Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 26. September2002. - Siderúrgica Aristrain Madrid SL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken - Europäische Trägerhersteller. - Rechtssache C-196/99 P.
Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-11005
I - Einleitung
1. Im vorliegenden Fall geht es um die Überprüfung des Urteils des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Gericht) vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-156/94 (im Folgenden: angefochtenes Urteil).
2. Zur Vorgeschichte der Abläufe zwischen der Stahlindustrie und der Kommission in den Jahren 1970 bis 1990, insbesondere zu den Regelungen für die offensichtliche Krise und zur Entscheidung der Kommission Nr. 2448/88/EGKS vom 19. Juli 1988 zur Einführung eines Überwachungssystems für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (im Folgenden: Entscheidung Nr. 2448/88), wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Überwachungssystem auf der Basis der genannten Entscheidung endete am 30. Juni 1990 und wurde durch eine individuelle und freiwillige Informationsregelung ersetzt.
3. Am 16. Februar 1994 erließ die Kommission gegen siebzehn europäische Stahlunternehmen und einen ihrer Wirtschaftsverbände die Entscheidung der Kommission 94/215/EGKS ... in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag betreffend Vereinbarungen und vereinbarte Praktiken von europäischen Trägerherstellern" (im Folgenden: Entscheidung). Die Adressaten der Entscheidung hatten nach Ansicht der Kommission gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verstoßen, indem sie in wettbewerbswidriger Weise Informationsaustauschsysteme etabliert sowie Preisfestsetzungen und Marktaufteilungen vorgenommen hatten. Gegen vierzehn der Unternehmen verhängte die Kommission Geldbußen. Im Fall der Siderúrgica Aristrain Madrid SL (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) hatte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 10 600 000 ECU verhängt.
4. Gegen die Entscheidung hatten mehrere betroffene Unternehmen, darunter die Rechtsmittelführerin, sowie der Wirtschaftsverband Klage vor dem Gericht erhoben. Im Ergebnis hat das Gericht die Geldbuße auf 7 100 000 Euro gesenkt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
5. Die Rechtsmittelführerin hat am 25. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt.
II - Anträge und Rechtsmittelgründe
6. Die Rechtsmittelführerin beantragt im Rahmen ihres Rechtsmittels,
1. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-156/94 im Hinblick auf alle oder einige der geltend gemachten Fehler aufzuheben und sowohl bei einer ausdrücklichen materiell-rechtlichen Entscheidung als auch bei einer Rückverweisung an das Gericht erster Instanz alle sich aus der Aufhebung dieses Urteils ergebenden Rechtsfolgen festzustellen, und insbesondere
- das angefochtene Urteil insoferne aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass die Entscheidung nicht wegen fehlerhafter Anwendung und Auslegung des Artikels 65 EGKS-Vertrag gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, und demzufolge die Entscheidung aus diesem Grund für nichtig zu erklären;
- über die Rechtssache, so weit sie zur Entscheidung reif ist, zu entscheiden oder sie andernfalls an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, damit es in der Sache gemäß den nachstehenden Gründen entscheidet und demzufolge die Entscheidung für nichtig erklärt, so weit sie auf diesen Gründen beruht, oder, hilfsweise, die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße senkt:
Gesamtschuld;
Begründungsfehler;
Unstimmigkeit;
Verstoß gegen den Gleichheits- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Angabe der Geldbußen in Ecu;
Nichtverurteilung der Kommission in erster Instanz dazu, sämtliche Kosten und Zinsen der Klägerin zu tragen, die sich aus der Kaution für die gesamte Geldbuße oder einen Teil derselben oder aus deren etwaiger Zahlung ergeben, und damit das Gericht erster Instanz feststellt, dass die Geldbuße erst vom Eintritt der Vollstreckbarkeit seines Urteils an zu verzinsen ist, und die Kommission demnach zur Zahlung der für die Kaution für die Geldbuße oder für deren Zahlung aufgewendeten Kosten und Zinsen verurteilt;
desgleichen in Bezug auf den achten und den neunten Klagegrund;
- die Rechtssache, soweit sie noch nicht entscheidungsreif ist, zurückzuweisen, und zwar
in Bezug auf den Ermessensmissbrauch;
2. der Rechtsmittelgegnerin in dem Fall, dass diesem Rechtsmittel ganz oder teilweise stattgegeben wird, die Kosten einschließlich derjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
1. das Rechtsmittel abzuweisen,
2. der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
7. Die Rechtsmittelführerin stützt sich laut ihrer Rechtsmittelschrift auf folgende Rechtsmittelgründe:
Erster Rechtsmittelgrund:
Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht durch fehlerhafte Anwendung und Auslegung von Artikel 65 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag) bei der Beurteilung der angeblich im Rahmen des EGKS-Vertrags und des EGKS-Marktes begangenen Verstöße insoweit, als das angefochtene Urteil in diesem Punkt widersprüchlich begründet worden ist."
Zweiter Rechtsmittelgrund:
Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dadurch, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz bei der Anwendung des Gedankens des Ermessensmissbrauchs rechtsfehlerhaft ist, da es das von der Klägerin hierzu vorgetragene Argument und die vorgetragenen Indizien nicht angemessen geprüft hat."
Dritter Rechtsmittelgrund:
Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht durch fehlerhafte Anwendung und Auslegung des Artikels 15 EGKS-Vertrag im Hinblick auf die fehlende Begründung der Entscheidung über die Geldbuße."
Vierter Rechtsmittelgrund:
Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, dadurch, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz in folgender Hinsicht nicht ausreichend begründet ist:
a) In einem wesentlichen Punkt des Vorbringens der Antragsteller betreffend die fehlende Beschlussfähigkeit beim Erlass der angefochtenen Entscheidung.
b) Die Höhe der verhängten Geldbußen ist ohne Begründung dieses Unterlassens nicht mit jener verglichen worden, die in anderen Kartellrechtsfällen im Rahmen des EWG-Vertrags verhängt worden ist."
Fünfter Rechtsmittelgrund:
Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dadurch, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz bei der Prüfung und Würdigung mehrerer Argumente eine Reihe von Unstimmigkeiten aufweist:
a) Erstens im Hinblick auf die Gesamtschuldnerschaft, denn dadurch, dass die Geldbuße allein Siderúrgica Aristrain Madrid auferlegt worden sei, müsse sie auch für das Verhalten ihrer Schwestergesellschaft einstehen;
b) zweitens in Bezug auf den erschwerenden Umstand der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der vorgeworfenen Verhaltensweisen und schließlich
c) in Bezug auf den im verfügenden Teil der Kommissionsentscheidung angegebenen Zeitpunkt, von dem an die angeblichen Verstöße Siderúrgica Aristrain Madrid zugerechnet werden."
Sechster Rechtsmittelgrund:
Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Gleichheits- und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, denn in dem Urteil des Gerichts erster Instanz sind die Abwertungen der spanischen Peseta nicht zutreffend berücksichtigt worden. Dies hat zur Folge gehabt, dass die von Siderúrgica Aristrain Madrid zu zahlende Geldbuße im Verhältnis zu den Geldbußen, die andere Unternehmen mit nicht abgewerteten oder sogar aufgewerteten Währungen zahlen sollten, erhöht worden ist."
Siebenter Rechtsmittelgrund:
Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und gegen grundlegende Rechte im Hinblick auf Unstimmigkeiten bei der Begründung des Urteils des Gerichts erster Instanz, da es die Kommission nicht verurteilt hat, die sich aus der Kaution für die Geldbuße oder aus deren Zahlung ergebenden Kosten und Zinsen zu zahlen."
Achter Rechtsmittelgrund:
Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch Verletzung von Artikel 33 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz und der verfahrensrechtlichen Garantien dadurch, dass an den Beratungen des Gerichts nur drei der fünf Richter, aus denen sich die Kammer während der Sitzung zusammengesetzt hat, teilgenommen haben."
Neunter Rechtsmittelgrund:
Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dadurch, dass der Anspruch der Klägerin auf eine gerechte Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist unter Verstoß gegen Artikel 6 EMRK missachtet worden ist."
Zusammenfassung der Rechtsmittelgründe und ihrer Teile nach rechtlichen Schwerpunkten
8. Die Ausführungen zu den einzelnen Rechtsmittelgründen und ihren Teilen ergeben, dass die Rechtsmittelführerin mehrere Verletzungen des EGKS-Vertrags rügt. Nach rechtlichen Schwerpunkten zusammengefasst ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, dass
dem Gericht im angefochtenen Urteil Verfahrensfehler unterlaufen seien, indem es
- das angefochtene Urteil durch eine fehlerhaft zusammengesetzte Kammer gefällt hat (Achter Rechtsmittelgrund) und
das Gericht im angefochtenen Urteil gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, indem es
- rechtsfehlerhaft die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidung angenommen habe, obwohl die Entscheidung nicht ordnungsgemäß erlassen worden sei (Vierter Rechtsmittelgrund);
- rechtsfehlerhaft die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung angenommen habe, obwohl
die in der Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen keine widrige Wirkung auf den normalen Wettbewerb" im Sinne des Artikels 65 EGKS-Vertrag haben konnten (Erster Rechtsmittelgrund) und
kein Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag vorgelegen habe, weil die Teilnahme am Informationsaustauschsystem kein eigenständiger Wettbewerbsverstoß gewesen sei (Erster Rechtsmittelgrund) und
die Kommission einen Ermessensmissbrauch begangen habe (Zweiter Rechtsmittelgrund);
- die Geldbuße, ihre Begründung und ihre Adressaten rechtsfehlerhaft beurteilt habe (Dritter, Vierter, Fünfter und Sechster Rechtsmittelgrund);
- in der Kostenentscheidung unterlassen habe, die Kommission zur Zahlung von Kosten und Zinsen, die sich aus der Stellung einer Sicherheit oder der etwaigen Zahlung der Geldbuße ergeben, zu verurteilen (Siebenter Rechtsmittelgrund);
- entgegen Artikel 6 EMRK keinen Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt habe (Neunter Rechtsmittelgrund).
