Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer - Festlegung der Voraussetzungen für die Berichtigung - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - Umfang und Grenzen

(Richtlinie 77/388 des Rates)

Leitsätze

$$Da die Sechste Richtlinie 77/388 keine Bestimmung über die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer durch den Aussteller der Rechnung enthält, ist es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann. Hat der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens jedoch rechtzeitig und vollständig beseitigt, so verlangt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abhängig gemacht werden darf. Ist eine solche Gefährdung ausgeschlossen, so darf die Berichtigung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer daher nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen.

(vgl. Randnrn. 48-49, 58, 60, 63, 68, 70, Tenor 1-2)