1. Verfahren - Prozessleitende Maßnahmen - Antrag auf Vorlage von Schriftstücken - Pflichten des Antragstellers
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 64 § 3 Buchstabe d und § 4)
2. Verfahren - EGKS - Von einem Organ dem Gemeinschaftsrichter nach Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes übersandte Akten - Recht auf Akteneinsicht - Einsicht in interne Unterlagen - Voraussetzungen
(EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 23)
3. EGKS - Entscheidung, mit der eine Geldbuße verhängt oder ein Zwangsgeld festgesetzt wird - Verwaltungsverfahren - Akteneinsicht - Zweck - Grenzen - Vertrauliche Schriftstücke
(EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 36 Absatz 1)
4. EGKS - Entscheidung, mit der eine Geldbuße verhängt oder ein Zwangsgeld festgesetzt wird - Verwaltungsverfahren - Akteneinsicht - Unanwendbarkeit der für das gerichtliche Verfahren geltenden Grundsätze - Auswirkung
(EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 36 Absatz 1)
5. EGKS - Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft - Zuwiderhandlungen - Zurechnung - Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person - Ausnahme - Einschränkende Auslegung - Auswirkung
(EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 36 Absatz 1 und 65)
6. EGKS - Entscheidung, mit der eine Geldbuße verhängt oder ein Zwangsgeld festgesetzt wird - Verwaltungsverfahren - Verfügender Teil und Begründung der Entscheidung - Änderung nach der Zustellung an den Adressaten - Unzulässigkeit
(EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 15 Absatz 2)
7. EGKS - Preise - Preistafeln - Pflicht zur Veröffentlichung - Zwecke - Verknüpfung mit dem Grundsatz des Kartellverbots
(EGKS-Vertrag, Artikel 60 und 65 § 1)
8. Nichtigkeitsklage - Klage eines Unternehmens im Rahmen des EGKS-Vertrags - Klagegründe - Von Amts wegen zu prüfende Gesichtspunkte - Fehlende oder unzureichende Begründung - Auswirkungen
(EGKS-Vertrag, Artikel 33 Absatz 2)
9. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Prüfung - Zwecke - EGKS-Entscheidung
(EGKS-Vertrag, Artikel 15)
10. EGKS - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Wettbewerbswidriger Zweck - Feststellung ausreichend
(EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 1)
11. EGKS - Kartelle - Verbot - Anwendungsbereich - Kartelle zur Festsetzung eines Teils des Endpreises - Einbeziehung
(EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 1)
12. EGKS - Kartelle - Verbot - Kartelle, deren Wirkungen über ihr formelles Außerkrafttreten hinaus fortbestehen - Anwendung von Artikel 65 EGKS-Vertrag
(EGKS-Vertrag, Artikel 65; EG-Vertrag, Artikel 85 (jetzt Artikel 81 EG)
13. EGKS - Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft - Zuwiderhandlungen - Schwere - Beurteilung - Stärkere Gewichtung der Vorsätzlichkeit als der Wirkungen des Verhaltens - Vorsätzliche Begehung - Begriff
(EGKS-Vertrag, Artikel 65)
14. EGKS - Kartelle - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Verhalten des Unternehmens während des Verwaltungsverfahrens - Beurteilung des Umfangs der Kooperation jedes an dem Kartell beteiligten Unternehmens - Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - Unterschiedliche Behandlung aufgrund der Reihenfolge, in der die einzelnen Unternehmen die ihnen zur Last gelegten Handlungen eingeräumt haben - Unzulässigkeit
(EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 5)
15. EGKS - Kartelle - Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen - Begriff - Kriterien der Koordination und der Zusammenarbeit - Auslegung
(EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 1)
16. EGKS - Kartelle - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Verhalten des Unternehmens während des Verwaltungsverfahrens - Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung, dass die von der Kommission behauptete abgestimmte Verhaltensweise nicht bestritten wird - Keine Erleichterung für die Kommission bei der Feststellung der Zuwiderhandlung
(EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 5)
1. Nach Artikel 64 § 3 Buchstabe d und § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts können von jeder Partei in jedem Verfahrensstadium prozessleitende Maßnahmen vorgeschlagen werden, die die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache betreffen. Damit das Gericht aber feststellen kann, ob die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens dienlich ist, muss die antragstellende Partei die erbetenen Dokumente nicht nur bezeichnen, sondern dem Gericht zumindest einen Anhaltspunkt dafür geben, dass diese Dokumente für das Verfahren zweckdienlich sind.