1. Die folgende Prüfung orientiert sich an dieser Zusammenfassung. Die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rechtsmittelgründe, die darin enthaltenen Teile und Argumente sowie die Argumentation der Kommission werden diesen einzelnen Punkten zugeordnet.
2. Die Rechtsmittelgründe in diesem Verfahren entsprechen teilweise inhaltlich den in der Rechtssache C-194/99 P (Thyssen Stahl AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) oder den in der Rechtssache C-182/99 (Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) vorgebrachten Rechtsmittelgründen oder Teilen von Rechtsmittelgründen. Meine Schlussanträge in den genannten Rechtssachen trage ich ebenfalls heute vor. Soweit eine inhaltliche Entsprechung der Vorbringen besteht, verweise ich in den vorliegenden Schlussanträgen auf die Würdigungen, die ich in den Schlussanträgen zur Rechtssache C-194/99 P oder zur Rechtssache C-182/99 P vorgenommen habe.
III - Prüfung des Falles
A - Zur fehlerhaften Besetzung der Kammer (Achter Rechtsmittelgrund)
Parteienvorbringen
3. Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen Randnummer 77 des angefochtenen Urteils.
4. Sie trägt vor, das angefochtene Urteil sei nur von drei Richtern unterschrieben. Es trage weder die Unterschrift des Richters, der jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Kammerpräsident gewesen sei, noch die eines weiteren Richters, der ebenfalls an der mündlichen Verhandlung teilgenommen habe.
5. Insoweit sich das Gericht im angefochtenen Urteil für sein Vorgehen auf Artikel 32 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Verfahrensordnung) berufe, habe es übersehen, dass das turnusmäßige Ende der Amtszeit eines Richters keiner der in Artikel 32 § 1 der Verfahrensordnung genannten Fälle sei. Das Gericht habe vorhersehen können, dass bestimmte Richter wegen des Ablaufs ihrer Amtszeit nicht an der Beratung würden teilnehmen können; es hätte daher die Zusammensetzung der Kammer ändern müssen.
6. Da zwei Richter an der mündlichen Verhandlung, nicht aber an der abschließenden Beratung teilgenommen hätten, verstoße das Urteil nicht nur gegen Artikel 33 § 5 der Verfahrensordnung, sondern verletze auch die durch das Gemeinschaftsrecht und durch Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) geschützten grundlegenden Verfahrensgarantien, da bei Kollegialgerichten die Beratung eine wesentliche Tätigkeit darstelle, die der Vermeidung subjektiver Beurteilungen diene.
7. Die Kommission vertritt die Ansicht, der in Randnummer 77 des Urteils genannte Artikel 32 der Verfahrensordnung sei insoferne von Bedeutung, als in den Kammern die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von drei Richtern erreicht sein müsse, was vorliegend der Fall gewesen sei.
8. Die Rechtsmittelführerin lege Artikel 33 der Verfahrensordnung unzutreffend aus. Diese Vorschrift sei nicht verletzt, wenn nicht alle Richter, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätten, an der Beratung teilnehmen könnten, sondern wenn an der Beratung Richter teilnähmen, die nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätten.
9. Schließlich bemerkt die Kommission, wenn es derart vorhersehbar gewesen wäre, dass zwei Richter der Beratung nicht würden beiwohnen können, so hätte dies in der mündlichen Verhandlung oder in der Sitzung vom Januar 1998 beanstandet werden können.
10. Außerdem verweist die Kommission auf Randnummer 323 des Urteils des Gerichts in der Rechtssache PVC II, in dem das Gericht eine ähnliche Behauptung bereits zurückgewiesen habe.
Würdigung
11. Da die Einwände betreffend die Zusammensetzung der Kammer im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Salzgitter AG in der Rechtssache C-182/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der achte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 21 ff. der Schlussanträge, die ich ebenfalls heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.
12. Zur Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 EMRK ist lediglich festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin kein substanziiertes Vorbringen zu diesem Aspekt getätigt hat und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) nicht erkennen lässt, dass diese Frage im Anwendungsbereich dieser Vorschrift liegt.
13. Der achte Rechtsmittelgrund, mit dem die fehlerhafte Besetzung der Kammer gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
B - Zur rechtsfehlerhaften Beurteilung der Frage des Quorums bei der Beschlussfassung der Kommission über die Entscheidung (Vierter Rechtsmittelgrund)
14. Die Rechtsmittelführerin wendet sich mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund gegen die ihrer Meinung nach fehlerhafte Begründung des angefochtenen Urteils in zwei Punkten. Die Annahme des Gerichts, bei der Beschlussfassung über die Entscheidung habe das notwendige Quorum vorgelegen, rügt sie mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes. Der zweite Punkt betrifft die Begründung der Geldbußenhöhe und wird weiter unten behandelt werden.
Parteienvorbringen
15. Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die Randnummern 186 ff. des angefochtenen Urteils. Das Gericht habe das Protokoll der 1 189. Sitzung der Kommission vom 16. Februar 1994 falsch interpretiert und sei infolgedessen zu dem - unzutreffenden - Schluss gekommen, dass das erforderliche Quorum von Mitgliedern der Kommission bei der Beschlussfassung über die Entscheidung anwesend gewesen sei. Damit habe das Gericht gegen Artikel 13 des EGKS-Vertrags und Artikel 5 und 8 der Geschäftsordnung der Kommission verstoßen.
16. Da das Protokoll im Hinblick auf die Anwesenheit einiger Kommissare bei der Beschlussfassung nicht eindeutig gewesen sei, hätte das Gericht von Amts wegen eine zusätzliche Untersuchung vornehmen müssen oder zumindest begründen müssen, warum es sich weigerte, die von der Rechtsmittelführerin beantragte zusätzliche Beweisaufnahme anzuordnen.
17. Die Kommission hält den ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes für unzulässig, weil er sich auf die Tatsachenwürdigung des Gerichts beziehe.
18. Jedenfalls sei er nicht begründet, da die Ausführungen des Gerichts in den beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils mit dem Recht in Einklang stuenden. Es sei vielmehr die Rechtsmittelführerin, die das Sitzungsprotokoll falsch auslege.
Würdigung
19. Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen ist, auf die Nummern 52 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.
20. Da das Protokoll mithin nach der im Rechtsmittelverfahren nicht mehr angreifbaren Auslegung durch das Gericht nicht uneindeutig" war, braucht auf die Frage nicht mehr eingegangen zu werden, ob die Weigerung des Gerichts, für den Nachweis des notwendigen Quorums eine zusätzliche Beweisaufnahme anzuordnen, rechtswidrig war.
21. Der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Beurteilung der Frage des Quorums bei der Beschlussfassung der Kommission über die Entscheidung gerügt wird, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
C - Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung gerügt wird (Erster und Zweiter Rechtsmittelgrund)
22. Die Rechtsmittelführerin rügt eine Verkennung der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung durch das Gericht mit dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund.
23. Der erste Rechtsmittelgrund enthält zwei Teile. Mit dem ersten Teil rügt die Rechtsmittelführerin eine Verkennung des Fehlens einer widrigen Wirkung der in der Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen auf den normalen Wettbewerb" im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag. Mit dem zweiten Teil wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Annahme des Gerichts, die Teilnahme am Informationsaustauschsystem sei ein eigenständiger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
24. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin eine Verkennung eines Ermessensmissbrauchs der Kommission bei der Frage, ob eine Geldbuße wegen Vorliegens von Wettbewerbsverstößen zu verhängen ist (Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag).
1. Zur widrigen Wirkung der in der Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen auf den normalen Wettbewerb" im Sinne des Artikels 65 EGKS-Vertrag (Erster Rechtsmittelgrund)
Parteienvorbringen
25. Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin dagegen, dass das Gericht ihrer Ansicht nach verkannt habe, dass die Bestimmungen des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag einen unterschiedlichen Regelungsgehalt hätten. Sie bestreitet nicht, dass das Verbot von Vereinbarungen ... und aufeinander abgestimmte[n] Verhaltensweisen" im EG-Vertrag sowie von Vereinbarungen ... und ... verabredeten Praktiken" im EGKS-Vertrag allgemein die gleiche Bedeutung hätten und das verfolgte Ziel letztlich das gleiche sei.
26. Jedoch sei der wirtschaftliche und normative Kontext der beiden Verträge nicht derselbe. Für einen Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag sei eine widrige Wirkung auf den normalen Wettbewerb" notwendig. Dieser unterscheide sich aber von jenem Wettbewerb, der mit Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) geschützt werde, sodass sich die Auslegung des EG-Vertrags nicht unverändert auf den EGKS-Vertrag übertragen lasse.
27. Dieses Problem manifestiere sich im vorliegenden Fall darin, dass die Treffen im Rahmen der Trägerkommission, welche in der Begründung der Entscheidung als Grundlage verschiedener Wettbewerbsverstöße herangezogen worden seien, auf Veranlassung der Kommission stattgefunden hätten und von ihr überwacht worden seien.
28. Wie sich insbesondere aus den Zeugenaussagen der Mitarbeiter der GD III ergebe, war die Kommission darüber informiert, dass die Teilnehmer an diesen Treffen ihre Eindrücke und Meinungen über Preisentwicklungen und künftige Tendenzen auf den einschlägigen Produktmärkten austauschen würden und sogar ihre individuellen Absichten in dieser Hinsicht kundgetan hätten. Was gefördert worden sei, entspreche dem, was die Kommission unter einem Kartell" verstehe, d. h. eine ständige Absprache zwischen den Parteien, deren wesentliches Ziel darin bestehe, zu einem Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage sowie zu einer Harmonisierung der Preise zu gelangen.
29. Das Gericht habe Artikel 65 EGKS-Vertrag weiters auch dadurch falsch angewandt und ausgelegt, dass es zu Unrecht die Anwendungskriterien des Artikels 85 EG-Vertrag verwendet habe, obwohl der hier einschlägige Stahlmarkt besondere charakteristische Merkmale aufweise. Dieser Markt zeichne sich aufgrund der Fülle von jedermann zugänglichen Informationen durch eine große Transparenz aus; auf ihm bestehe eine natürliche Parallelität der Preise, wenn die Konjunktur günstig sei. Dies sei auch durch die Zeugenvernehmungen bestätigt worden.
