BESCHLUß DES GERICHTS (Erste Kammer)

4. August 1998

Rechtssache T-77/98

Franz Eppe

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Offensichtliche Unzulässigkeit“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-1347

Gegenstand:

Klage auf Aufhebung des Antrags der Kommission auf Erstattung der dem Kläger durch Beschluß des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache T-99/96 auferlegten Kosten und Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der gegen diesen Erstattungsantrag eingelegten Beschwerde

Ergebnis:

Abweisung

Zusammenfassung des Beschlusses

Mit Beschluß vom 13. Mai 1997 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Rechtssache T-99/96 im Register streichen lassen und den Kläger verurteilt, außer seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Beklagten zu tragen, weil sie vom Kläger ohne angemessenen Grund und böswillig verursacht seien. In diesem Rahmen fordert die Kommission vom Kläger die Zahlung von 123333 BFR.

Mit Schreiben vom 15. September 1997 forderte der Kläger die Kommission auf, freiwillig auf die Einziehung dieses Betrages zu verzichten. Mit am 14. Oktober 1997 in das Register eingetragenem Schreiben vom 1. Oktober 1997 legte der Kläger zum gleichen Zweck eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) ein. Die Kommission hat dieser Beschwerde nicht stattgegeben.

Der Kläger hat am 15. Mai 1998 die vorliegende Klage erhoben, mit der er beantragt, zum einen den Antrag auf Kostenerstattung und zum anderen die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde aufzuheben.

Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist (Randnr. 5).

Das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme im Sinne der Artikel 90 Absatz 2 und 91 Absatz 1 des Statuts ist eine unerläßliche Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Klage eines Beamten gegen das für ihn zuständige Organ (Randnr. 7).

Vgl. Gericht, 13. Juli 1993, Moat/Kommission, T-20/92, Slg. 1993, II-799, Randnr. 39

Nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine ausgeprägte Änderung seine Rechtstellung unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, stellen Handlungen dar, gegen die die Anfechtungsklage gegeben ist (Randnr. 8).

Vgl. Gericht, 22. März 1995, Kotzonis/WSA, T-586/93, Slg. 1995, II-665, Randnr. 28

Der Antrag auf Erstattung der Auslagen der Kommission in der Rechtssache T-99/96 ist nur die Folge der Durchführung des Beschlusses vom 13. Mai 1997, gegen den fristgerecht kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, und beschwert den Kläger daher als solcher nicht. Außerdem hat dieser Antrag offensichtlich nichts mit den sich aus dem Statut ergebenden Rechten und Pflichten des Klägers zu tun. Er gehört zu dem Anspruch auf Kostenerstattung, der der Kommission durch den Beschluß zugesprochen worden ist, und fällt daher nicht unter das im Statut vorgesehene vorprozessuale System, sondern unter das in Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsbehelf s verfahren. Demzufolge braucht der Antrag auf Aufhebung der angeblichen stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde nicht geprüft zu werden. Die Klage ist in vollem Umfang als offensichtlich unzulässig abzuweisen (Randnrn. 9 bis 13).

Tenor:

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.