( vgl. Randnrn. 30-31 )
2. Artikel 23 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes über die einem Organ der Gemeinschaft obliegende Übersendung der Vorgänge zu der beim Gemeinschaftsrichter anhängig gemachten Streitsache soll es dem Gemeinschaftsrichter ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unter Beachtung der Verteidigungsrechte zu überprüfen, soll aber kein unbedingtes und unbegrenztes Recht aller Parteien auf Einsicht in die Verwaltungsakten gewährleisten.
Interne Schriftstücke der Kommission werden im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens den Klägern nur dann zugänglich gemacht, wenn diese ernsthafte Anhaltspunkte dafür geliefert haben, dass die außergewöhnlichen Umstände des konkreten Falles dies erfordern.
( vgl. Randnrn. 33-34 )
3. Nach den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags soll die Akteneinsicht es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte ermöglichen, von den in den Akten der Kommission enthaltenen Beweismitteln Kenntnis zu nehmen, damit sie auf deren Grundlage zu den Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt ist, Stellung nehmen können. Die Kommission ist folglich verpflichtet, den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Gesamtheit der belastenden und entlastenden Schriftstücke zugänglich zu machen, die sie im Laufe der Untersuchung gesammelt hat, jedoch mit Ausnahme der vertraulichen Schriftstücke wie z. B. der internen Schriftstücke der Kommission.
Diese Erwägungen gelten auch im Rahmen der Wettbewerbsregeln des EGKS-Vertrags.
( vgl. Randnrn.45-46 )
4. Ebenso wie die in Wettbewerbssachen bestehenden allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze über das Recht auf Zugang zu den Akten der Kommission im Verwaltungsverfahren als solche nicht für das gerichtliche Verfahren gelten, sind die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren nicht auf das Verwaltungsverfahren vor der Kommission anwendbar. Daher ist die Kommission nicht verpflichtet, interne Schriftstücke im Verwaltungsverfahren zugänglich zu machen.
( vgl. Randnrn. 47-48 )
5. Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft leitete, hierfür einstehen, selbst wenn zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Feststellung der Zuwiderhandlung eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die für den Betrieb des Unternehmens nunmehr zuständige Person erklärt hat, die Verantwortung für die Handlungen ihres Vorgängers zu übernehmen. Eine solche Erklärung, die insbesondere auf wirtschaftlichen Gründen bei Zusammenschlüssen von Unternehmen beruht, führt nämlich dazu, dass die juristische Person, die die Verantwortung für die Geschäftstätigkeiten einer anderen juristischen Person übernommen hat, nach dem Ende der aus diesen Tätigkeiten resultierenden Zuwiderhandlung für diese einstehen muss, obwohl für diese grundsätzlich die natürliche oder juristische Person verantwortlich ist, die das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung leitete.
Da eine solche Erklärung jedoch von dem Grundsatz abweicht, dass eine natürliche oder juristische Person nur für die Handlungen bestraft werden darf, die ihr individuell zur Last gelegt worden sind, ist sie eng auszulegen. Insbesondere kann man mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass derjenige, der eine solche Erklärung abgibt, auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte, insbesondere auf seinen Anspruch verzichtet hat, zu den Handlungen gehört zu werden, die seinem Vorgänger in der diesem zugestellten Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegt worden waren.
( vgl. Randnrn. 57, 62-64 )
6. Der verfügende Teil und die Begründung der dem oder den Adressaten zugestellten Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln müssen - abgesehen von rein orthographischen oder grammatikalischen Anpassungen, die am Wortlaut eines Rechtsakts noch nach seiner endgültigen Verabschiedung durch das Kommissionskollegium vorgenommen werden dürfen - mit der vom Kollegium erlassenen Entscheidung übereinstimmen.