30. Die Annahme des Gerichts, dass Preisparallelität notwendigerweise das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung oder verabredeter Praktiken bedeute, sei im Kontext des EGKS-Vertrags daher verfehlt. Diese Rechtsansicht habe das Gericht im Übrigen selbst anerkannt, indem es, wie in den Randnummern 606 bis 623 ausgeführt werde, die gegen die Rechtsmittelführerin wegen der verschiedenen Vereinbarungen und verabredeten Praktiken verhängte Geldbuße aus diesem Grunde um 15 % herabgesetzt habe.
31. Nach Ansicht der Kommission entbehre das Argument, wonach ein Verstoß gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag (Schutz des normalen Wettbewerbs") sich von einem Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) wegen der im EGKS-Vertrag vorgesehenen Maßnahmen der Kommission unterscheide, jeder Grundlage. Die Kommission verweist auf die Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 316 bis 320 und 323 bis 331.
Sie vertritt die Ansicht, das Gericht habe das Verbot der Preisfestsetzung im Sinne von Artikel 65 EGKS-Vertrag und die Tatsache, dass Artikel 60 EGKS-Vertrag die Anwendung von Artikel 65 EGKS-Vertrag nicht ausschließe, hinreichend begründet.
32. Zur Kenntnis von den der Rechtsmittelführerin vorgeworfenen wettbewerbswidrigen Praktiken und zu deren Förderung durch die GD III trägt die Kommission vor, dass diese Behauptung falsch sei, und verweist dazu auf die Randnummern 510 und 511 des angefochtenen Urteils. Es handle sich im Übrigen um Tatsachenfeststellungen, die nicht der Kontrolle des Gerichtshofes unterlägen.
33. Was die Teilnahme an den Sitzungen der Trägerkommission angehe, so vermenge die Rechtsmittelführerin die in Randnummer 232 des angefochtenen Urteils erwähnten rechtmäßigen" Sitzungen mit den geheimen Sitzungen mit rechtswidrigem Ziel (die in den Randnummern 510 und 511 des angefochtenen Urteils beschrieben seien). Die Teilnahme an den letztgenannten Sitzungen werde der Rechtsmittelführerin vorgeworfen.
34. Die Kommission betont, dass das allgemeine Ziel der besonderen Maßnahmen des EGKS-Vertrags, nämlich die Wahrung eines Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage und damit die Sicherung der Stabilität des allgemeinen Preisniveaus, nichts mit den wettbewerbswidrigen Praktiken zu tun habe, die der Rechtsmittelführerin in der Entscheidung vorgeworfen würden: Preisfestsetzung, Harmonisierung von Aufpreisen, Aufteilung der Märkte und ein Informationsaustauschsystem über Aufträge und Lieferungen.
Würdigung
35. Da die Einwände der Rechtsmittelführerin im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 135 ff. und 158 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.
36. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Auslegung und Anwendung des Begriffes normaler Wettbewerb" im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
2. Zur Eigenständigkeit des Wettbewerbsverstoßes durch Teilnahme am Informationsaustauschsystem (Erster Rechtsmittelgrund)
Parteienvorbringen
37. Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass das Gericht zu Unrecht angenommen habe, die Entscheidung sei rechtmäßig, insoweit in ihr angenommen werde, die Teilnahme am Informationsaustauschsystem stellte einen von den anderen Verstößen unabhängigen, eigenständigen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.
38. Sie gesteht zu, dass die Abgrenzung zwischen Informationsaustauschsystemen, die wettbewerbswidrig sind und solchen, die es nicht sind, besonders schwierig ist, wenn man berücksichtige, dass aufgrund der Artikel 47, 60, 64 und 70 EGKS-Vertrag ohnehin weitgehende Publikationspflichten der Unternehmen hinsichtlich ihrer Preise und sonstiger Konditionen bestuenden.
39. Die Rechtsmittelführerin wendet sich aber dagegen, dass das Gericht in Randnummer 420 des angefochtenen Urteils die von der Kommission im Verfahren vor dem Gericht vertretene Ansicht abgelehnt habe, wonach der Informationsaustausch in der Entscheidung nicht als eigenständige Zuwiderhandlung angesehen worden sei. Dadurch habe das Gericht seine Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission gesetzt und damit die Grenzen seiner Befugnisse überschritten.
40. Die Kommission ist der Ansicht, dass dieses Vorbringen unzulässig sei, da es erstmals vor dem Gerichtshof geltend gemacht werde.
41. Das Vorbringen entbehre im Übrigen jeder Grundlage, da das Gericht die Entscheidung der Kommission auslege, und nicht das Vorbringen ihrer Bevollmächtigten in der Sitzung.
Würdigung
42. Die Rechtsmittelführerin begründet kaum, warum die Rechtsauffassung des Gerichts, wonach die Teilnahme am Informationsaustauschsystem einen eigenständigen Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag darstelle, rechtsfehlerhaft gewesen sein soll. Sie beschränkt sich vielmehr darauf zu rügen, dass das Gericht die von den Vertretern der Kommission im Verfahren vor dem Gericht geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung (kein eigenständiger Verstoß) unberücksichtigt gelassen habe und der in der Entscheidung der Kommission vertretenen Rechtsauffassung gefolgt sei (eigenständiger Verstoß).
43. Damit rügt die Rechtsmittelführerin offenbar weniger die Verkennung des materiell-rechtlichen Gehalts von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag im Hinblick auf die rechtliche Bewertung des Informationsaustauschsystems, sondern vielmehr eine Kompetenzüberschreitung des Gerichts, die einen Verstoß gegen Artikel 33 EGKS-Vertrag darstellen würde.
44. Da die Einwände so gesehen im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 89 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.
45. Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen, insoweit damit eine Kompetenzüberschreitung des Gerichts gerügt wird.
46. Sollte der Gerichtshof dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin auch eine Kritik an der materiell-rechtlichen Bewertung der Teilnahme am Informationsaustauschsystem entnehmen können, entsprechen die Einwände der Rechtsmittelführerin so gesehen ebenfalls im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P.
47. Zu den Gründen, aus denen der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen ist, verweise ich daher auf die Nummern 109 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.
48. Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit auch insoferne als unbegründet zurückzuweisen, als damit allgemein, d. h. auch ohne Berücksichtigung der Aussagen der Kommissionsvertreter im Verfahren vor dem Gericht, eine Verkennung der fehlenden wettbewerbsrechtlichen Eigenständigkeit des Informationsaustauschsystems gerügt werden sollte.
3. Zur Frage des angeblichen Ermessensmissbrauchs durch die Kommission (Zweiter Rechtsmittelgrund)
Parteienvorbringen
49. Die Rechtsmittelführerin bezieht sich auf die Randnummern 526 ff. des angefochtenen Urteils und rügt, dass es dem Gericht nicht gelungen sei, die Zweifel zu beseitigen, welche sich aus den im vorliegenden Fall zutage getretenen klaren Indizien für einen Ermessensmissbrauch der Europäischen Kommission ergeben hätten.
50. So habe das Gericht im angefochtenen Urteil die parallel zum Verfahren, das zu der Entscheidung geführt habe, durchgeführte Untersuchung der Kommission betreffend etwaige Wettbewerbswidrigkeiten in Bezug auf die Märkte für Breitbandstahl nicht berücksichtigt. Diese Untersuchung sei im Hinblick auf den Vorwurf des Ermessensmissbrauchs jedoch von Bedeutung, weil die letztgenannte Untersuchung suspendiert worden sei, während das Verfahren betreffend die Märkte für Stahlträger weitergeführt wurde, obwohl die Märkte für Breitbandstahl für die meisten der von der Entscheidung betroffenen Stahlproduzenten wesentlich bedeutender gewesen seien.
51. In der Erklärung des Kommissionsmitglieds Van Miert auf der Pressekonferenz vom 16. Februar 1994 habe er die verhängte Geldbuße als exemplarisch" qualifiziert und damit die Möglichkeit erwähnt, dass bei der Festsetzung der Geldbuße nicht nur Umstände berücksichtigt worden seien, die in engem Zusammenhang mit den Verfahren betreffend die Märkte für Stahlträger stuenden. Dies sei ein Indiz dafür, dass die Geldbuße im Hinblick auf die suspendierten Untersuchungen betreffend die Märkte für Breitbandstahl möglicherweise höher ausgefallen sei.
52. Dies treffe die Rechtsmittelführerin in besonderem Maße, da sie - wie das Gericht in Randnummer 4 des angefochtenen Urteils selbst festgestellt habe - lediglich Stahlträger produziere.
53. Schließlich sei die Tatsache, dass die streitige Entscheidung einen Tag nach Abbruch der Verhandlungen ergangen sei, die zwischen der Kommission und den Unternehmen des gemeinschaftlichen Stahlsektors im Hinblick auf die Beilegung ihrer Streitigkeiten über eine wirtschaftliche Restrukturierung der Stahlmärkte geführt worden seien, im angefochtenen Urteil ohne überzeugende Begründung als nicht ausreichender Hinweis abgetan worden.
54. Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Ufex kritisiert die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht seine Prüfung der den Vorwurf des Ermessensfehlgebrauchs betreffenden Gründe in Anbetracht der genannten Fülle von Indizien rechtsfehlerhaft auf die in den - dem Gericht von der Kommission übermittelten - Akten enthaltenen Schriftstücke beschränkt habe, und keine zusätzliche Untersuchung für erforderlich gehalten habe, um diese Indizien zu erhärten, obwohl die Akten Schriftstücke enthalten hätten, die zumindest Anlass zu vernünftigen Zweifeln hätten geben können.
55. Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, denn die Rechtsmittelführerin beschränke sich auf die Wiederholung desselben Vorbringens wie in erster Instanz.
56. Außerdem sei der Rechtsmittelgrund nicht begründet, da das Gericht seine Entscheidung in den Randnummern 529 ff. des angefochtenen Urteils ausführlich begründet habe.
