin in zwei bestimmten Fällen an Preisabsprachen teilgenommen habe, könnte ihr rechtlich gesehen wohl nur zum Nachteil gereichen, wenn die Kommission im Rahmen potenzieller weiterer wettbewerbsrechtlicher Verfahren gegen die Rechtsmittelführerin das Vorliegen einer Wiederholungstäterschaft für die Bemessung der Geldbuße prüfen würde.

118. Die jetzige Entscheidung würde in einem solchen Fall jedoch keine verbindlichen Rechtswirkungen entfalten: Die Kommission ist nämlich nicht verpflichtet, festgestellte Tathandlungen aus früheren Entscheidungen nachteilig zu berücksichtigen. Außerdem müsste sie bei der Feststellung einer Wiederholungstäterschaft vom Entscheidungstenor (insbesondere Artikel 1 und 4) ausgehen und könnte die Entscheidungsgründe nicht isoliert betrachten, und nicht zuletzt müsste die Kommission die vom Gericht in Randnummer 524 des angefochtenen Urteils festgestellte Fehlerhaftigkeit der Randnummern 223 f. der Entscheidungsgründe beachten.

119. Da mithin anzunehmen ist, dass Artikel 1 der Entscheidung in Bezug auf die Rechtsmittelführerin nicht so zu verstehen ist, dass darin auch die beiden Wettbewerbsverstöße vor dem 1. Juli 1988 erfasst werden, hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es den genannten Artikel nicht für nichtig erklärt hat.

120. Der sechste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

C - Zum Rechtsmittelgrund betreffend die unzureichende Begründung der Geldbuße (Fünfter Rechtsmittelgrund)

Parteienvorbringen

121. Die Rechtsmittelführerin beanstandet die Randnummern 629 f. des angefochtenen Urteils und macht geltend, das Gericht habe unter Verstoß gegen Artikel 15 EGKS-Vertrag festgestellt, dass das Fehlen besonderer Angaben in Bezug auf die Berechnung der Geldbuße in der Entscheidung keine Verletzung der Begründungspflicht darstelle, die geeignet sei, die vollständige oder teilweise Aufhebung der verhängten Geldbuße zu rechtfertigen. Sie beruft sich dabei auf die vom Gericht selbst zitierte Rechtsprechung, aus der hervorgehe, dass die Kommission die Gründe, auf denen die Festsetzung der Geldbuße beruhe, bereits in der Entscheidung nennen müsse, um den Betroffenen die Beurteilung der Angemessenheit der Geldbußenhöhe zu ermöglichen. Diese Rechtsprechung habe das Gericht im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt.

122. Das Gericht habe in Randnummer 628 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die erst im Verfahren vor dem Gericht übermittelten genauen Berechnungsfaktoren lediglich eine zahlenmäßige Umsetzung der in der Entscheidung genannten Kriterien" seien.

123. Die Rechtsmittelführerin bezieht sich weiters auf die Randnummern 627 und 690 f. des angefochtenen Urteils. Dank der von der Kommission erst im Verfahren vor dem Gericht gelieferten zusätzlichen Informationen sei es möglich gewesen, die bei der Berechnung begangenen Fehler in Bezug auf die gegen sie verhängte Geldbuße zu ermitteln. Die Feststellung des Gerichts, es liege keine Verletzung der Begründungspflicht vor, sei daher rechtsfehlerhaft.

124. Ferner rügt sie den ihrer Ansicht nach bestehenden Widerspruch zwischen Randnummer 676 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht feststelle, dass das Vorliegen eines Missverständnisses über die Tragweite von Artikel 65 § 1 des Vertrages nicht in Betracht [kommt]", und den Randnummern 658 f., in denen es feststelle, dass die GD III eine gewisse Unklarheit hinsichtlich der Tragweite des Begriffes normaler Wettbewerb" im Sinne des EGKS-Vertrags geschaffen habe. Das Gericht hätte im Lichte seiner letzteren Feststellung eine zusätzliche Kürzung anordnen müssen.

