Schlüsselwörter
Leitsätze

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Verfahren - Streithilfe - Personen, die ein berechtigtes Interesse haben - Rechtsstreit über die Nichtigerklärung einer Verordnung über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände - Wirtschaftsteilnehmer - Gebietskörperschaften - Zulässigkeit - Voraussetzungen

(EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 46 Absatz 1)

Leitsätze

Unter dem Begriff des Interesses am Ausgang eines Rechtsstreits im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes ist ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge beschieden werden. Der Gemeinschaftsrichter überprüft insbesondere, ob die angefochtene Handlung den Streithelfer unmittelbar berührt und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gewiß ist.

Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung, die auf gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugen die Verwendung von Treibnetzen für den Fang bestimmter Fischarten verbietet, haben in einem Mitgliedstaat wohnhafte Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Fischereitätigkeit unter Einsatz der in dieser Verordnung genannten Technik ausüben, insofern ein derartiges Interesse, als diese Verordnung sie hindern könnte, einen Teil ihrer Fischereitätigkeit auszuüben, und ihre Einnahmen beeinträchtigen könnte.

Ein solches Interesse hat auch eine Gebietskörperschaft, wenn eindeutig nachgewiesen ist, daß ihre wirtschaftliche und soziale Struktur im wesentlichen von der Fischereitätigkeit abhängt und daß die Aufrechterhaltung der Verordnung einen Umstrukturierungsplan für die gesamte Gebietskörperschaft erfordern könnte.

Demgegenüber ist der Streithilfeantrag einer durch einen anderen Streithelfer vertretenen Gebietskörperschaft unzulässig, deren Interesse darauf beruht, daß die Gefahr einer rückläufigen Entwicklung der Arbeitsplätze und der Tätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer besteht, die an einem auf ihrem Gebiet befindlichen Ort niedergelassen sind, wenn nicht nachgewiesen ist, daß ihre wirtschaftliche und soziale Struktur im wesentlichen von der Fischereitätigkeit abhängt. Das blosse allgemeine Interesse an einem günstigen Ausgang, das eine solche Gebietskörperschaft im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage dieser Unternehmen und demzufolge daran haben mag, daß die Arbeitsplätze da, wo diese Unternehmen tätig sind, erhalten bleiben, kann einen Beitritt zum Rechtsstreit nicht rechtfertigen, denn ein solches mittelbares und fernliegendes Interesse genügt dafür nicht. Ausserdem stellt das vermeintliche Interesse eines anderen Streithelfers kein unmittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits dar.