BESCHLUß DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
4. Februar 1999
Rechtssache T-196/98 R
Eduardo Peña Abizanda und 105 andere Beamte
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz — Zulässigkeit der Klage“
Vollständiger Wortlaut in spanischer Sprache II-15
Gegenstand:
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission, die angeblich im Schreiben vom 9. September 1998 an den Ständigen Vertreter des Königreichs Spanien bei der Europäischen Union enthalten ist und die Verabschiedung eines Gesetzentwurfs betrifft, mit dem Artikel 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen in das nationale Recht umgesetzt werden soll.
Entscheidung:
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Leitsätze
Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zulässigkeit der Klage – Unerheblichkeit – Grenzen
(EG-Vertrag, Artikel 185 und 186; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
Beamte – Klage – Beschwerdeweg und Rechtsschutz nach dem Statut – Verbindlichkeit – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Auswirkung auf die Wahl des Rechtsbehelfs – Spätere fehlerhafte Bezugnahme auf Artikel 173 des Vertrages – Keine Auswirkung auf die Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung
(EG-Vertrag, Artikel 173 und 179; Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
Beamte – Klage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Bemerkungen der Kommission zu einem nationalen Gesetzentwurf – Ausschluß
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu untersuchen, sondern der Prüfung der Klage selbst vorzubehalten, es sei denn, die Klage erweist sich dem ersten Anschein nach als offensichtlich unzulässig. Eine im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit liefe nämlich, wenn diese nicht dem ersten Anschein nach völlig ausgeschlossen ist, darauf hinaus, der Entscheidung des Gerichts über die Hauptsache vorzugreifen.
(Randnr. 10)
Vgl. Gerichtshof, 16. Oktober 1986, Fraktion der Europäischen Rechten und Partei „Front nationaľ“/Parlament, 221/86 R, Slg. 1986, 2969, Randnr. 19; Gerichtshof, 27. Juni 1991, Bosman/Kommission, C-117/91 R, Slg. 1991, I-3353, Randnrn. 6 und 7; Gericht, 23. März 1992, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-10/92 R, T-11/92 R, T-12/92 R, T-14/92 R und T-15/92 R, Slg. 1992, II-1571, Randnrn. 44 und 54; Gericht, 26. Februar 1997, CAS Succhi di Frutta/Kommission, T-191/96 R, Slg. 1997, II-211, Randnr. 18
Die Streitsachen der Beamten unterliegen sowohl in bezug auf das vorgerichtliche als auch auf das gerichtliche Verfahren den in den Artikeln 90 und 91 des Statuts sowie Artikel 179 des Vertrages vorgesehenen besonderen Rechtsbehelfen. Da der Antragsteller vor der Klageerhebung bei der Anstellungsbehörde Beschwerde gegen die streitige Entscheidung eingelegt hat, hat er sich im Rahmen der in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Rechtsbehelfe gehalten. Unter diesen Umständen ist die Bezugnahme auf Artikel 173 des Vertrages im Antrag auf einstweilige Anordnung als Rechtsgrundlage der Klage auf Aufhebung der angefochtenen Handlung ein Fehler, der nicht zur Unzulässigkeit des Antrags führt.
(Randnrn. 16 bis 18)
Vgl. Gericht, 26. September 1996, Maurissen/Rechnungshof, T-192/94, Slg. ÖD 1996, II-1229, Randnr. 14
Das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme im Sinne der Artikel 90 Absatz 2 und 91 Absatz 1 des Statuts ist eine unerläßliche Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Klage eines Beamten gegen das für ihn zuständige Organ. Gegenstand einer Klage können nur solche Maßnahmen und Entscheidungen sein, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Antragstellers unmittelbar und sofort beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern. Das ist nicht der Fall bei einem Schreiben, das nach seiner Form und seinem Inhalt lediglich Bemerkungen der Kommission zu einem nationalen Gesetzentwurf wiedergibt, die die nationalen Behörden in keiner Weise binden.
(Randnrn. 19 und 20)
Vgl. Gerichtshof, 10. Dezember 1969, Grasselli/Kommission, 32/68, Slg. 1969, 505, Randnrn. 4 bis 7; Gerichtshof, 1. Februar 1979, Deshormes/Kommission, 17/78, Slg. 1979, 189, Randnr. 10; Gericht, 13. Juli 1993, Moat/Kommission, T-20/92, Slg. 1993, II-799, Randnr. 39; Gericht, 6. Juni 1996, Baiwir/Kommission, T-391/94, Slg. ÖD 1996, II-787, Randnr. 34; Gericht, 18. Juni 1996, Vela Palacios/WSA, T-293/94, Slg. ÖD 1996, II-893, Randnr. 22