125. Die Kommission führt aus, die Rechtsmittelführerin rüge nicht die Randnummern 624 f. des angefochtenen Urteils, welche die wesentliche Begründung in Bezug auf die Geldbuße darstellten. Die übrigen Randnummern des angefochtenen Urteils seien aber nur als vorsorgliche Ausführungen zu betrachten. Dies bedeute, dass der Gerichtshof das Urteil nicht aufheben könne, auch wenn er mit den anderen Randnummern nicht einverstanden sei, weil diese Randnummern keine wesentlichen Schritte der zum Ergebnis führenden Begründung darstellten.

126. Das Gericht habe es für wünschenswert gehalten, die Einzelheiten der Berechnung der Geldbuße in der Entscheidung aufzuführen, es habe dies jedoch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit nicht für unerlässlich gehalten. Nachdem das Gericht solche Ausführungen bereits in einer früheren Rechtssache gemacht habe, habe die Kommission entsprechende Leitlinien erlassen, an denen sie sich nunmehr orientiere.

127. Nach Ansicht der Kommission bestehe in Anbetracht der Feststellungen des Gerichts, dass die Unternehmen bestrebt gewesen seien, der Kommission das wirkliche Wesen und den wirklichen Umfang ihrer Kontakte zu verheimlichen, und in Anbetracht des Umstandes, dass die Unternehmen die GD IV hätten ansprechen können, wenn sie den geringsten Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Kontakte gehabt hätten, kein Widerspruch zur Anwendung des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag auf das Verhalten der Rechtsmittelführerin. Nichts könne daher eine zusätzliche Herabsetzung der Geldbuße in dieser Hinsicht rechtfertigen.

Würdigung

128. Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 172 ff. und 218 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.

129. Der sechste Rechtsmittelgrund, mit dem die angebliche Verkennung der Begründungsmängel der Entscheidung im Hinblick auf die Geldbußenhöhe gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

D - Zum Rechtsmittelgrund, mit dem Verstöße gegen die EMRK gerügt werden (Erster Rechtsmittelgrund)

130. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin Verstöße gegen Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geltend, wobei es im Wesentlichen um zwei unter dieser Bestimmung gewährte Verfahrensrechte geht: Zum einen sei sie im Verfahren vor dem Gericht in ihrem Recht auf Waffengleichheit und in ihrem Recht auf Zugang zu Informationen bzw. zu relevanten Beweismitteln verletzt worden, weshalb es sich nicht um ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d EMRK gehandelt habe. Zum anderen habe das Gericht durch eine überlange Dauer des Verfahrens gegen das in Artikel 6 Absatz 1 EMRK verbriefte Recht eines jeden auf eine Entscheidung binnen angemessener Frist verstoßen.

131. Artikel 6 Absätze 1 und 3 EMRK lautet wie folgt:

Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

...

Jeder Angeklagte hat insbesondere die folgenden Rechte:

...

d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;

..."

132. In ihren Rechtsausführungen zu diesen Bestimmungen, die sie den auf den konkreten Fall bezogenen Vorbringen vorangestellt hat, verweist die Rechtsmittelführerin auf mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und führt aus, dass Verfahren betreffend Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der EGKS strafrechtlichen Charakter" für Zwecke des Artikels 6 EMRK besäßen.

Wesentliches Parteienvorbringen

133. Zum Grundsatz des fairen Verfahrens führt die Rechtsmittelführerin aus, dass das Urteil des Gerichts wegen Verstoßes gegen Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d EMRK zur Gänze aufgehoben werden sollte.

134. Sie trägt erstens vor, ihr seien entscheidende Informationen und Umstände im gerichtlichen Verfahren zu einem solchen Zeitpunkt und auf solche Weise zugänglich gemacht worden, dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht gemäß dem Grundsatz der Waffengleichheit wahrnehmen konnte.