57. Die Rechtsmittelführerin berufe sich zu Unrecht auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Ufex. Die dortige Sachlage hinsichtlich der Untersuchung des Sachverhalts durch das Gericht sei nicht vergleichbar gewesen, da das Gericht in jenem Fall die Prüfung weiterer Dokumente abgelehnt habe, obwohl die dortige Rechtsmittelführerin - anders als die Rechtsmittelführerin hier - konkrete Beweismittel genannt habe sowie angegeben habe, welche anderen Tatsachen sich darin ihrer Ansicht nach hätten finden lassen.
Würdigung
58. Was zunächst den allgemeinen Vorwurf der Rechtsmittelführerin betrifft, das Gericht habe sich angesichts der Fülle von Indizien nicht auf die Untersuchung der von der Kommission vorgelegten Akten beschränken dürfen, bin ich mit der Kommission der Ansicht, dass die Berufung auf das Urteil in der Rechtssache Ufex fehl geht. Die Problematik war in jenem Fall nämlich eine andere: Das Gericht hatte dort den Vorwurf des Ermessensmissbrauchs mit der Begründung zurückgewiesen, die damalige Klägerin habe keine Beweise für einen Ermessensmissbrauch erbracht, obwohl sie zu diesem Zweck die Vorlage eines Schreibens beantragt hatte, das sie unter Angabe des Verfassers, des Adressaten und des Datums genau bezeichnet hatte, und das Gericht diesem Antrag nicht stattgegeben hatte.
59. Im vorliegenden Fall hatte sich das Gericht jedoch Beweismittel vorlegen lassen und diese ausweislich der Randnummer 530 gewürdigt. Die Rechtsmittelführerin rügt somit in Wahrheit die Beweiswürdigung des Gerichts. Dies kann jedoch im Rechtsmittelverfahren, vorbehaltlich des Vorwurfs der Verfälschung des Beweismittels durch das Gericht, nicht überprüft werden und der zweite Rechtsmittelgrund ist daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
60. Der Kommission ist auch insoweit zuzustimmen, als die Rechtsmittelführerin den Ermessensmissbrauch inhaltlich bereits im Verfahren vor dem Gericht gerügt hat und zu dessen Begründung dieselben Argumente angeführt hat wie im vorliegenden Verfahren.
61. Es wurde sowohl die Bemerkung des Kommissionsmitglieds Van Miert über die exemplarische" Bedeutung der Geldbußen, als auch der enge zeitliche Zusammenhang mit dem Abbruch der Verhandlungen über die Restrukturierung der gemeinschaftlichen Stahlmärkte, als auch der Zusammenhang mit der Suspendierung der Untersuchung hinsichtlich etwaiger Wettbewerbswidrigkeiten betreffend die Märkte für Breitbandstahl bereits im Verfahren vor dem Gericht als Indizien für das Vorliegen eines Ermessensfehlgebrauchs vorgetragen. Die Rechtsmittelführerin hat zur Begründung ihres zweiten Rechtsmittelgrundes insoferne auch keine zusätzlichen Argumente in dieser Hinsicht vorgetragen.
62. Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher auch insoweit als unzulässig zurückzuweisen, als mit ihm ohne zusätzliche Begründung lediglich eine erneute Prüfung der Gründe angestrebt wird, die bereits im Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht worden sind.
63. Allerdings ist der Rechtsmittelführerin insoweit zuzustimmen, dass das Gericht in den Randnummern 526 ff. des angefochtenen Urteils nicht alle vorgebrachten Argumente geprüft hat. Die Urteilsgründe beschränken sich hier auf den Aspekt des engen zeitlichen Zusammenhangs zum Abbruch der Verhandlungen betreffend die Restrukturierung der gemeinschaftlichen Stahlmärkte. Dieser Aspekt betraf alle von der Entscheidung betroffenen Unternehmen.
64. Der Aspekt des angeblichen Zusammenhangs der Geldbußenhöhe der Entscheidung mit den suspendierten Untersuchungen zu etwaigen Wettbewerbswidrigkeiten in Bezug auf die Märkte für Breitbandstahl betraf jedoch in erster Linie die Rechtsmittelführerin, da sie ausschließlich Stahlträger und keine Breitbandstahlprodukte produziert. Die Rechtsmittelführerin beanstandet daher zu Recht, dass sich die Urteilsgründe mit ihrem individuellen Vorwurf betreffend den angeblichen Ermessensmissbrauch nicht befassen.
65. Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt festgestellt, dass ein Rechtsmittelgrund auch dann zurückzuweisen ist, wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, sich die Urteilsformel aus anderen Gründen aber als richtig darstellt".
66. Im vorliegenden Fall treffen die Gründe, welche das Gericht zur Zurückweisung des Vorwurfs eines Ermessensmissbrauchs angeführt hat, gleichermaßen auf den besonderen Vorwurf der Rechtsmittelführerin zu:
67. Die Tatsache, dass das zuständige Kommissionsmitglied die Geldbußenhöhe der Entscheidung in einer Pressekonferenz als exemplarisch" bezeichnet hat, begründet nämlich, auch vor dem Hintergrund der gleichzeitigen Suspendierung anderer wettbewerbsrechtlicher Untersuchungen, für sich genommen auch hier keinen Verdacht eines Ermessensfehlgebrauchs der Kommission, denn die Bezeichnung exemplarisch" lässt mehrere Interpretationen zu und nicht nur jene, dass damit etwaige Wettbewerbswidrigkeiten auf anderen Stahlmärkten mit sanktioniert werden sollten.
68. Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher insoweit als unbegründet zurückzuweisen.
69. Insgesamt ist der zweite Rechtsmittelgrund daher als teilweise unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
D - Zu den Rechtsmittelgründen betreffend die Geldbuße
70. Die Rechtsmittelführerin rügt verschiedene Verletzungen des EGKS-Vertrags betreffend die Geldbuße mit ihrem dritten, dem zweiten Teil des vierten, mit dem fünften und mit dem sechsten Rechtsmittelgrund.
1. Zur Frage der Begründungsmängel der Entscheidung im Hinblick auf die Geldbußenhöhe (Dritter und Vierter Rechtsmittelgrund)
71. Die Rechtsmittelführerin wendet sich mit dem dritten Rechtsmittelgrund und mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes gegen eine Verkennung der Begründungsmängel der Entscheidung.
Parteienvorbringen
72. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Randnummern 553 ff. des angefochtenen Urteils und rügt, dass es das Gericht für rechtlich unbedenklich gehalten habe, dass die Kommission die genaue Berechnungsmethode für die Geldbußenhöhe nicht schon in der Entscheidung, sondern erst auf Aufforderung des Gerichts offen gelegt habe. Dadurch habe das Gericht einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht wegen falscher Anwendung und Auslegung des Artikels 15 EGKS-Vertrag begangen.
73. Sie beruft sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Gerichts in der Rechtssache Tréfilunion. Das Gericht habe sich in Randnummer 557 des angefochtenen Urteils darauf berufen und festgestellt, dass es wünschenswert sei, dass die Unternehmen die Berechnungsmethode in allen Einzelheiten (detalladamente") kennen würden, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidungen vorgehen zu müssen". Nach den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 558 des angefochtenen Urteils gelte dies erst recht, wenn die Kommission - wie hier - zur Berechnung der Geldbußen genaue mathematische Formeln benutzt hat".
74. Dennoch habe das Gericht in Randnummer 555 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Entscheidung der Kommission insoweit ausreichend begründet gewesen sei, obwohl die genaue Berechnungsmethode erst auf Antrag im Verfahren vor dem Gericht offen gelegt worden sei.
75. Würde das Ergebnis des Gerichts bestätigt, so würde dies darauf hinauslaufen, dass die Kommission der Begründung der Entscheidung bis zum mündlichen Verfahren vor dem Gericht weitere Elemente hinzufügen könne".
76. Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Randnummern 647 ff. des angefochtenen Urteils und rügt, dass das Gericht keine ausreichende Begründung dafür gebe, dass es die Geldbußenhöhe in der Entscheidung nicht mit jenen Geldbußen verglichen hat, welche die Kommission in zwei anderen, von der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht genannten, Entscheidungen verhängt hatte.
77. Ein Vergleich mit den Geldbußenhöhen der anderen Entscheidungen hätte ergeben müssen, dass die Geldbuße in der vorliegenden Entscheidung - im Vergleich zu den beiden anderen Entscheidungen, welche viel schwerwiegendere Verstöße betrafen - zu hoch gewesen sei.
78. In Bezug auf die Offenlegung der Geldbußenberechnung legt die Rechtsmittelführerin nach Ansicht der Kommission das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Tréfilunion falsch aus. Das Gericht sei richtigerweise der Ansicht gewesen, dass die Höhe der Geldbuße ausreichend begründet sei; es habe jedoch mit einem obiter dictum dem Wunsch Ausdruck verliehen, dass die Kommission mehr Einzelheiten zur Berechnungsweise liefere.
79. Die Kommission habe mittlerweile Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen" erlassen, mit welchen sie ihre allgemeine Berechnungsmethode für Geldbußen offen gelegt habe und die sie bei der Begründung von Entscheidungen auch berücksichtige. Diese Leitlinien hätten allerdings zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorgelegen.
80. In Bezug auf den vom Gericht unterlassenen Vergleich der Geldbußenhöhe im Anlassfall mit der Höhe der Geldbuße in Vergleichsfällen trägt die Kommission vor, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in zweierlei Hinsicht unzulässig sei: Zum einen handle es sich um eine bloße Wiederholung von Argumenten, die bereits vor dem Gericht vorgetragen worden seien, und zum anderen betreffe das Vorbringen eine Tatsachenwürdigung, für die allein das Gericht zuständig sei.
81. Im Übrigen sei dieser Rechtsmittelgrund nicht begründet, da in dieser Hinsicht die Ausführungen des Gerichts mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stuenden.
Würdigung
82. Da die Einwände betreffend die Offenlegung der genauen Berechnungsmethode für die Geldbuße im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 218 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.
