URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

26. Oktober 1999

Rechtssache T-51/98

Ann Ruth Burrill und Alberto Noriega Guerra

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte — Arbeitsbedingungen — Mutterschaftsurlaub — Aufteilung auf beide Elternteile“

Vollständiger Text in französischer Sprache   II-1059

Gegenstand:

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1998, mit der sie den Antrag der Kläger abgelehnt hat, einen Teil des Mutterschaftsurlaubs gemäß Artikel 58 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften auf beide Elternteile so aufzuteilen, daß jeder von ihnen seinen Dienst in dieser Zeit in Halbzeitbeschäftigung ausüben kann.

Entscheidung:

Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

  1. Beamte – Mutterschaftsurlaub – Modalitäten der Gewährung – Aufteilung auf beide Elternteile – Unzulässigkeit – Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen

    (Beamtenstatut, Artikel 58)

  2. Beamte – Mutterschaftsurlaub – Dauer – Verzichtbarkeit – Voraussetzungen – Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung

    (Beamtenstatut, Artikel 58)

  1.  Artikel 58 des Statuts behält den Anspruch auf Mutterschaftsurlaub ausdrücklich Müttern vor und erlaubt daher nicht die Aufteilung dieses Urlaubs auf beide Elternteile.

    Diese Auslegung der Bestimmung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Der Mutterschaftsurlaub trägt nämlich in zweierlei Hinsicht den besonderen Bedürfnissen der Frau Rechnung. Zum einen handelt es sich um den Schutz ihrer körperlichen Verfassung während und nach der Schwangerschaft bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich ihre körperlichen und seelischen Funktionen nach der Entbindung normalisiert haben. Zum anderen geht es um den Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit, die sich an die Schwangerschaft und Entbindung anschließt, damit diese Beziehung nicht durch die Doppelbelastung aufgrund der gleichzeitigen Ausübung eines Berufs gestört wird. Ziel des Artikels 58 des Statuts ist somit die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer.

    (Randnrn. 48 bis 50)

    Vgl. Gerichtshof, 12. Juli 1984, Hofmann, 184/83, Slg. 1984, 3047; Gerichtshof, 5. Mai 1994, Habermann-Beltermann, C-421/92, Slg. 1994, I-1657, Randnr. 21; Gerichtshof, 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 20; Gerichtshof, 30. April 1998, Thibault, C-136/95, Slg. 1998, I-2011, Randnr. 25; Gerichtshof, 30. Juni 1998, Brown, C-394/96, Slg. 1998. I-4185, Randnr. 17; Gerichtshof, 27. Oktober 1998, Boyle u a.. C-411/96, Slg 1998, I-6401. Randnr. 41

  2.  Artikel 58 des Statuts ist so auszulegen, daß einer werdenden Mutter der Anspruch auf den darin vorgesehenen Urlaub gewährleistet werden soll, ohne daß für sie eine Verpflichtung geschaffen wird; von der Mutter wird somit nicht verlangt, daß sie 16 Wochen lang keine Berufstätigkeit ausübt, so daß sie den Dienst vor Ablauf dieser Frist wiederaufnehmen kann, vorausgesetzt jedoch - unter Berücksichtigung der mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele -, daß sie eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen kann, daß sie wiederhergestellt ist.

    (Randnr. 59)