135. Sie beanstandet, dass die Unterlagen, deren Vorlage das Gericht durch Beschluss vom 10. Dezember 1997 angeordnet hatte, erst am 14. Januar 1998 zugänglich gemacht worden seien, die definitive Beschreibung der Berechnungsmethoden für die Geldbußenbemessung am 19. März 1998 vorgelegt worden sei und dass eine Kopie des endgültigen Protokolls der Sitzung der Kommission, in der die Entscheidung erlassen worden sei, erst am 20. März 1998 den Klägerinnen vor dem Gericht zur Verfügung gestanden habe, während die mündliche Verhandlung bereits am 23. März 1998 begonnen habe. Aufgrund dieser Verzögerungen bei der Vorlage, die durch nichts gerechtfertigt werden könnten, habe sie keine angemessene Möglichkeit gehabt, für sie relevantes Beweismaterial zu überprüfen und sei gegenüber der Kommission wesentlich benachteiligt gewesen.

136. Sie bringt außerdem vor, dass auch deshalb kein faires Gleichgewicht zwischen ihr (bzw. den Klägerinnen) und der Kommission vor dem Gericht bestanden habe, weil sie die als Zeugen einvernommenen Mitarbeiter der Kommission (Ortun, Kutscher und Vanderseypen) nicht schon vor der mündlichen Verhandlung habe befragen können und sie auch keine vorherige Mitteilung über deren Aussagen erhalten habe. Sie habe zwar Gelegenheit gehabt, zu den Zeugenaussagen Stellung zu nehmen, jedoch sei die Zeit zwischen dem Ende der Verhandlung am 23. März 1998 und deren Fortsetzung am nächsten Morgen unzureichend gewesen.

137. Für die Kommission ist nicht ersichtlich, warum die Rechtsmittelführerin keine angemessene Möglichkeit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung gehabt haben soll, auch nicht, worin ihre Benachteiligung bestanden haben soll. Hinsichtlich der Informationen, die aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom 10. Dezember 1997 vorzulegen waren, habe die Klägerin mehr als zwei Monate Zeit gehabt, um sich auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten. Die Unterlagen mit den Berechnungsmethoden seien nur Vervollständigungen der bereits im Januar und Februar übermittelten Angaben gewesen (Randnummer 66 des angefochtenen Urteils). Was das Protokoll der Sitzung der Kommission betrifft, so habe der Rechtsmittelführerin schon mehrere Wochen vor der mündlichen Verhandlung ein Entwurf zur Verfügung gestanden (Randnummer 64 des angefochtenen Urteils). Die Kommission weist schließlich darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin keine Verschiebung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Vorlagedatums eines der fraglichen Dokumente beantragt habe.

138. Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin, ihr sei das Recht verwehrt worden, die drei Kommissionszeugen (die Herren Ortun, Kutscher und Vanderseypen) zu befragen oder sich auf andere Weise ausreichend mit ihren Aussagen auseinander zu setzen. Die Klägerinnen hätten in der mündlichen Verhandlung nur eine begrenzte Zeit gehabt, um sich zu den Aussagen der Zeugen zu äußern, und sie hätten überhaupt keine Gelegenheit gehabt, die Zeugen hinsichtlich der Korrektheit und Vollständigkeit ihrer Aussage zu überprüfen oder weitere Informationen von ihnen zu erlangen, seien es entlastende oder belastende. Gerade angesichts der Bedeutung, die den Zeugenaussagen im Urteil zugekommen sei (Randnummern 538 bis 546 des angefochtenen Urteils), hätte die Rechtsmittelführerin die Möglichkeit haben sollen, die Zeugen zu befragen; die Kommission habe die Zeugen jederzeit vor der Verhandlung befragen können, das Gericht während der Verhandlung, nur die Rechtsmittelführerin habe keine Gelegenheit zur Befragung gehabt.