83. In Bezug auf die in der Begründung zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zum Ausdruck gebrachten Ansicht, die Begründung der Entscheidung sei im Hinblick auf den nicht vorgenommenen Vergleich der Geldbußenhöhe unvollständig, ist festzustellen, dass das Gericht gemäß Randnummer 649 des angefochtenen Urteils davon ausgeht, dass die drei Entscheidungen der Kommission nicht miteinander vergleichbar seien und dies - entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerin - in den Randnummern 650 ff. auch mit einer Begründung versieht.
84. Daher ist die Begründung nicht unvollständig und das Gericht hat zu Recht angenommen, dass kein Verstoß gegen Artikel 15 EGKS-Vertrag vorliegt. Der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher ebenso als unbegründet zurückzuweisen.
85. Der dritte Rechtsmittelgrund und der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes, mit denen die Verkennung der mangelhaften Begründung der Entscheidung durch das Gericht gerügt werden, sind daher beide als unbegründet zurückzuweisen.
2. Zur Frage der Gesamtschuldnerschaft mit Siderúrgica Aristrain Olaberría SL (Fünfter Rechtsmittelgrund)
86. Die Rechtsmittelführerin rügt die ihrer Ansicht nach rechtsfehlerhafte Beurteilung der Inanspruchnahme aus einer Gesamtschuld mit dem ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes.
Parteienvorbringen
87. Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die Randnummern 131 ff. des angefochtenen Urteils und rügt die Annahme des Gerichts, die in der Entscheidung ausgesprochene Inanspruchnahme der Rechtsmittelführerin aus einer gesamtschuldnerischen Haftung mit ihrer Schwestergesellschaft Siderúrgica Aristrain Olaberría SL (im Folgenden: Aristrain Olaberría) sei rechtmäßig gewesen.
88. In der Entscheidung würde sich weder eine Begründung dafür finden, dass und warum die Kommission die Rechtsmittelführerin und Aristrain Olaberría für die Geldbuße gesamtschuldnerisch haften lasse, noch dafür, warum sie von den beiden Unternehmen nur die Rechtsmittelführerin in Anspruch nehme.
89. Stattdessen habe das Gericht in den Randnummern 141 und 143 des angefochtenen Urteils die gesamtschuldnerische Haftung samt Begründung sowie die Rechtfertigung für die Inanspruchnahme gerade der Rechtsmittelführerin nachträglich begründet. Damit habe das Gericht versucht, einen Fehler oder ein Unterlassen der Kommission zu heilen, indem es seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission gesetzt habe. Das Gericht überschreite somit die Grenzen seiner Befugnisse, da es allein zur Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission berechtigt sei, nicht aber zu deren Heilung.
90. Die Rechtsmittelführerin wendet sich im Übrigen gegen die Annahme des Gerichts, die Kommission habe aufgrund des Umstands, dass die beiden Schwestergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit darstellten und damit dem Begriff Unternehmen" entsprächen, rechtmäßig gehandelt, indem sie im Wege der Zufallsentscheidung einer von beiden die auf beide gemeinsam entfallende Geldbuße auferlegt habe.
91. Das Gericht habe hier unzulässigerweise die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft eines Konzerns für das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft auf die Ausgangslage des vorliegenden Falles übertragen.
92. Die Kommission vertritt die Ansicht, das Gericht habe mit der Feststellung, dass die beiden Schwestergesellschaften für die Handlungen des Konzerns gesamtschuldnerisch haftbar seien, den Behauptungen der Kommission, wonach die beiden Unternehmen demselben Konzern angehörten und eine wirtschaftliche Unternehmenseinheit" bildeten, nichts hinzugefügt. Diese Rechtsauffassung habe die Kommission stets vertreten und das Gericht sei ihr lediglich gefolgt.
93. Im Übrigen stehe das Gemeinschaftsrecht den Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 135 bis 143 des angefochtenen Urteils nicht entgegen. Das Gericht habe sich richtigerweise auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Begriff des Unternehmens" im Sinne des Artikels 65 EGKS-Vertrag berufen und die Besonderheit berücksichtigt, dass im vorliegenden Fall keine Holdinggesellschaft im traditionellen Sinn" auszumachen war.
94. Die Inanspruchnahme der Rechtsmittelführerin habe das Gericht richtigerweise damit begründet, dass die Kommission dadurch lediglich auf einen der beiden möglichen Gesamtschuldner der Geldbuße verzichtet habe.
Würdigung
95. Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen zum ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes offenbar der Ansicht ist, das Gericht habe die Entscheidung über eine gesamtschuldnerische Haftung der Rechtsmittelführerin und Aristrain Olaberría an Stelle der Kommission getroffen und deren Begründung nachgeholt. Es habe dadurch einen Verstoß gegen Artikel 33 EGKS-Vertrag begangen, weil es seine Kompetenz zur Nachprüfung einer Entscheidung durch Ergänzung einer Entscheidung überschritten habe.
96. Es ist zwar richtig, dass sich in der Entscheidung an keiner Stelle eine ausdrückliche Erwähnung einer gesamtschuldnerischen Haftung findet. Dies heißt jedoch nicht, dass das Gericht der Entscheidung diese Rechtsfigur hinzugefügt hat. Das Gericht hat vielmehr in den Randnummern 131 ff. des angefochtenen Urteils eine ausführliche Analyse der Entscheidung hinsichtlich der Erwähnungen der Rechtsmittelführerin, der Aristrain Olaberría und der gemeinsamen Nennung beider unter dem Sammelbegriff Aristrain" vorgenommen. Es kommt aufgrund dieser Analyse zum Ergebnis, dass die Kommission in der Entscheidung von einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Unternehmen ausgeht. Das Gericht stellt weiters fest, dass die Kommission die Haftung für eine Geldbuße ausspricht, deren Höhe auf der Basis der von beiden Unternehmen kumulativ getätigten Umsätze berechnet worden ist. Schließlich entnimmt es der Analyse, dass die Kommission einen der beiden Gesamtschuldner, nämlich die Rechtsmittelführerin, in Anspruch nehmen wollte, was sich daraus ergibt, dass von den beiden Schwesterunternehmen nur sie als Adressatin der Entscheidung aufscheint.
97. Damit hat das Gericht erkennbar eine Auslegung der Entscheidung vorgenommen und keine Ergänzung, sodass der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes jedenfalls insoweit als unbegründet zurückzuweisen ist, als mit ihm ein Verstoß gegen Artikel 33 EGKS-Vertrag gerügt werden sollte.
98. Die Rechtsmittelführerin wendet sich aber auch inhaltlich gegen die Ausführungen des Gerichts betreffend die Rechtmäßigkeit der gesamtschuldnerischen Haftung der beiden Schwestergesellschaften sowie der Auswahl der Rechtsmittelführerin als einzige Adressatin der Entscheidung.
99. Zunächst hat das Gericht meiner Ansicht nach zu Recht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Begriff des Unternehmens" im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaften (hier Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag) auch auf eine Konstellation angewandt, in der es nicht um ein Mutter-Tochter-Verhältnis im Konzern ging, sondern um eine besondere Situation, in der zwei Schwestergesellschaften eines Konzerns gemeinsam und lediglich untereinander abgestimmt bestimmte Wettbewerbswidrigkeiten begangen haben, ohne dass eine Muttergesellschaft erkennbar gewesen wäre, die das Verhalten der beiden in irgendeiner Form koordinierend oder gestaltend beeinflusst hätte.
100. Wie sich u. a. auch aus den vom Gericht in Randnummer 136 des angefochtenen Urteils zitierten Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache ICI ergibt, sind rechtlich selbständige Gesellschaften als Unternehmen" im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts (hier Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag) anzusehen, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit" bilden. Die Rechtsmittelführerin hat nicht bestritten, dass diese im vorliegenden Fall gegeben war.
101. Die Rechtsmittelführerin wendet sich vielmehr gegen die daraus gezogene Rechtsfolge, wonach sie und Aristrain Olaberría wegen der wirtschaftlichen Einheit gesamtschuldnerisch für eine Geldbuße haften sollten, die sich auf der Grundlage der kumulativ berücksichtigten Umsätze der Schwestergesellschaften berechnet. Das Gericht hat sich dazu auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache ICI berufen, und die darin enthaltenen Grundsätze auf die Situation des vorliegenden Falles übertragen.
102. In dieser zitierten Rechtssache handelte es sich jedoch - wie die Rechtsmittelführerin richtig feststellt - um die alleinige Inanspruchnahme der Konzernmutter für das wettbewerbswidrige Verhalten einer Konzerntochter und nicht um eine gesamtschuldnerische Haftung zweier Gesellschaften.
103. Im Urteil in der Rechtssache Metsä-Serla u. a. hat der Gerichtshof nunmehr ausdrücklich festgestellt, dass in Fällen einer bei Wettbewerbswidrigkeiten als wirtschaftliche Einheit" auftretenden Mehrzahl von Gesellschaften grundsätzlich auch eine gesamtschuldnerische Haftung möglich ist, wenn ein Unternehmen für Rechnung und im Interesse" der mithaftenden Unternehmen gehandelt hat.
104. Im vorliegenden Fall haben - wie das Gericht in den Randnummern 134 f. des angefochtenen Urteils ausführt - die Rechtsmittelführerin und Aristrain Olaberría bei den zur Last gelegten Wettbewerbswidrigkeiten im gegenseitigen Interesse, also für Rechnung und im Interesse" der jeweils anderen Gesellschaft, gehandelt. Dass keine Muttergesellschaft erkennbar war, die das Verhalten der beiden in irgendeiner Form koordiniert oder gestaltend beeinflusst hat, kann auf die rechtliche Beurteilung keinen Einfluss haben. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes lässt nämlich weder erkennen, dass es auf eine vertikale Beeinflussung ankommt, noch, dass eine einseitige Beeinflussung notwendig ist. Es kommt vielmehr lediglich darauf an, dass eine solche Beeinflussung stattgefunden hat und dass sie im Interesse der beeinflussenden Gesellschaft erfolgte. Das war hier der Fall, wenn auch in der Sonderkonstellation einer gegenseitigen Beeinflussung im gleichrangigen Verhältnis.
105. Der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes ist daher auch insoweit unbegründet, als sich die Rechtsmittelführerin gegen die angeblich rechtsfehlerhafte Beurteilung der gesamtschuldnerischen Haftung wendet.