( vgl. Randnr. 73 )
7. Die in Artikel 60 § 2 EGKS-Vertrag vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Preistafeln und Verkaufsbedingungen soll erstens verbotene Praktiken soweit wie möglich verhindern, zweitens den Käufern erlauben, sich genau über die Preise zu informieren und auch an der Diskriminierungskontrolle teilzunehmen, und drittens den Unternehmen ermöglichen, die Preise ihrer Konkurrenten genau kennen zu lernen, so dass sie sich diesen anpassen können. Doch sind die in den Preistafeln enthaltenen Preise von jedem Unternehmen selbständig und ohne - auch nur stillschweigende - Vereinbarung mit anderen Unternehmen festzusetzen. Insbesondere steht die Tatsache, dass die Bestimmungen von Artikel 60 auf die Einschränkung des Wettbewerbs abzielen, der Anwendung des Kartellverbots in Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nicht entgegen.
( vgl. Randnrn. 116-117 )
8. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage stellt ein Klagegrund, mit dem eine fehlende oder unzulängliche Begründung einer Gemeinschaftshandlung gerügt wird, einen Gesichtspunkt dar, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss und der daher von den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens geltend gemacht werden kann.
( vgl. Randnr. 125 )
9. Die nach Artikel 15 EGKS-Vertrag erforderliche Begründung muss dem Betroffenen zum einen erlauben, die Rechtfertigungsgründe für die erlassene Maßnahme kennen zu lernen, um gegebenenfalls seine Rechte geltend zu machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen zu können, und zum andern den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen insbesondere der Inhalt der betreffenden Maßnahme, die Art der angeführten Gründe und der Kontext zählen, in dem die Maßnahme erlassen wurde.
( vgl. Randnr. 129 )
10. Die Kommission braucht für den Beweis eines Verstoßes gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag keine nachteiligen Wirkungen auf den Wettbewerb nachzuweisen, wenn sie das Vorliegen einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise bewiesen hat, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt.
( vgl. Randnr. 154 )
11. Das Verbot von Kartellen zur unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung von Preisen umfasst auch die Kartelle zur Festsetzung eines Teils des Endpreises.
( vgl. Randnr. 157 )
12. Bei außer Kraft getretenen Kartellen reicht es für die Anwendbarkeit von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und analog von Artikel 65 EGKS-Vertrag aus, dass ihre Wirkungen über ihr formales Außerkrafttreten hinaus fortbestehen. Dies gilt erst recht, wenn das Kartell nicht förmlich beendet worden ist und seine Wirkungen bis zum Erlass der Entscheidung angehalten haben, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt worden ist.
( vgl. Randnr. 181 )
13. Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müsste. In diesem Zusammenhang können Gesichtspunkte, die die Absicht und damit den Gegenstand eines Verhaltens betreffen, größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Preisfestsetzung handelt. Ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln kann als vorsätzlich begangen angesehen werden, wenn das Unternehmen sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte. Nicht erforderlich ist also, dass das Unternehmen sich des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln bewusst gewesen ist.
( vgl. Randnrn. 198-200 )
14. Bei der Beurteilung der Kooperation der Unternehmen in einem gegen ein verbotenes Kartell eingeleiteten Verfahren darf die Kommission nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz außer Acht lassen, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist und der nach ständiger Rechtsprechung nur verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist.
Unter diesen Umständen kann die Tatsache allein, dass eines der am Kartell beteiligten Unternehmen als erstes auf die von der Kommission gestellten Fragen antwortet und dabei den zur Last gelegten Sachverhalt einräumt, kein objektiver Grund für eine unterschiedliche Behandlung sein. In welchem Umfang die Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten, darf nämlich nicht nur nach zufälligen Kriterien wie der Reihenfolge, in der sie von der Kommission befragt worden sind, beurteilt werden. Die betroffenen Unternehmen haben jeweils in vergleichbarem Umfang mit der Kommission zusammengearbeitet, soweit sie ihr im gleichen Abschnitt des Verwaltungsverfahrens unter vergleichbaren Umständen ähnliche Informationen über den ihnen zur Last gelegten Sachverhalt geliefert haben.
( vgl. Randnrn. 237, 245-246 )
15. Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben und welche Bedingungen er seinen Kunden gewähren will.
( vgl. Randnr. 264 )
16. Eine Herabsetzung der Geldbuße ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des betroffenen Unternehmens der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden. Mangels einer ausdrücklichen Erklärung, dass es das von der Kommission behauptete Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise nicht bestreite, trägt ein Unternehmen nicht zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestehenden Aufgabe der Kommission bei.
( vgl. Randnr. 270 )