139. Die Kommission führt dazu aus, dass es in der Verfahrensordnung des Gerichts keine Bestimmung gebe, die die vorherige Befragung von Zeugen oder eine vorherige Mitteilung über ihre Aussage vorsehen würde. In der gemeinschaftlichen Rechtsordnung seien die Zeugen solche des Gerichts und nicht der Parteien; die Zeugenbefragung sei Sache des Gerichts, in dessen Ermessen es liege, den Parteien die Befragung der Zeugen zu gestatten. Sie weist darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin während der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt habe, einen der Zeugen zu befragen. Im Übrigen seien die Zeugen am ersten Verhandlungstag einvernommen worden, sodass die Rechtsmittelführerin noch über vier weitere Tage verfügt habe, um zu deren Aussagen Stellung nehmen zu können.

140. Zur angemessenen Frist trägt die Rechtsmittelführerin vor, die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - vom Eingang der Nichtigkeitsklage am 13. April 1994 bis zur Urteilsverkündung am 11. März 1999 59 Monate - sei insgesamt offenkundig unangemessen gewesen, ebenso wie einzelne Verfahrensabschnitte für sich genommen, wie der Zeitraum zwischen der Gegenerwiderung der Kommission und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens (40 Monate). Der gegenständliche Fall sei nicht so komplex, um die Verfahrensdauer zu rechtfertigen. Drei der elf Klägerinnen (NMH Stahlwerke GmbH, Krupp, Eurofer) hätten nur eine begrenzte Anzahl von Fragestellungen aufgeworfen.

141. Vor allem hinsichtlich der Fragen im Zusammenhang mit Artikel 23 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes habe es lange Verfahrensabschnitte offensichtlicher Untätigkeit gegeben. Sie rügt diesbezüglich insbesondere den Zeitraum von neun Monaten, der seit ihrem Antrag auf Einsicht in die dem Gericht vorgelegten internen Unterlagen der Kommission (15. September 1995) bis zur Entscheidung des Gerichts darüber (19. Juni 1996) verstrichen sei; weitere 15 Monate habe das Gericht benötigt, um nach der Stellungnahme der Kommission über die als intern" einzustufenden Schriftstücke endgültig über das Recht der Klägerinnen auf Einsicht in die dem Gericht gemäß Artikel 23 EGKS-Satzung übermittelten Akten zu entscheiden. Diese Verzögerungen seien nicht durch die Umstände des Falles zu rechtfertigen.

142. Während des gesamten Verfahrens habe die Kommission versucht, dieses zu verzögern, und das Gericht habe mehrfach die Fristen ihrer verfahrensleitenden Anordnungen gegenüber der Kommission verlängert. Hingegen habe die Rechtsmittelführerin insbesondere aufgrund der Höhe der streitigen Geldbuße Interesse an einer raschen Entscheidung in der Sache gehabt und sich vor dem Gericht gegen die Verzögerungen der Kommission gewehrt.

143. Infolge der verschiedenen Verzögerungen habe der Präsident der Kammer gewechselt und hätten zwei der fünf Richter, die in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen seien, nicht mehr an der Beratung teilgenommen. Dies habe eine kontinuierliche Verfahrensführung und eine eingehende Prüfung der aufgeworfenen Fragen verhindert.

144. Die Kommission führt hingegen aus, dass das gegenständliche Verfahren im Vergleich zu jenem, das der Gerichtshof in der Rechtssache Baustahlgewebe zu beurteilen hatte, von kürzerer Dauer gewesen sei (vier Jahre und elf Monate anstatt fünf Jahre und sechs Monate im Fall Baustahlgewebe). Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin seien in ihrem Verfahren viele komplexe und neue Fragen zu behandeln gewesen, u. a. das Verhältnis zwischen den Wettbewerbsregeln der EGKS und jenen der EG, der Zusammenhang zwischen verschiedenen Artikeln des EGKS-Vertrags sowie faktische Fragen bezüglich der Rolle der GD III.