106. Von der Frage der gesamtschuldnerischen Haftung als solcher zu trennen ist die Frage der Inanspruchnahme aufgrund dieser Haftung. Letztere traf gemäß der Entscheidung nämlich allein die Rechtsmittelführerin.
107. Das Gericht führt dazu in Randnummer 143 des angefochtenen Urteils lediglich aus, dass darin kein Rechtsfehler" zu erblicken sei, weil die Kommission lediglich auf einen gesamtschuldnerisch haftenden Mitschuldner in der Person der letztgenannten Gesellschaft verzichtet hat".
108. Diese Begründung verkennt meiner Ansicht nach das Wesen der Gesamtschuldnerschaft und betrachtet einseitig lediglich das Interesse der Kommission.
109. Die Gesamtschuldnerschaft führt zwar dazu, dass zwei Gesellschaften Schuldner der (auf der Basis der kumulierten Umsätze berechneten) gesamten Geldbuße sind. Hinzu kommt, dass grundsätzlich zutreffenderweise einer der beiden Schuldner von der Kommission wahlweise in Anspruch genommen werden kann. Die Inanspruchnahme ist aber von der Schuldnerschaft zu trennen, denn sie realisiert sich erst, wenn die Kommission auf einen der beiden Gesamtschuldner zugreift. Bis zu diesem Zugriff können die beiden Gesamtschuldner unabhängig von der Kommission entscheiden, wer von beiden welchen Teil der Geldbuße zahlt oder ob einer allein die Zahlung übernimmt. Diese Entscheidungsfreiheit hat die Kommission der Rechtsmittelführerin genommen, indem sie in Artikel 6 der Entscheidung alleine die Rechtsmittelführerin zur Adressatin der Entscheidung gemacht hat.
110. Hinzu kommt, dass dadurch, dass in Artikel 6 der Entscheidung nur die Rechtsmittelführerin als Adressatin genannt wird, sie zur alleinigen Schuldnerin gemacht wird. Die Entscheidung kann daher als gemäß Artikel 92 EGKS-Vertrag vollstreckbarer Titel nur gegen die Rechtsmittelführerin vollstreckt werden. Wollte die Rechtsmittelführerin im Fall der Vollstreckung gegen sie bei Aristrain Olaberría regressieren, bestuende die Gefahr, dass sich die Anspruchsgegnerin in diesem Fall - wohl zu Recht - darauf berufen könnte, dass die Entscheidung im Adressatenteil des Artikels 6 die Rechtsmittelführerin als alleinige Schuldnerin ausweist, womit diese die Geldbuße auf eine eigene Schuld und nicht auf eine Gesamtschuld geleistet hat.
111. Insgesamt können also für den/die derart Betroffene(n) schwerwiegende Nachteile dadurch entstehen, dass die Kommission bereits in der Entscheidung und nicht erst in der Vollstreckungsphase die Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern trifft. Dies hat das Gericht nicht berücksichtigt, was umso schwerwiegender ist, als auch nicht ersichtlich ist, welche Vorteile die Kommission von einem solchen Vorgehen überhaupt hätte haben sollen.
112. Der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes ist somit, soweit sich die Rechtsmittelführerin damit gegen die Adressierung der Entscheidung nur gegen sie und nicht auch gegen Aristrain Olaberría wendet, als begründet anzusehen.
113. Gemäß Artikel 54 Satz 1 EGKS-Satzung ist das angefochtene Urteil daher insoweit aufzuheben, als darin von zwei gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmen nur die Rechtsmittelführerin angeführt wird. Da alle relevanten Tatsachen vom Gericht erhoben wurden, ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif, und der Gerichtshof kann darüber gemäß Artikel 54 Satz 2 EGKS-Satzung endgültig entscheiden.
114. Artikel 4 und 6 der Entscheidung sind daher insoweit aufzuheben, als darin von zwei gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmen nur die Rechtsmittelführerin genannt wird.
3. Zur Frage der nicht ausreichenden Berücksichtigung des Schuldprinzips (Fünfter Rechtsmittelgrund)
115. Die Rechtsmittelführerin rügt die ihrer Ansicht nach nicht ausreichende Berücksichtigung des Schuldprinzips mit dem zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes.
Parteienvorbringen
116. Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die Randnummern 627 f. des angefochtenen Urteils, in denen die Feststellung aus den Randnummern 305 ff. der Entscheidung bestätigt wird, wonach allen Adressaten der Entscheidung aufgrund der Informationen über die Untersuchungen der Kommission im Mai 1988 und der daraufhin 1990 ergangenen Entscheidung in der Sache nichtrostender Flachstahl" die Wettbewerbswidrigkeit ihrer Verhaltensweisen hätte bewusst sein müssen.
117. Sie trägt vor, es läge ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vor, weil das Gericht zu Unrecht bestätigt habe, dass sich aus der Kenntnis einer bestimmten Frage ein erschwerender Umstand ergeben würde, obwohl diese Kenntnis nur aus Beweisen gegen andere betroffene Unternehmen gefolgert worden sei und das Gericht die Richtigkeit der fraglichen Behauptung in Bezug auf die Rechtsmittelführerin nicht individuell geprüft habe.
118. Die Kommission hält diese Rüge für unzulässig, da sie Tatsachenwürdigungen betreffe.
119. Sie sei auch nicht begründet, da die Rechtsmittelführerin die in den beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils klar zum Ausdruck gekommene Argumentation des Gerichts verfälscht habe.
Würdigung
120. Die vom Gericht beurteilten Randnummern 305 ff. der Entscheidung betreffen die allgemeine Bekanntheit der Pressemitteilung der Kommission vom 2. Mai 1988 über die Untersuchungen in der Sache nichtrostender Flachstahl" und der darauf folgenden Entscheidung vom 18. Juli 1990. Sie beziehen sich weiters auf die spezielle Kenntnis der Rechtswidrigkeit der dort geahndeten Wettbewerbswidrigkeiten, welche jedenfalls jenen Unternehmen vorgeworfen werden kann, die sowohl Teilnehmer an dem beanstandeten Verhalten auf den Märkten für nichtrostenden Flachstahl" als auch Teilnehmer der mit der Entscheidung verfolgten Wettbewerbswidrigkeiten waren, wozu die Rechtsmittelführerin aber unstreitig nicht gehört hat.
121. Die Kommission und ihr folgend das Gericht im angefochtenen Urteil ziehen ihre Schlüsse in Bezug darauf, dass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens auf den Stahlträgermärkten allen Adressaten der Entscheidung hätte bewusst sein müssen aus einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen und der speziellen Umstände. Darin liegt eine Tatsachenwürdigung, welche vorbehaltlich der Verfälschungskontrolle, als solche einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht zugänglich ist.
122. Der zweite Teil des fünften Rechtsmittelgrundes ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
4. Zur Frage der Berechnung des Zeitpunkts, von dem an die Wettbewerbsverstöße der Rechtsmittelführerin zugerechnet werden (Fünfter Rechtsmittelgrund)
123. Die Rechtsmittelführerin wendet sich mit dem dritten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes gegen die Bestätigung der Entscheidung im Hinblick auf die Berechnung ab einem bestimmten Zeitpunkt.
Parteienvorbringen
124. Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen Randnummer 226 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht bei der Prüfung der Preisfestsetzungen im Rahmen der Trägerkommission vorab feststellt, dass es sich bei dem Datum, das in Artikel 4 der Entscheidung betreffend den Beginn der Tathandlungen der Rechtsmittelführerin in der spanischen und der französischen Fassung mit 31. Dezember 1989" angeben wird, um einen Übertragungsfehler" (error de transcripción") handelt und es richtigerweise 31. Dezember 1988" hätte heißen müssen.
125. Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es einen Übertragungsfehler" im verfügenden Teil der Entscheidung als unerheblich angesehen habe.
126. Sie wirft dem Gericht außerdem widersprüchliche Urteilsgründe vor, da es zur Bestätigung seiner Annahme auf die deutsche und die englische Fassung der Entscheidung verwiesen habe, in der das Datum nach Ansicht des Gerichts richtigerweise 31. Dezember 1988" laute. Diese Textfassungen der Entscheidung waren in Bezug auf die Rechtsmittelführerin jedoch nicht Verfahrenssprache.
127. Die Randnummer 226 des angefochtenen Urteils widerspreche den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 209 des angefochtenen Urteils, denn dort habe sich das Gericht in Bezug auf Abweichungen in der italienischen Textfassung der Entscheidung auf das gegenteilige Argument gestützt. Es habe in Randnummer 209 festgestellt: Änderungen der italienischen Fassung der Entscheidung sind unerheblich, zumal sich die italienische Fassung der Entscheidung nicht an die Klägerin richtet".
128. Nach Ansicht der Kommission ist dieses Vorbringen nicht begründet. Auch wenn man annehme, dass das Gericht nicht auf die anderen Sprachfassungen der Entscheidung hätte Bezug nehmen dürfen, habe das Gericht zu Recht festgestellt, dass sich das richtige Datum 31. Dezember 1988" aus der Begründung der Entscheidung ergebe.
Würdigung
129. Zur Kritik der Rechtsmittelführerin betreffend die Frage der Maßgeblichkeit eines Schreibfehlers im verfügenden Teil der Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht in der beanstandeten Randnummer des angefochtenen Urteils richtigerweise auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes beruft, wonach Schreibfehler unmaßgeblich sind, wenn der Kontext und die Ziele eines Rechtsakts eine vom Wortlaut abweichende Auslegung tragen.
130. Zur angeblichen Widersprüchlichkeit der Gründe des angefochtenen Urteils ist zunächst festzustellen, dass sich das Gericht in den Randnummern 209 und 226 im Hinblick auf die Bedeutung von Sprachfassungen der Entscheidung, die nicht Verfahrenssprachen sind, schon deshalb nicht widerspricht, weil sich das Gericht in der zuerst genannten Randnummer mit einer ganz anderen Frage zu befassen hatte.
