61998O0437

Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Oktober 1999. - Industria del Frio Auxiliar Conservera SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Klage, die als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist - Gesundheitspolizei - Schutzmaßnahmen - Entscheidung 95/119/EG. - Rechtssache C-437/98 P.

Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-07145


Leitsätze

Schlüsselwörter


1 Verfahren - Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluß - Voraussetzungen - Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt - Klagegründe, die bereits im Rahmen einer früheren Rechtssache geprüft wurden oder denen offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 111)

2 Rechtsmittel - Gründe - Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird - Unzulässigkeit

(EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51)

3 Rechtsmittel - Gründe - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluß ausser bei Verfälschung

(EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51)

4 Verfahren - Behandlung der Rechtssachen vor dem Gericht - Verweisung einer Rechtssache an eine Kammer, die sich aus weniger Richtern zusammensetzt als die vorherige Kammer - Zulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 14)

Leitsätze


1 Das Gericht kann gemäß Artikel 111 seiner Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt. Stellt das Gericht im Rahmen einer auf die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission gerichteten Klage fest, daß fünf der sechs Klagegründe bereits im wesentlichen in einem früheren Urteil des Gerichtshofes geprüft wurden, mit dem diese Entscheidung für gültig erklärt wurde, und daß der sechste Klagegrund offensichtlich unbegründet ist, so ist das Gericht berechtigt, zu erklären, daß der Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

2 Ein erstmals im Rahmen des Rechtsmittels vor dem Gerichtshof vorgebrachtes Angriffsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen. Könnte eine Partei nämlich in diesem Rahmen ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat.

3 Die Würdigung der vorgebrachten Beweismittel durch das Gericht ist keine Rechtsfrage, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht worden sind oder sich aus den zu den Akten gereichten Schriftstücken nicht die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts ergibt.

4 Artikel 14 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach eine Rechtssache an das Plenum des Gerichts oder an eine Kammer mit einer anderen Richterzahl verwiesen werden kann, sofern die rechtliche Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände es rechtfertigen, soll dem Gericht ermöglichen, den Spruchkörper zu wählen, der für die Behandlung der Rechtssache gemäß den in dieser Vorschrift festgelegten Kriterien im konkreten Fall am geeignetsten ist. Weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Vorschrift lassen den Schluß zu, daß diese Bestimmung einer späteren Verweisung der Rechtssache gegebenenfalls an einen Spruchkörper des Gerichts mit geringerer Richterzahl als der des ursprünglichen Spruchkörpers entgegensteht. Für diese Auslegung spricht insbesondere das in der Bestimmung verwendete Wort "anderen".