145. Die Fragestellungen im Zusammenhang mit Artikel 23 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes stellten außergewöhnliche Umstände" im Sinne des Baustahlgewebe-Urteils dar. Das Gericht habe nämlich in diesem Zusammenhang etwa 11 000 Schriftstücke im Lichte der Anträge der Parteien zu würdigen und zwei wichtige begründete Beschlüsse zu erlassen gehabt. Im Übrigen habe das Gericht große Bereitschaft gezeigt, den diversen Anträgen auf Vorlage von Unterlagen stattzugeben. Auch der Zeitraum zwischen Abschluss der mündlichen Verhandlung und Urteilsverkündung sei kürzer gewesen als im Baustahlgewebe-Verfahren. Ebenso sei das von der Rechtsmittelführerin kritisierte Ausscheiden der beiden Richter während des Verfahrens als außergewöhnlicher Umstand" zu berücksichtigen.

146. Abschließend stellt die Kommission fest, dass eine mögliche überlange Verfahrensdauer im Lichte des Urteils Baustahlgewebe nicht zu einer gänzlichen Aufhebung des Urteils führen könne, sondern höchstens zu einer Herabsetzung der Geldbuße.

Würdigung

147. Die Rechtsmittelführerin beruft sich vorliegend auf verfahrensrechtliche Garantien in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der EMRK.

148. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei lässt er sich von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und den Hinweisen leiten, welche die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. In diesem Rahmen kommt der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) besondere Bedeutung zu."

149. So hat der Gerichtshof festgestellt, dass der aus den Grundrechten der EMRK entwickelte allgemeine gemeinschaftliche Rechtsgrundsatz, dass jedermann Anspruch auf einen fairen Prozess, insbesondere auf einen Prozess innerhalb einer angemessenen Frist hat, auch für die Klage eines Unternehmens gegen eine Entscheidung der Kommission gilt, mit der diese gegen das Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen verhängt hat.

150. Was das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, wonach ein solches Verfahren strafrechtlichen Charakter" im Sinne des Artikels 6 EMRK besäße, so genügt die Feststellung, dass nicht nur das Recht auf eine Entscheidung binnen angemessener Frist gemäß Artikel 6 Absatz 1 EMRK, sondern auch das in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d EMRK prinzipiell nur für den Angeklagten ausdrücklich statuierte Recht, Zeugen zu benennen und Fragen an die vom Gericht geladenen Zeugen zu stellen, für Verfahren sowohl strafrechtlicher als auch zivilrechtlicher Art gilt. Denn dieses Recht stellt nach der Rechtsprechung des EGMR auch eine Ausformung des in Streitsachen über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 EMRK geltenden Grundsatzes der Waffengleichheit" dar und kann daher auch nach diesem Artikel geprüft werden. Für Zwecke des vorliegenden Falls scheint es daher nicht erforderlich, eine Qualifikation des Verfahrens als zivilrechtlich" oder strafrechtlich" im Sinne von Artikel 6 EMRK vorzunehmen.

151. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht wiederum hervor, dass die Waffengleichheit" einen Grundsatz des Verfahrens vor dem Gericht darstellt.

1. Zum fairen Verfahren (Waffengleichheit, Zeugenbefragung)

152. Die Rechtsmittelführerin rügt die Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren, wie es sich aus Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d EMRK ergibt, im Wesentlichen hinsichtlich zweier Aspekte des Verfahrens vor dem Gericht, nämlich einerseits bezüglich der Vorlage verschiedener Unterlagen der Kommission und andererseits bezüglich der Zeugenbefragung der Herren Ortun, Kutscher und Vanderseypen.

153. Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nachprüfen kann, ob es vor dem Gericht zu Verfahrensfehlern gekommen ist, durch die die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt werden, und sich vergewissern muss, dass die allgemeinen gemeinschaftlichen Grundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind.