131. Im Übrigen beschränkt sich das Gericht in Randnummer 226 des angefochtenen Urteils zur Begründung seiner Auffassung, dass es sich um einen Übertragungsfehler handelt, keineswegs auf den Vergleich mit Sprachfassungen, die nicht die Verfahrenssprache der Rechtsmittelführerin waren. Das Gericht beruft sich vielmehr maßgeblich auf andere - in allen Sprachfassungen gleiche - Teile der Entscheidung, aus deren Gesamtschau sich ergebe, dass es sich in Artikel 4 der Entscheidung um einen Übertragungsfehler handle.
132. Das Gericht beruft sich so auf die Randnummern 313 f. der Entscheidung (in Teil II. Rechtliche Würdigung"), in denen als Beginn der Verstöße der - von der Entscheidung betroffenen - spanischen Hersteller das Datum 31. Dezember 1988" angegeben werde. Das Gericht beruft sich weiters auf Artikel 1 des verfügenden Teils der Entscheidung, in welchem unter dem Namen Aristrain" die Dauer verschiedener Verstöße mit 24 Monaten" angegeben werde. Vom Ende des maßgeblichen Zeitraums an rückgerechnet, ergebe sich daraus ein Beginn der Tathandlungen spätestens am 1. Januar 1989.
133. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht seine Annahme daher ausreichend und widerspruchsfrei begründet, sodass der dritte Teil des fünften Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.
5. Zur Frage der Berechnung der Geldbuße in Ecu (Sechster Rechtsmittelgrund)
Parteienvorbringen
134. Die Rechtsmittelführerin wendet sich dagegen, dass es das Gericht in den Randnummern 659 ff. für rechtlich unbedenklich gehalten habe, der Rechtsmittelführerin gemäß Artikel 1 der Entscheidung die Zahlung der Geldbuße in Ecu aufzuerlegen.
135. Dadurch würde die Höhe der zu zahlenden Geldbuße auf der Grundlage der fraglichen Umsätze zum durchschnittlichen Umrechnungskurs des Referenzjahres bestimmt, während die Geldbuße, wenn sie in der Landeswährung zu zahlen gewesen wäre, zu dem Umrechnungskurs zu zahlen gewesen wäre, der am Tag vor der Zahlung gegolten hätte.
136. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass die Kommission die verschiedenen mitgeteilten Umsätze in eine einheitliche Währung umrechnen müsse, um sie vergleichen zu können. Dabei lasse sich aber schon allein mit dem auf den Umsatz angewandten Prozentsatz, der sich nach der Dauer der Zuwiderhandlung und der Beteiligung des einzelnen Unternehmens an den Wettbewerbsverstößen bestimme, feststellen, ob eine verhängte Geldbuße höher sei als eine andere.
137. Es gebe mithin keinen objektiven Grund, der die Verwendung eines Systems rechtfertige, das die Unternehmen diskriminiere, deren Landeswährung im Laufe der Referenzjahre abgewertet worden sei. Das Gericht habe daher gegen den Billigkeitsgrundsatz verstoßen, indem es die Wahl, welche die Kommission unter den verschiedenen Berechnungsmethoden getroffen habe, gutgeheißen habe.
138. Außerdem habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die Zahlung der Geldbuße zu einer anderen Zeit als der erfolgen würde, zu welcher der Betrag festgesetzt worden sei.
139. Die Kommission ist der Ansicht, dieser Rechtsmittelgrund sei nicht begründet und die Rechtsmittelführerin schlage keine praktikable alternative Methode vor.
140. Es sei folgerichtig, den Umsatz und den Umrechnungskurs des Jahres der Zuwiderhandlung zugrunde zu legen, denn dies spiegle tatsächlich die Bedeutung der Zuwiderhandlung in ihrem zeitlichen Kontext wider und ermögliche, alle etwaigen Vorteile, die sich aus der Zuwiderhandlung ergäben, mit großer Genauigkeit zum Ausdruck zu bringen.
141. Zur Zahlung der Geldbuße stellt die Kommission klar, dass keine Verpflichtung zur Zahlung in Landeswährung bestehe; sie könne auch in Ecu bezahlt werden.
142. Außerdem sei der Umrechnungskurs im Zeitpunkt, in dem die Höhe der Geldbuße festgesetzt wurde und im Zeitpunkt ihrer Zahlung zwar unterschiedlich, doch beruhe dies darauf, dass sich die Rechtsmittelführerin entschieden habe, die Geldbuße nicht sofort zu zahlen und den Betrag der Geldbuße nicht bereits 1994 auf einem Bankkonto anzulegen.
Würdigung
143. Der Gerichtshof hat im Urteil in der Rechtssache Sarrió in den Randnummern 87 ff. zur gleichen Problematik (allerdings auf der Basis von Wettbewerbsverstößen im Anwendungsbereich des EG-Vertrags, d. h. in Bezug auf die Verordnung Nr. 17) festgestellt:
Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelführerin nicht dargetan, inwiefern das Gericht durch die Billigung der Berechnungsmethode der Kommission, die auf dem Umsatz im letzten vollständig von der Zuwiderhandlung erfassten Jahr beruht, gegen die Verordnung Nr. 17 oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen haben soll.
Zunächst verbietet die Verordnung Nr. 17 nicht die Heranziehung des ECU bei der Festsetzung von Geldbußen. Ferner hat die Kommission ... bei der Berechnung der Geldbußen für die Unternehmen, die wegen Beteiligung an derselben Zuwiderhandlung verfolgt wurden, dieselbe Methode angewandt, die es ihr ermöglicht hat, Größe und Wirtschaftskraft jedes Unternehmens sowie das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung zu beurteilen.
Schließlich handelt es sich speziell bei den Währungsschwankungen um einen Zufallsfaktor, der sich sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken kann, mit dem sich die Unternehmen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ständig auseinander setzen müssen und dessen Existenz als solche nicht zur Unangemessenheit einer Geldbuße führen kann, die anhand der Schwere der Zuwiderhandlung und des Umsatzes im letzten Jahr ihrer Begehung rechtmäßig festgesetzt wurde. Der Hoechstbetrag der Geldbuße, der sich gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nach dem Umsatz im Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung richtet, begrenzt jedenfalls etwaige nachteilige Auswirkungen der Währungsschwankungen."
144. Da nicht ersichtlich ist, warum diese Grundsätze im Rahmen der Anwendung des hier einschlägigen Artikels 65 § 5 EGKS-Vertrag nicht oder anders angewendet werden sollten, ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin aus denselben Gründen zurückzuweisen.
145. Der sechste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
E - Zum Rechtsmittelgrund, mit dem die Kostenentscheidung gerügt wird (Siebenter Rechtsmittelgrund)
Parteienvorbringen
146. Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die Randnummer 717 des angefochtenen Urteils und rügt, dass das Gericht - trotz entsprechenden Antrags - die Kommission nicht zur Zahlung jener Kosten und Zinsen verurteilt hat, die sich aus der Stellung einer Sicherheit oder der etwaigen Zahlung einer Geldbuße ergeben würden. Ihr Anspruch ergebe sich aus Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichts (im Folgenden: Verfahrensordnung).
147. Sie begründet ihren vom Gericht angeblich verkannten Anspruch wie folgt: Wenn die Endgültigkeit der Kommissionsentscheidung von der Bestätigung durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht abhänge - im vorliegenden Fall des Gerichts erster Instanz - dürften ihr die sich aus der Stellung einer Sicherheit ergebenden Kosten und Zinsen auch erst dann zur Last fallen, wenn das Gericht diese umfassende Kontrolle vorgenommen habe. Andernfalls würde das Gericht keine unbeschränkte Nachprüfung im Sinne von Artikel 6 EMRK vornehmen und es würde ein Verstoß gegen diese Bestimmung vorliegen.
148. Die Kommission ist der Ansicht, dass der von der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht gestellte Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Kosten und Zinsen, die der Rechtsmittelführerin aus der Stellung einer Sicherheit oder der etwaigen Zahlung einer Geldbuße entstehen würden, zu Recht abgewiesen wurde.
149. Zunächst versteht die Kommission nicht, wie dem Gericht die Behauptung zugeschrieben werden könne, dass die Entscheidung der Kommission erst endgültig sei, wenn das Gericht sie bestätigt habe. Es handle sich insoferne um eine falsche Auslegung eines anderen Teils des angefochtenen Urteils, der sich mit der Vereinbarkeit des Verfahrens vor der Kommission mit Artikel 6 EMRK befasse.
150. Des Weiteren führt die Kommission aus, dass sie zwar im Allgemeinen eine Bankgarantie akzeptiere, um eine Vollstreckung der Geldbuße während eines Verfahrens vor dem Gericht zu vermeiden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Entscheidung gemäß Artikel 92 EGKS-Vertrag ein vollstreckbarer Titel sei und die beim Gerichtshof gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung hätten. Wenn die Geldbußen erst nach ihrer Bestätigung durch das Gericht zu verzinsen wären, hätte Artikel 39 keinen Regelungsgehalt mehr; außerdem würde dies dazu verleiten, allein deshalb Klage zu erheben, um die Zahlung der Geldbuße zu verzögern.
151. Schließlich verweist die Kommission auf die Randnummern 111 bis 118 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht zur angeblichen Verletzung des Artikels 6 EMRK sowie zur unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis und ihrer Bedeutung Stellung genommen habe.
Würdigung
152. Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob der siebente Rechtsmittelgrund nicht wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren als unzulässig zurückzuweisen wäre.
153. Aus der von der Rechtsmittelführerin beanstandeten Randnummer 717 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich nicht, dass der nach Ansicht der Rechtsmittelführerin vom Gericht rechtsfehlerhaft beurteilte Antrag - nämlich die Kommission gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung zur Zahlung von Kosten und Zinsen zu verurteilen, die sich aus der Stellung einer Sicherheit oder der etwaigen Zahlung einer Geldbuße ergeben - überhaupt Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht gewesen ist.
154. Aus der zitierten Randnummer ergibt sich nur, dass die Rechtsmittelführerin die Verurteilung der Kommission zur Tragung der während des Verwaltungsverfahrens entstandenen Kosten" gemäß Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung oder gemäß 34 EGKS-Vertrag beantragt hat. Kosten und Zinsen, die sich aus der Stellung einer Sicherheit oder der etwaigen Zahlung einer Geldbuße ergeben", sind aber Kosten, die erst aufgrund der Entscheidung, also später entstehen, sodass sie jedenfalls keine Kosten des Verwaltungsverfahrens sein können.
155. Man kann auch nicht davon ausgehen, dass das Urteil vielleicht nur unvollständig in der Darstellung des Parteienvorbringens war, denn auch die Würdigung befasst sich - wie aus den Randnummern 714 ff. des angefochtenen Urteils ersichtlich - nur mit der Frage der Übernahme der Kosten aus dem Verwaltungsverfahren vor der Kommission.
156. Vorsicht scheint hier jedoch insoferne angebracht, als die Rechtsmittelführerin und die Kommission nach dem insoweit übereinstimmenden Parteienvorbringen davon ausgehen, dass ein Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten und Zinsen, die sich aus der Stellung einer Sicherheit oder der etwaigen Zahlung einer Geldbuße ergeben" auch im Verfahren vor dem Gericht gestellt wurde.
157. In der Rechtssache Alexopoulou hat es der Gerichtshof offenbar für rechtlich möglich gehalten, zur Frage der Beurteilung, ob ein Vorbringen bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht war, bei entsprechenden Zweifeln von Amts wegen auf die Akten des Gerichts zurückzugreifen, obwohl sich - wie hier - die Rechtsmittelführerin trotz anzunehmender Kenntnis einer möglichen Lückenhaftigkeit des Urteils des Gerichts nicht auf die Akten dieses Verfahrens berufen hat.
158. Wie sich aus Punkt VI der Klageschrift im Verfahren vor dem Gericht ergibt, handelt es sich bei der Rüge betreffend die Kosten und Zinsen, die sich aus der Stellung einer Sicherheit oder der etwaigen Zahlung einer Geldbuße ergeben, nicht um ein erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachtes Verlangen, sodass der siebente Rechtsmittelgrund insoweit zulässig erscheint.
159. Obwohl es sich mithin - für die Rechtsmittelführerin erkennbar - um eine unvollständige Begründung des angefochtenen Urteils handelt, hat die Rechtsmittelführerin an keiner Stelle ihres Vorbringens einen Verstoß gegen Artikel 30 EGKS-Vertrag gerügt, sondern lediglich die rechtsfehlerhafte Beurteilung der Kostentragungspflicht.
160. Es stellt sich somit die Frage, ob die Rechtsmittelführerin nicht den falschen Rechtsmittelgrund erhoben hat, denn wenn das angefochtene Urteil, wie festgestellt wurde, gar keine Ausführungen zu den von der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht gestellten Anträgen macht, so ist es dem Gerichtshof schwerlich möglich, die inhaltliche Richtigkeit der Beurteilung dieser speziellen Kostenfrage zu überprüfen.
161. Der Fall scheint jedoch so zu sein, dass, wenn die Rechtsmittelführerin den richtigen Rechtsmittelgrund (Verstoß gegen die Begründungspflicht des Urteils, Artikel 30 EGKS-Satzung) erhoben hätte, dieser Rechtsmittelgrund begründet wäre. In diesem Fall müsste der Gerichtshof die Randnummer 717 des angefochtenen Urteils wegen unvollständiger Begründung gemäß Artikel 54 Satz 1 EGKS-Satzung aufheben und gemäß Satz 2 an das Gericht zurückverweisen. Im Fall der Ablehnung des Antrags durch das Gericht hätte der Gerichtshof die vom Gericht darin gegebene Würdigung gegebenenfalls in einem zweiten Rechtsmittelverfahren zu überprüfen.
162. Da Artikel 54 Satz 2 EGKS-Satzung aber alternativ vorsieht, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, auch sofort endgültig entscheiden kann, scheint es hier aus verfahrensökonomischen Gründen angebracht, dass der Gerichtshof die Frage der Tragung dieser geltend gemachten Kosten im vorliegenden Fall ausnahmsweise selbst entscheidet und sich dabei auf die von der Rechtsmittelführerin in der Klage vor dem Gericht geltend gemachte Rechtsgrundlage bezieht.
163. Es fragt sich also, ob Artikel 91 der Verfahrensordnung die richtige Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Kosten und Zinsen, die sich aus der Stellung einer Sicherheit oder der etwaigen Zahlung einer Geldbuße ergeben, ist.
164. Zu den Kosten für die Stellung einer Sicherheit hat der Gerichtshof bereits im Beschluss zur Rechtssache Krupp festgestellt, dass die Aufwendungen ... für die Stellung der Bankbürgschaft ... nicht als Aufwendung ,für das Verfahren im Sinne der angeführten Vorschrift angesehen werden [können]. Denn die Tatsache, dass die Stellung der Bürgschaft eine der beiden Voraussetzungen war, von denen ... [die Kommission] ... die Abwendung der Vollstreckung der Bußgeldentscheidung abhängig gemacht hatte, ... genügt nicht, um die fraglichen Aufwendungen als Aufwendungen ,für das Verfahren zu qualifizieren, das durch diese Klage eingeleitet wurde."
165. Hinsichtlich der Zinsverluste, die im Fall der Zahlung der Geldbuße entstehen, ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betreffend die fehlende Endgültigkeit der Entscheidung wenig nachvollziehbar. Wie die Kommission zu Recht ausführt, ist die Entscheidung gemäß Artikel 92 EGKS-Vertrag in Verbindung mit Artikel 39 Satz 1 EGKS-Vertrag jedenfalls unmittelbar vollstreckbar, sodass der Zinsanspruch der Kommission ebenfalls unmittelbar entsteht, wenn ein Adressat der Entscheidung die Geldbuße nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht entrichtet.
166. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin scheint daher wohl weniger den grundsätzlichen Zinsanspruch der Kommission bei nicht gezahlten Geldbußen in Frage stellen zu wollen. Das Vorbringen zielt offenbar vielmehr auf den Zinsanspruch für jenen Teil der Geldbuße, um den das Gericht die Geldbuße im angefochtenen Urteil gesenkt hat, oder auf den entsprechenden Anteil der Kosten für die Stellung einer Bankgarantie, mit der eine Vollstreckung der Entscheidung vorläufig vermieden werden soll.
167. Da dies von der Rechtsmittelführerin so aber nicht vorgebracht wurde, verweise ich zu diesem Problem allgemein auf die Ausführungen, welche das Gericht in Randnummer 697 des Urteils im Parallelfall in der Rechtssache British Steel gemacht hat.
168. Der siebente Rechtsmittelgrund, mit dem die Rechtsmittelführerin rügt, das Gericht habe den Antrag, die Kommission auf der Basis von Artikel 91 der Verfahrensordnung zur Tragung von Kosten und Zinsen zu verurteilen, die sich aus der Stellung einer Sicherheit oder der etwaigen Zahlung einer Geldbuße ergeben, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
F - Zum Rechtsmittelgrund, mit dem die Dauer des Verfahrens als Verstoß gegen Artikel 6 EMRK gerügt wird (Neunter Rechtsmittelgrund)
Parteienvorbringen
169. Die Rechtsmittelführerin beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Baustahlgewebe. Sie ist der Ansicht, dass sich durch das gerichtliche Verfahren, das über fünf Jahre gedauert hätte und dem ein dreijähriges Verwaltungsverfahren vor der Kommission vorausgegangen sei, die Entscheidung des Rechtsstreits so verzögert habe, dass ein Verstoß gegen Artikel 6 EMRK begangen worden sei.
170. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass die Vorbehalte der Kommission, ihr Zugang zu den für die Verteidigung erforderlichen Dokumenten zu gewähren, für die Verzögerung verantwortlich seien.
171. Daher müsse die Rechtsmittelführerin für die Zeit, in der das Verfahren vor Gericht aufgrund des Verhaltens der Kommission verzögert und behindert worden sei, keine Zinsen zahlen.
172. Die Kommission führt aus, dass sich die Umstände des vorliegenden Falles von jenen in der Rechtssache Baustahlgewebe unterscheiden. Im vorliegenden Fall sei sie aufgrund von Artikel 23 EGKS-Satzung und zweier Beschlüsse des Gerichts verpflichtet gewesen, dem Gericht alle Schriftstücke zu der Streitsache zu übersenden, alle Dokumente zu prüfen und jene zu bestimmen, die den Klägerinnen hätten übermittelt werden können.
173. Außerdem habe das Gericht die Schriftstücke und Dokumente auf Initiative der Klägerinnen einer derart eingehenden Prüfung unterzogen.
Würdigung
174. Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der neunte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 231 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.
175. Da mithin nicht von einem Verstoß gegen den Anspruch auf Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist ausgegangen werden kann, muss auf die Frage, ob die Rechtsfolge eines solchen Verstoßes auch der Verlust des Zinsanspruchs für die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht sein kann, nicht näher eingegangen werden.
176. Der neunte Rechtsmittelgrund, mit dem die Verfahrensdauer gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
IV - Kosten
177. Gemäß Artikel 32 EGKS-Satzung und Artikel 122 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 3 seiner Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Da nur einer der die Geldbuße betreffenden Rechtsmittelgründe, und dieser nur teilweise begründet ist, erscheint es angemessen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission trägt.
V - Entscheidungsvorschlag
178. Aus den vorstehenden Gründen wird dem Gerichtshof daher vorgeschlagen,
- das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-156/94 (Siderúrgica Aristrain Madrid SL/Kommission) insoweit aufzuheben, als es bestätigt, dass die Verhängung einer Geldbuße nur an Siderúrgica Aristrain Madrid SL rechtmäßig gewesen sei;
- die Artikel 4 und 6 der Entscheidung der Kommission 94/215/EGKS vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag betreffend Vereinbarungen und vereinbarte Praktiken von europäischen Trägerherstellern insoweit für nichtig zu erklären, als darin von zwei gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmen nur Siderúrgica Aristrain Madrid SL angeführt wird;
- das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen;
- Siderúrgica Aristrain Madrid SL ihre eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzuerlegen.
Christine Stix-Hackl