154. Zweitens ist festzuhalten, dass der Begriff des fairen Verfahrens im Sinne von Artikel 6 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR die Beachtung der Verteidigungsrechte und der Waffengleichheit sowie die Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens gebietet. Demnach ist den Beteiligten an einem Straf- oder Zivilverfahren die Möglichkeit zu geben, von sämtlichen Schriftstücken und Stellungnahmen, die zur Einflussnahme auf die Entscheidung des Gerichts bei diesem eingereicht oder vor ihm abgegeben werden, Kenntnis zu nehmen und sie zu erörtern. Gemäß dem Prinzip der Waffengleichheit darf kein Verfahrensbeteiligter durch die Art der gerichtlichen Verhandlungsführung benachteiligt werden und muss jeder seine Sache vor Gericht unter Umständen vertreten können, die ihn nicht wesentlich gegenüber dem Prozessgegner benachteiligen. Ferner ist zu beachten, dass das Verfahren in seiner Gesamtheit zu betrachten ist und eventuelle Verfahrensmängel durch entsprechende spätere Möglichkeiten, die Verteidigungsrechte wahrzunehmen, ausgeglichen werden können.

155. In diesem Lichte ist zunächst der Vorwurf zu prüfen, wonach die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht keine angemessene Gelegenheit gehabt habe, sich mit bestimmten, von der Kommission vorgelegten Unterlagen auseinander zu setzen.

156. Was die Unterlagen betrifft, deren Vorlage das Gericht durch Beschluss vom 10. Dezember 1997 angeordnet hatte, so standen diese für die Rechtsmittelführerin ab dem 14. Januar 1998 zur Verfügung, also mehr als zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung. Soweit die Rechtsmittelführerin die späte Vorlage der definitiven Beschreibung der Berechnungsmethoden für die Geldbußenbemessung am 19. März 1998 rügt, so erscheint die Zeit, die die Rechtsmittelführerin dafür hatte, sich noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung mit diesen Methoden zu befassen, um sich zu ihnen zu äußern, nicht unangemessen kurz. Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht und auch die Kommission ausgeführt hat, hat sich die Rechtsmittelführerin schon vorher im Januar und im Februar schriftlich u. a. zur Frage der Berechnung der Geldbußen geäußert, weshalb ihr die diesbezügliche Vorgangsweise der Kommission bereits vor dem 19. März 1998 zumindest in Grundzügen bekannt gewesen sein müsste. Auch die schließlich beanstandete Beibringung der Kopie des endgültigen Protokolls der Sitzung der Kommission am 20. März 1998 hat die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht nicht ungebührlich an der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsmöglichkeiten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gehindert, da der Entwurf dieses Protokolls bereits am 16. Februar 1998 den Klägerinnen zugeleitet worden war und zumindest für Zwecke der Überprüfung der rechtmäßigen Annahme und Authentifizierung des Protokolls - was die Rechtsmittelführerin als Grund für die Notwendigkeit der Vorlage des endgültigen Protokolls angegeben hat - die Zeit vom 20. bis 27. März ausreichend war.

157. Die Rechtsmittelführerin verfügte unter diesen Umständen über eine angemessene Möglichkeit, die erwähnten Unterlagen zu berücksichtigen und gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen.

158. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht gemäß Artikel 62 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wiedereröffnen kann, wenn es sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet. Weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin geht hervor, dass sie versucht hätte, einen derartigen Antrag zu stellen.

159. Das Verfahren vor dem Gericht entsprach aus den vorstehenden Gründen hinsichtlich des Zugangs zu den Unterlagen somit einem fairen Verfahren im Sinne von Artikel 6 EMRK. Die diesbezügliche Rüge der Rechtsmittelführerin ist daher unbegründet.

160. Sodann ist auf die Frage der Zeugeneinvernahme und -befragung vor dem Gericht einzugehen.

161. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist einem Verfahrensbeteiligten nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe d EMRK eine geeignete Gelegenheit zu geben, einen Zeugen zu befragen und sich mit seinen Aussagen auseinander zu setzen, und zwar entweder zum Zeitpunkt der Zeugenaussage oder in einem späteren Verfahrensstadium. Ein Recht, wie es die Rechtsmittelführerin geltend gemacht hat, die Zeugen schon vor der mündlichen Verhandlung zu befragen, besteht also insoferne nicht.

162. Davon abgesehen liegt der Umstand, dass die Kommission die aus ihren Reihen kommenden Zeugen eventuell schon früher befragen konnte als die Klägerinnen, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, in der Natur der Sache und verletzt nicht schon den Grundsatz der Waffengleichheit", vorausgesetzt, die Klägerin hatte insgesamt im Verlauf des Gerichtsverfahrens ausreichend Gelegenheit, sich mit den betreffenden Zeugenaussagen auseinander zu setzen.

163. Außerdem werden Zeugen gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgrund eines Beschlusses des Gerichts geladen, der u. a. die Tatsachen bezeichnet, über die die Zeugen zu vernehmen sind. Dieser Beschluss - den das Gericht hinsichtlich der Herren Kutscher, Ortun und Vanderseypen am 23. März 1998 erlassen hat - ist den Parteien nach dieser Bestimmung zuzustellen, sodass diesen bereits vor der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen bekannt ist, zu welchen Themen die Zeugen befragt werden würden.

164. Ferner können die Vertreter der Parteien gemäß Artikel 68 Absatz 4 der Verfahrensordnung des Gerichts mit Erlaubnis des Präsidenten Fragen an die Zeugen richten. Diese Möglichkeit steht allen Prozessbeteiligten gleichermaßen zu.

165. Die Rechtsmittelführerin hat nicht vorgebracht, dass sie einen entsprechenden Antrag gestellt hätte oder dass ihr das Gericht die Möglichkeit verwehrt oder unter ungünstigeren Bedingungen als der Kommission eingeräumt hätte, Fragen an die Zeugen zu stellen. Eine Verletzung der Verfahrensrechte hinsichtlich der Zeugenbefragung kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn der Verfahrensbeteiligte versucht hat, diese wahrzunehmen, ihm dies jedoch vom Gericht verwehrt worden ist.

166. Soweit die Rechtsmittelführerin ausführt, grundsätzlich, jedoch nicht angemessen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Zeugenaussagen gehabt zu haben, ist außerdem auf die Ausführungen oben unter Nr. 158 zu verweisen.

167. Unter diesen Umständen ist die Rüge, das Verfahren vor dem Gericht habe das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Artikel 6 EMRK verletzt, auch unbegründet, soweit es um die Zeugenbefragung geht. Damit ist der gesamte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, wonach der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht ein faires Verfahren gemäß den Prinzipien von Artikel 6 EMRK verwehrt worden ist, als unbegründet zurückzuweisen.

2. Zur Verfahrensdauer

168. Da die Einwände der Rechtsmittelführerin bezüglich der Verfahrensdauer vor dem Gericht im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen dieser Rechtsmittelgrund insoweit als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 238 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.

169. Zur Kritik der Rechtsmittelführerin am Ausscheiden der beiden Richter im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht ist darüber hinaus festzustellen, dass, wie der EGMR in seinem Urteil im Fall Deumeland ausgeführt hat, der Wechsel von Richtern ein natürlicher Bestandteil des gerichtlichen Lebens ist" und dem Gericht somit insoferne kein Vorwurf gemacht werden kann.

170. Der Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem eine überlange Verfahrensdauer gerügt wird, ist daher ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

171. Der auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d EMRK gestützte erste Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

IV - Entscheidungsvorschlag

172. Aus den vorstehenden Gründen wird dem Gerichtshof daher vorgeschlagen,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.